Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2013, Az. XII ZB 139/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1553

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 139/13
vom
30.
Oktober 2013
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Zu den Anforderungen an die zur Bestimmung der Betreuervergütung gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.]
erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung.

[X.], Beschluss vom 30. Oktober 2013 -
XII [X.] 139/13 -
LG [X.]

[X.]
-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Oktober 2013 durch [X.] und die Richter
Weber-Monecke, [X.], Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1
wird der Be-schluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 25.
Februar 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zu-rückverwiesen.

Gründe:
I.
Der
Beteiligte zu 2
(im Folgenden: Betreuer) wurde im Mai 2012
zum Be-rufsbetreuer
des
Betroffenen
bestellt. Die Betreuung umfasst unter anderem die Aufgabenkreise
der Gesundheits-
und der Vermögenssorge,
der [X.],
der Wohnungsangelegenheiten
und der Vertretung gegenüber Be-hörden, Versicherungen sowie Renten-
und Sozialleistungsträgern.
Der Betreuer
hatte im Jahr 2000 an der [X.] in den Fächern [X.] Landesgeschichte, Neueste Geschichte und Politikwissenschaft den 1
2
-
3
-
akademischen Grad eines Magister Artium erworben. Außerdem wurde er im [X.] zum Oberstleutnant der Reserve ernannt und absolvierte in diesem Zusammenhang die Bataillonskommandeurslehrgänge der [X.].
Für den Abrechnungszeitraum vom 9.
Mai 2012
bis zum 8.
November 2012 beantragte der
Betreuer
für seine Tätigkeit die Festsetzung einer Betreu-ervergütung für 37,5
Stunden in Höhe von 1.650

, wobei
er im Hinblick auf seine Ausbildung einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde des
Be-teiligten zu 1
(Staatskasse), mit der dieser
eine Abrechnung auf der Basis eines Stundensatzes in Höhe von 27

begehrte,
hat das [X.]
zurückgewie-sen.
Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt
der Beteiligte zu 1 sein Beschwerdebegehren weiter.

II.
Die zulässige, insbesondere gemäß
§
70 Abs.
1 FamFG
statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet.
1.
Das [X.] hat zur
Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Erhöhung des Stundensatzes auf 44

im Rahmen des [X.] belegten [X.]. Wie bei einem Wahlfach im Rahmen eines Diplomstudiengangs handele es sich um einen untergeordneten Teil des Hochschulstudiums, der nicht dem Kernbereich der Ausbildung zuzuordnen sei.
3
4
5
6
7
-
4
-

