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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 40/11
vom
23. November 2011
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und
Dr. Brockmöller
am
23. November 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 27. Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: bis 1.950
Gründe:
[X.] Die Klägerin fordert von der [X.] als führendem Versiche-rer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von der [X.] mit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen "[X.]", deren Bedingungen auszugsweise im [X.]surteil vom 25.
Mai 2011 ([X.]/09 -
Geldtransporte [X.],
[X.], 918 Rn.
1) und im [X.]sbeschluss vom 21. September 2011 ([X.]/09
Geldtransporte [X.]I,
juris Rn.
1) wiedergegeben sind. Die Kläge-rin, Betreiberin zahlreicher Drogeriemärkte, ist Versicherte dieses [X.]. Sie hatte die [X.] GmbH unter anderem damit [X.], Bargeld von ihren Filialen abzuholen und nach Auszählung zu [X.] zu transportieren, ferner ihre Filialen mit Münzgeld zu 1
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versorgen. Nach ihrer Behauptung hat sie infolge vertragswidrigen Ver-haltens der [X.] sowohl im Rahmen der Bargeldentsorgung als auch der Bargeldversorgung erhebliche Schäden erlitten, deren an-teilige Erstattung sie von der [X.] verlangt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zu-rückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Klägerin ihr Begehren wei-terverfolgt.
I[X.] Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543
Abs.
2 Satz
1
ZPO). Eine Zulassung der Revision war schon im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geboten, so dass es auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen nicht an-kommt (vgl. dazu [X.]sbeschluss vom 27.
Oktober 2004 -
IV
ZR 386/02, [X.], 809 unter
II
2 m.w.N.).
1. Soweit das Berufungsgericht für den Schaden der Klägerin aus unterbliebener Bargeldversorgung einen Versicherungsfall verneint, liegt ein Revisionszulassungsgrund schon deshalb nicht vor, weil sein Urteil auf den von der Beschwerde behaupteten [X.] jedenfalls nicht beruht. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im Weiteren auch darauf gestützt, dass die Beklagte ihre Annahme des Versiche-rungsvertrages mit der [X.] 7509 wirksam nach §
123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Die Gründe, die den [X.] bewogen haben, zur Klärung der Voraussetzungen des Versiche-rungsfalles die Revision in der Sache [X.]/09 (vgl. [X.]surteil vom 25. Mai 2011 aaO) zuzulassen, liegen mithin hier nicht vor.
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2. Die Zulassung der Revision ist aber auch insoweit nicht gebo-ten, als das Berufungsgericht die [X.] hat durchgreifen las-sen.
a) Zwar hat der [X.] in der Sache [X.]/09, in der die Klage einer anderen Versicherten vom Berufungsgericht ebenfalls mit der [X.] abgewiesen worden war, die Beklagte habe den Versiche-rungsvertrag mit der [X.] wirksam angefochten, die Revision mit Beschluss vom 21. September 2011 (Geldtransporte [X.]I -
aaO) zugelassen. Alleiniger [X.] war dort jedoch, dass das Berufungsgericht einen Beweisantritt auf Vernehmung zweier Zeugen zur Frage der Kenntnis der [X.] vom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art.
103 Abs.
1 GG verstoßen hatte (aaO Rn.
12
ff.). Der [X.] hat deshalb das dortige Berufungsurteil
nach §
544 Abs.
7 ZPO im [X.] aufgehoben und die Sache an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Eine solche Verfahrensrüge erhebt die Beschwer-deführerin hier nicht.
b) Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf, inwieweit die Arglistan-fechtung in Ziffer 13.4 der Versicherungsbedingungen wirksam ausge-schlossen werden konnte. Der [X.] hat einen vergleichba-ren vertraglichen Anfechtungsausschluss bereits mit Urteil vom 17. Ja-nuar 2007 ([X.], [X.], 1084 Rn.
6) für unwirksam erach-tet. Ergänzend wird dazu auf den [X.]sbeschluss vom 21.
September 2011 (aaO Rn.
27-33) verwiesen.
c) Darin hat der [X.] allerdings im Rahmen eines Hinweises für die neue Verhandlung (aaO
Rn.
53-59) die Begründung beanstandet, mit der das Berufungsgericht es bisher
auch im vorliegenden Rechtsstreit
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verneint hat, dass die [X.] über den Abschluss des Versi-cherungsvertrages Nr.
7509 hinaus auch die zeitgleiche einvernehmliche Aufhebung der [X.] Nr.
7265 erfasst und im Ergebnis zu deren Wiederaufleben führt. Wenngleich dem Berufungsgericht mithin bei der Prüfung der Voraussetzungen des §
139 BGB ein Rechtsfehler unterlaufen ist, gebietet dies nicht die Zulassung der Revision.
An einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. von §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des [X.] beruhende Entscheidung nur für die beiden zwischen der [X.] und der [X.] abgeschlossenen Versicherungspoli-cen und die dazu erklärte [X.] bedeutsam ist. Zwar ist mit-telbar eine Reihe Versicherter dieser beiden Verträge mit behaupteten Schäden von mehreren Millionen Euro betroffen, doch handelt es sich in-soweit sämtlich um ehemalige Auftraggeber der Versicherungsnehmerin ([X.])
und damit um einen abgeschlossenen Kreis von Ge-schädigten, weshalb sich die vom Berufungsgericht entschiedene Rechtsfrage nicht in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1.
Oktober 2002
[X.], [X.]Z 152, 181, 191; vom 4.
Juli 2002
[X.], [X.]Z 151, 221, 223). Einen verallgemeinerungsfähigen unrichtigen Rechtssatz hat das Berufungsge-richt bei Prüfung der Voraussetzungen des §
139 BGB nicht aufgestellt. Seine Entscheidung steht deshalb nicht in Divergenz zum Urteil des [X.] vom 16.
Mai 2007 ([X.], 1681), so dass die Zulassung der Revision nicht zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erfolgen muss (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2
Alt.
2 ZPO). Dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Klägerin bei der Prüfung des §
139 BGB verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.
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Es kommt hinzu, dass [X.] in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden müssen (§
544 Abs.
2 Satz
3 ZPO), die Beschwerdeführerin den vorgenannten Rechtsfehler des Berufungsgerichts jedoch nicht beanstandet.
3. Wegen der weiteren [X.] der Beschwerdeführerin wird [X.] auf den [X.]sbeschluss vom 21.
September 2011 ([X.]/09 aaO) verwiesen. Die [X.] der Verletzung von [X.] hat der [X.] auch im Übrigen geprüft, sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung
wird gemäß §
544
Abs.
4 Satz
2
Halbsatz
2
ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.08.2009 -
8 O 256/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 27.01.2011 -
8 [X.] -
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Meta
23.11.2011
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. IV ZR 40/11 (REWIS RS 2011, 1197)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1197
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.