Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2018, Az. 4 StR 639/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8164

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:070618B4STR639.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 639/17

vom
7. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7.
Juni 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
September 2017 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträ-gen gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Insolvenzver-schleppung und wegen Betruges in 155
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausge-setzt. Des Weiteren hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 134.825
Euro angeordnet. Die wirksam auf die Einziehungsentscheidung beschränkte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Da die von den betrogenen Kunden vereinbarungsgemäß als Anzahlun-gen auf die angegebenen Privatkonten überwiesenen Geldbeträge unmittelbar dem Zugriff des über diese Konten verfügungsberechtigten Angeklagten unter-lagen und somit von ihm selbst im Sinne des §
73 Abs.
1 StGB erlangt waren, ist die von der [X.] getroffene Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 134.825
Euro
gegen den Angeklagten aus den vom [X.] in seinem Antrag vom 11.
Januar 2018 zutreffend dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einziehungsentschei-dung bedarf aber der Ergänzung um den Ausspruch einer gesamtschuldneri-schen Haftung.
Nach den Feststellungen hob der Angeklagte die auf den Privatkonten eingegangenen Kundengelder in bar ab und verwandte sie vollständig zur [X.] der von ihm als Geschäftsführer vertretenen
P.

GmbH. Durch diese Verwendung der Gelder erlangte
die drittbegünstigte [X.] unentgeltlich und ohne rechtlichen Grund eine Befreiung von Verbindlichkeiten in entsprechender Höhe. Zudem muss sich die [X.] im Rahmen des §
73b Abs.
1 Satz
1 Nr.
2b StGB die Kenntnis des Angeklagten über die Herkunft der Gelder zurechnen lassen. Damit liegen auch gegen die [X.] als Drittbegünstigte die Voraussetzungen des §
73b Abs.
2, Abs.
1 Satz
1 Nr.
2
StGB für eine Wertersatzeinziehung in Höhe von 134.825
Euro
vor, ohne dass es wegen der der [X.] zurechenbaren Kenntnis des Angeklagten von der Herkunft der Gelder auf die Frage einer Ent-reicherung der Drittbegünstigten ankommt (§
73e Abs.
2 StGB). Da mehrere Einziehungsadressaten bezüglich derselben Erwerbstat gesamtschuldnerisch haften (vgl. [X.]/[X.], NStZ 2017, 665, 668), ist dies zugunsten des [X.] im [X.] zum Ausdruck zu bringen (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Juni 2018

4
StR
63/18 mwN).
2
3
-
4
-
Der lediglich geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Feilcke
4

Meta

4 StR 639/17

07.06.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2018, Az. 4 StR 639/17 (REWIS RS 2018, 8164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8164

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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