Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 41/13
vom
5. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 5.
März 2013
gemäß §§ 46, 346 Abs.
2 [X.]
beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand nach
Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-sion gegen das Urteil des [X.] vom 29.
August 2012 und auf Entscheidung des [X.] werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen; der Angeklagte hat die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die sich aus dem Schreiben des Angeklagten vom 10.
Dezember 2012 ergebenden Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-mung der Frist zur Begründung der Revision und auf Entscheidung des [X.] gemäß §
346 Abs.
2 [X.] gegen den Verwerfungsbeschluss des [X.] vom 3.
Dezember 2012 sind unzulässig.
1. Der [X.] hat zu dem Wiedereinsetzungsantrag aus-geführt:
"Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er keine Angabe über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses, die innerhalb der Wo-1
2
-
3
-
chenfrist des §
46 Abs.
1 [X.] gemacht werden muss, enthält (BGHR [X.] §
45 Abs.
2 Tatsachenvortrag
4). Die Einhaltung der Wochenfrist des §
45 Abs.
2 Satz
2 [X.] ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der Akten. Der Verwerfungsbeschluss des [X.] vom 3.
Dezember 2012 wurde dem Angeklagten formlos übermittelt und an den Verteidiger gegen [X.] zugestellt (Bd.
IV, Bl.
111 d.A.). Dem [X.] ist der Beschluss am 5.
Dezember 2012 zugegangen (Bd.
IV, Bl.
113 d.A.). Das Schreiben des Angeklagten vom 10.
Dezember 2012 ist beim [X.] am 14.
Dezember 2012 eingegangen (Bd.
IV, Bl.
119 d.A.), so dass sich ohne die Angabe des Antragstellers, wann ihm der Beschluss vom 3.
Dezember 2012 zugegangen ist, nicht feststel-len lässt, ob die Wochenfrist zur Anbringung des [X.] eingehalten ist."
Dem schließt sich der Senat an.
2. Der Antrag auf Entscheidung des [X.] ist unzulässig, weil der Angeklagte die gesetzliche Antragsfrist nach §
346 Abs.
2 Satz
1 [X.] versäumt hat. Danach ist ein Antrag nur zulässig, wenn er binnen einer Woche nach Zustellung des [X.] bei dem Gericht eingeht, dessen Entscheidung angefochten wird. Das ist hier nicht geschehen.
3
4
-
4
-
Im Übrigen wäre der Antrag auch mangels fristgerechter Revisionsbe-gründung (§
345 Abs.
1 und 2 [X.]) unbegründet.
Tolksdorf
Schäfer
Mayer
Gericke
Spaniol
5
Meta
05.03.2013
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. 3 StR 41/13 (REWIS RS 2013, 7685)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7685
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 551/16 (Bundesgerichtshof)
3 StR 551/16 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Eigenes Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Rechtsmittelfrist
1 StR 232/13 (Bundesgerichtshof)
1 StR 573/14 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Zulässigkeitsvoraussetzungen für Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
4 StR 320/12 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in Strafsachen: Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses im Wiedereinsetzungsantrag
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.