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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 294/03 vom 24. November 2004 in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 24. November 2004 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 17. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die von der Beschwerde aufgezeigten Rechtsfragen im [X.] mit dem [X.] in § 2 IV AUB 94 für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen sind durch das Urteil des Senats vom 23. Juni 2004 - [X.]/03 - [X.], 1039 ff., auch für [X.] vorgesehen - geklärt. Das Berufungsgericht hat die darin behandelten Rechtsfragen nicht abweichend entschieden. [X.] Zulassungsgründe sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Für die Revision besteht im Endergebnis auch unter keinem anderen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 2004 - [X.] - zur [X.] vorgesehen).
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 71.580,86 •
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. Kessal-Wulf
Meta
24.11.2004
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2004, Az. IV ZR 294/03 (REWIS RS 2004, 545)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 545
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