Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. 5 StR 90/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11971

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260417B5STR90.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/17

vom
26. April 2017
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
26. April
2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
November 2016 wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Entgegen der Auffassung des [X.] hat der Angeklagte nicht § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB
(dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körperglie-des), sondern insoweit § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Lähmung) erfüllt
(vgl. [X.], Beschluss vom 3. Mai 1988

1 [X.], [X.]R StGB § 224 Abs. 1 Läh-mung 1). Das ändert aber nichts daran, dass ihm die Begehung von drei Vari-anten des § 226 Abs. 1 StGB angelastet werden durfte (außer der genannten zudem Verlust des Sehvermögens nach Absatz 1 Nr. 1 und geistige Behinde-rung nach Absatz 1 Nr. 3).

-
3
-
2. Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten gewichtet, dass es sich

anders als die Revision meint

keine unzulässige Wertabstufung menschlichen Lebens (dazu [X.], Urteil vom 13. September 1995

3 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 3 Totschlag 1; LK-StGB/Theune, 12. Aufl., § 46 Rn. 148, jeweils mwN) bzw. der körperlichen Unversehrtheit. Vielmehr hat das [X.] rechtsfehlerfrei [X.] abgestellt, dass das zur Tatzeit knapp neun Monate alte Kind voraussicht-lich lange Zeit an den schweren Folgen der Tat wird leiden müssen.

[X.]Dölp

König

[X.]

Meta

5 StR 90/17

26.04.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. 5 StR 90/17 (REWIS RS 2017, 11971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11971

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