Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. 4 StR 298/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2869

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[X.] vom 10. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. März 2008 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte des Raubes schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen waren der Ange-klagte und sein unbekannt gebliebener Mittäter übereingekommen, den Zeugen [X.]auf dessen nächtlichen Heimweg zu überfallen, um sich für eine voraus-gegangene Auseinandersetzung zu rächen. In einer Parkanlage versperrte der Angeklagte dem Zeugen den Weg. Zugleich trat der Mittäter von hinten an den Zeugen heran und hielt ihm einen Gegenstand an den Hals. Weil der stark al-koholisierte Zeuge glaubte, es handele sich um ein Messer, leistete er keinen Widerstand und hob die Hände. Spätestens jetzt fasste der Angeklagte den Entschluss, den Zeugen unter Ausnutzung der Bedrohungssituation zu berau-ben, und nahm unter anderem dessen Handy sowie mehrere Flaschen Alkoho-lika in [X.] an sich. 2 Das [X.] hat die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestan-des des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB als erfüllt angesehen und dies damit begründet, dass der Angeklagte "die durch den Einsatz eines sonstigen Mittels im Sinne dieser Vorschrift geschaffene und als aktuelle Drohung erneuter Ge-waltanwendung weiterwirkende Zwangslage" [[X.]] des Zeugen bewusst ausgenutzt habe. 3 2. Die rechtliche Bewertung der Tat als schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 4 Das [X.] hat zu der näheren Beschaffenheit des Gegenstandes, der dem [X.] gesetzt wurde, keine Feststellungen treffen [X.]. Zu Gunsten des Angeklagten ist deswegen davon auszugehen, dass es sich um einen Gegenstand handelte, der aus der Sicht eines objektiven Betrachters nach seinem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich war. Derartige Gegenstände stellen, wie der Senat in seinem Urteil vom 5 - 4 - 18. Januar 2007 - 4 StR 394/06 (= NStZ 2007, 332 f.) entschieden hat, kein taugliches Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB dar, denn bei Verwendung eines objektiv ersichtlich ungefährlichen Ge-genstandes, den das Opfer nicht oder nur unzureichend sinnlich wahrnehmen kann (und soll), wird die Zwangswirkung beim Opfer zwar mittels dieses Ge-genstandes, maßgeblich jedoch durch Täuschung hervorgerufen (vgl. auch [X.] 55. Aufl. § 250 Rdn. 11 ff.). 3. Der Senat schließt aus, dass sich in einer erneuten Hauptverhandlung Feststellungen zu der näheren Beschaffenheit des eingesetzten Gegenstandes treffen lassen. Er ändert deswegen den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänder-ten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. 6 Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 298/08

10.07.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. 4 StR 298/08 (REWIS RS 2008, 2869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2869

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