Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2024, Az. VIa ZR 492/23

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1707

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Tenor

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2023 wird zurückgewiesen, soweit der Beschluss die Nichtzulassung der Revision des [X.] hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung im Verhältnis zur Beklagten zu 1 zum Gegenstand hat, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, der Kläger habe den Einbau einer Abschalteinrichtung in das streitgegenständliche Fahrzeug nicht hinreichend dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.

[X.]     

      

Krüger     

      

Götz   

      

Rensen     

      

Katzenstein     

      

[X.] vom 21. Februar 2024

Der Senatsbeschluss vom 23. Januar 2024 wird hinsichtlich der Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung dahin berichtigt, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 15. März 2023 zurückgewiesen wird.

[X.]     

      

Krüger     

      

Götz   

      

Rensen     

      

Katzenstein     

      

Meta

VIa ZR 492/23

23.01.2024

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 15. März 2023, Az: I-25 U 25/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2024, Az. VIa ZR 492/23 (REWIS RS 2024, 1707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1707

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