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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:260417B5STR90.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/17
vom
26. April 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
26. April
2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
November 2016 wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Entgegen der Auffassung des [X.] hat der Angeklagte nicht § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB
(dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körperglie-des), sondern insoweit § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Lähmung) erfüllt
(vgl. [X.], Beschluss vom 3. Mai 1988
1 [X.], [X.]R StGB § 224 Abs. 1 Läh-mung 1). Das ändert aber nichts daran, dass ihm die Begehung von drei Vari-anten des § 226 Abs. 1 StGB angelastet werden durfte (außer der genannten zudem Verlust des Sehvermögens nach Absatz 1 Nr. 1 und geistige Behinde-rung nach Absatz 1 Nr. 3).
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3
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2. Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten gewichtet, dass es sich
anders als die Revision meint
keine unzulässige Wertabstufung menschlichen Lebens (dazu [X.], Urteil vom 13. September 1995
3 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 3 Totschlag 1; LK-StGB/Theune, 12. Aufl., § 46 Rn. 148, jeweils mwN) bzw. der körperlichen Unversehrtheit. Vielmehr hat das [X.] rechtsfehlerfrei [X.] abgestellt, dass das zur Tatzeit knapp neun Monate alte Kind voraussicht-lich lange Zeit an den schweren Folgen der Tat wird leiden müssen.
[X.]Dölp
König
[X.]
Meta
26.04.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. 5 StR 90/17 (REWIS RS 2017, 11971)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11971
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