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PDF anzeigen[X.]/00vom10. August 2000in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. August 2000 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Die [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Miß-brauchs von [X.] in 37 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheitmit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Ange-klagte hat in sämtlichen Fällen massive sexuelle Handlungen an seiner zur [X.] und 15 Jahre alten Tochter vorgenommen; überwiegend ließ [X.] das Verhalten des Angeklagten widerstandslos über sich ergehen; in [X.], in denen sie sich sträubte, setzte sich der Angeklagte gewaltsam [X.] hinweg. Nach jeder Tat erhielt die Geschädigte Geld zur "[X.] Höhe sich im Einzelfall auf bis zu 150,- DM belief. Durch das [X.] Angeklagten hat die Geschädigte "jegliches Selbstwertgefühl" verloren.Die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision [X.] ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren [X.] nur [X.] -Die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe die [X.] zum "Sexualobjekt degradiert", hält hier rechtlicher Überprüfungstand:a) Bei Straftaten, die ausschließlich gegen die sexuelle [X.] gerichtet sind, kann allerdings allein der Umstand, daß der Täter [X.] des Opfers durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt gebrochen und er esdadurch zum Sexualobjekt degradiert hat, nicht strafschärfend berücksichtigtwerden (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 1; [X.], Beschluß vom3. März 1993 - 2 StR 24/93; [X.], Beschluß vom 30. März 2000 - 4 StR 80/00);die sexuellen Handlungen wären nämlich strafrechtlich bedeutungslos, [X.] einvernehmlich erfolgt wären.b) Hier liegen jedoch in allen Fällen (überwiegend ausschließlich) [X.] gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Diese Bestimmung soll, unabhängigvon den Umständen des Einzelfalls, die Entwicklung des Opfers von [X.] seiner Eltern oder eines Elternteils freihalten (vgl. [X.]R [X.] 174 Abs. 1 Strafzumessung 2). Hier steht der strafschärfenden Erwägung,der Täter habe über die Erfüllung des Tatbestandes hinaus das Opfer zum Se-xualobjekt herabgewürdigt, nichts entgegen, soweit sie von den [X.] 4 -c) Dies ist hier der Fall. Durch die ständige Verbindung zwischen [X.] von sexuellen Handlungen und einer finanziellen Belohnung hat [X.] seiner Tochter das Gefühl ihrer Käuflichkeit vermittelt und sie [X.] zusätzlich herabgewürdigt. Ri[X.] Dr. [X.] hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.[X.]Wahl [X.]Schluckebier [X.]
Meta
10.08.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2000, Az. 1 StR 343/00 (REWIS RS 2000, 1453)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1453
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