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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 33/11
vom
24. November 2011
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2
Mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde zieht der Einzelrichter auch dann objek-tiv willkürlich unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG) eine nicht ihm, sondern der Kammer zustehende Ent-scheidungsbefugnis an sich, wenn er den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für gegeben hält und hieraus seine Zuständigkeit für die Zulassungsentscheidung ableitet.
[X.], Beschluss vom 24.
November
2011 -
VII ZB 33/11 -
LG [X.]
[X.]
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.]s
hat am 24.
November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.] und die Richter [X.], Dr.
Eick, [X.] und Prof.
Leupertz
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zu
1 wird der [X.] der 4.
Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 29.
April
2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin zu
1 betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstre-ckung. Die Gläubigerin zu
2 betreibt gegen beide Schuldner die [X.]. Die Schuldner sind Miteigentümer zu ½ von insgesamt sieben Grundstücken, eingetragen im Grundbuch von [X.], Blatt
1034. An fünf [X.] sind zugunsten der Drittschuldnerin [X.] bestellt und ein-getragen worden, und zwar über 28.000
DM, 30.000
DM, 60.000
DM, 35.000
DM und 50.000
DM.
1
-
3
-
Am 2.
November
2005 hatte die Gläubigerin zu
2 einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss gegen beide Schuldner erwirkt, mit dem unter ande-rem deren Ansprüche gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden, "insbeson-dere auf Rückgewähr durch Übertragung, Verzicht der im Grundbuch von [X.] Blatt
1034 eingetragenen Grundschuld über 203.000
DM (103.793
e-nenfalls mit Brief".
Durch Beschluss vom 11.
März
2010 hat die Gläubigerin zu
1 den hälfti-gen Anteil der Schuldnerin an den [X.] nach [X.] oder teilweiser Rückzahlung der zugrunde
liegenden Forderungen [X.]; ferner auch deren Ansprüche gegen den Miteigentümer im [X.] mit entstandenen Eigentümergrundschulden. Sie hat gegen den [X.] vom 2.
November
2005 Vollstreckungserinnerung mit der Begründung eingelegt, die gepfändete Forderung sei nicht hinreichend bezeichnet. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zu
1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der durch den Einzelrichter zu-gelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin zu
1 die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlus-ses vom 2.
November
2005.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]es des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der [X.] entgegen §
568 Satz
2 Nr.
2 ZPO anstelle des [X.] hat (siehe dazu sogleich unter 2.a).
2
3
4
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-
4
-
2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters er-gangen ist.
a) Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß §
568 Satz
2 Nr.
2 ZPO
der Kammer über-tragen müssen.
Allerdings hat der Einzelrichter angenommen, er und nicht die Kammer sei für die Entscheidung zuständig, da die Sache weder besonders schwierig noch grundsätzlich bedeutend sei, §
568 Satz
2 ZPO. Zwischen Einzelrichter-zuständigkeit und Beschwerdezulassung bestehe mit Blick auf die von §
568 Satz
2 Nr.
2 ZPO und §
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO geregelte grundsätzliche Bedeu-tung kein Widerspruch. Die Zulassungsgründe "Fortbildung des
Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" in §
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO seien nicht lediglich [X.] der "grundsätzlichen Bedeutung". Die Rechtsbe-schwerde werde zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Diese Auffassung ist unzutreffend. Der [X.] hat bereits entschieden, dass der Einzelrichter auch dann zur Übertragung auf das [X.] nach §
568 Satz
2 Nr.
2 ZPO verpflichtet ist, wenn er den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für gegeben erachtet. Die grundsätzliche Bedeutung ist nämlich im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist ([X.], Beschluss vom 13.
März
2003 -
IX
ZB
134/02, [X.]Z 154, 200 Rn.
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bei juris; Beschluss vom 11.
September
2003 -
XII
ZB
188/02, NJW 2003, 3712 m.w.N.; Beschluss vom 10.
November
2003 -
II
ZB
14/02, [X.], 448).
6
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b) Damit hat der Einzelrichter objektiv willkürlich unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG) mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Entscheidungsbefugnis an sich [X.], die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern der Kammer in ihrer vollen Be-setzung übertragen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
November
2003
II
ZB
14/02, aaO). Hierdurch hat er die gesetzlichen Grenzen seiner Entschei-dungszuständigkeit insgesamt nicht beachtet und objektiv willkürlich entschie-den. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass er die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich hielt und daraus zu Unrecht abgeleitet hat, es bestehe keine Übertragungspflicht auf das Kollegium (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11.
September
2003
XII
ZB
188/02, aaO; vom 10.
November
2003 -
II
ZB
14/02, aaO).
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den [X.], der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Wegen der durch die
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6
-
Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Mög-lichkeit des §
21 GKG Gebrauch.
[X.]
[X.]
Eick
[X.]
Leupertz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2010 -
2 M 1394/05 -
LG [X.], Entscheidung vom 29.04.2011 -
4 [X.] (2) -
Meta
24.11.2011
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2011, Az. VII ZB 33/11 (REWIS RS 2011, 1131)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1131
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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