Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2022, Az. VII ZR 76/20

7. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6067

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Tenor

Es wird gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf der Grundlage der Schriftsätze der Klägerin vom 16. Dezember 2021 sowie des Beklagten vom 20. Dezember 2021 festgestellt, dass dadurch, dass die Parteien dem Gericht nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet haben, zwischen ihnen ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:

1. Der Beklagte bezahlt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 800.000,00 €. Zur Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung erklärt der Beklagte hiermit die Freigabe eines bei der Hinterlegungsstelle des [X.] unter dem Aktenzeichen 21 [X.] 196/20 hinterlegten Betrages in Höhe von 44.635,39 € sowie die Freigabe des beim [X.] unter dem Aktenzeichen 22 HL 1/20 hinterlegten Betrages in Höhe von 475.097,38 € zugunsten der Klägerin sowie im Übrigen durch Zahlung des Restbetrages in Höhe von 280.267,23 € an die Klägerin.

2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die von dem Beklagten an die Klägerin bisher geleisteten Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 5.018,21 € vollumfänglich bei der Klägerin verbleiben.

3. Die Klägerin ist verpflichtet mit vollständigem Zahlungseingang die Wiederherstellungsbürgschaft der [X.] vom 01.10.2010 über den Betrag von 100.000,00 € zur Sicherung eventueller Gewährleistungsansprüche aus den durchgeführten Baumaßnahmen gemäß Ziffer 4 der Bürgschaftsurkunde sowie das Schreiben der [X.] vom 05.03.2020 über die Ausweitung des Bürgschaftsversprechens an die [X.] zurückzugeben.

4. Mit Erfüllung vorstehender Verpflichtungen sind sämtliche zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche aus den streitgegenständlichen Vertragsverhältnissen, d. h. alle Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum des gegenständlichen Bauvorhabens, abgegolten und erledigt und zwar unabhängig davon, ob diese aus den abgeschlossenen Bauträgerverträgen oder aus den Verpflichtungen aus der Teilungserklärung heraus resultieren.

5. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

II.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 600.000 € festgesetzt. Der Vergleich hat einen Mehrwert von 540.000 €.

Pamp                                                          [X.]                                               Graßnack

                                Sacher                                                                Borris

Meta

VII ZR 76/20

09.02.2022

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 22. April 2020, Az: 28 U 6408/19 Bau, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2022, Az. VII ZR 76/20 (REWIS RS 2022, 6067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6067

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