Der [X.] folge aber aus dem militärischen Rang eines Oberstleutnants der Reserve. Die zur Erreichung dieses Rangs absolvierten Bataillonskommandeurslehrgänge
stellten eine mit einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung dar. Diese Lehrgänge seien den [X.] übergeordnet, die bereits die Erhöhung auf den höchsten Stundensatz rechtfertigen
würden. Ein Oberstleutnant gehöre zur Besoldungsgruppe A
14, mithin zum höheren Dienst. Ein Amt dieser Laufbahngruppe setze grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Dass der Betreuer den [X.] nicht und die militärische Laufbahn erst nach Entlassung aus dem aktiven [X.]dienst durchlaufen habe, sei unschädlich. Ein Oberst-leutnant der Reserve sei von einem Oberstleutnant des aktiven Dienstes nicht zu unterscheiden.
Der Betreuer habe insoweit auch für die Betreuung nutzbare Kenntnisse in der Verwaltung, im Umgang mit Behörden und mit unterschiedlichsten Men-schen erworben.
2.
Diese Ausführungen halten in ihrem entscheidenden Punkt einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) In rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist die von der Rechtsbe-schwerde als ihr günstig hingenommene Auffassung des [X.], dass das Studium der Politikwissenschaft im Nebenfach des [X.] die Voraussetzungen des §
4 Abs.
1
Satz
2 Nr.
2 [X.] nicht erfüllt.
b) Bei seiner Annahme, der von dem Betreuer erreichte
Dienstgrad des Oberstleutnants der Reserve mit Durchlaufen von Bataillonskommandeurslehr-gängen
sei einem Hochschulabschluss vergleichbar, hat das Beschwerdege-8
9
10
11
12
-
5
-
richt hingegen die maßgeblichen Tatsachen nicht vollständig und fehlerfrei fest-gestellt und gewürdigt.
aa) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen [X.] aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglemen-tiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte [X.] nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene [X.], der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvorausset-zungen herangezogen werden. Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbil-dung mit einer Hochschul-
oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch
die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruf-lichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsol-venten vorbehalten ist. Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrich-ter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschlüsse vom 10.
April 2013
-
XII
[X.]
349/12
-
FamRZ 2013, 1029 Rn.
15; vom 4.
April 2012 -
XII
[X.]
447/11
-
NJW-RR 2012, 774
Rn.
16 und
vom 18.
Januar 2012 -
XII
[X.] 409/10
-
FamRZ 2012, 629 Rn.
11
f.).
bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht ge-recht.
(1) Das Beschwerdegericht hat keine
ausreichenden
Feststellungen zu den für die Einordnung nach §
4 Abs.
1 Satz
2
Nr.
2
[X.] maßgeblichen [X.] getroffen.
Der zeitliche Aufwand für die
Ausbildung ist ebenso ungeklärt wie es
In-halt und Umfang des Ausbildungsstoffs sind. Ob und [X.] welche 13
14
15
16
-
6
-
Abschlussprüfung(en) des Betreuers das Beschwerdegericht
seiner Annahme zugrunde legt, es liege ein
einem Hochschulabschluss vergleichbarer [X.] vor, bleibt ebenfalls offen.
(2) Der vom Beschwerdegericht -
in Anlehnung an obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. [X.], 88
f.)
-
aus der für den Dienstgrad eines Oberstleutnants geltenden Besoldungsgruppe (von [X.]) A
14 gezogene Schluss auf die Vergleichbarkeit mit einer abgeschlosse-nen Hochschulausbildung ist rechtlich nicht tragfähig.
Zwar ist zutreffend, dass diese Besoldungsgruppe zum höheren Dienst gehört. Auch setzt die Anerkennung der Laufbahnbefähigung zum höheren Dienst unter anderem ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss voraus
(vgl.
§§
7 Nr.
2, 21 Abs.
1 Satz
1 der Bundes-laufbahnverordnung vom 12.
Februar 2009,
BGBl I 284).
Das Beschwerdegericht hat jedoch nicht die für Offiziere der Reserve gegenüber der Laufbahn im aktiven Dienst
bestehenden geringeren Beförde-rungsvoraussetzungen berücksichtigt (vgl. dazu §
43 der [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
August 2011,
BGBl I 1813). Darüber hinaus enthebt der Blick auf die -
für den im aktiven Dienst täti-gen Offizier geltende
-
Besoldungsgruppe nicht der notwendigen Auseinander-setzung mit [X.] und [X.], an der es vorliegend fehlt.
c) Mangels entsprechender Feststellungen zur Ausbildung erweist sich auch die Auffassung des [X.], der Betreuer habe durch die Ausbildung für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse erworben, als rechtlich fehlerhaft.
17
18
19
20
-
7
-

Nach Sinn und Zweck der Regelung des
§
4 Abs.
1 Satz
2 [X.]
ist ein erhöhter Stundensatz
nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleich-sam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum In-halt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausge-richtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und dadurch das erworbene betreu-ungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbe-schluss vom 22.
August 2012 -
XII
[X.]
319/11
-
NJW-RR 2012, 1475 Rn.
16 ff. mwN).
Ob die vom Beschwerdegericht als betreuungsrelevant eingeordneten Kenntnisse in der Verwaltung sowie
im Umgang mit Behörden und mit unter-schiedlichsten Menschen diesem Kernbereich der Ausbildung zuzuordnen sind, lässt
sich ohne ausreichende Feststellungen zur Ausbildung nicht beurteilen.
21
22
-
8
-
3. Die Sache ist daher
an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die Feststellungen zum zeitlichen
Aufwand sowie zu Inhalt und Um-fang der der Ernennung des Betreuers zum Oberstleutnant der Reserve vor-hergehenden Ausbildung einschließlich abgelegter Prüfungen und zur Nutzbar-keit der vermittelten Kenntnisse nachholen kann.

Dose
Weber-Monecke
Günter

Botur
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.11.2012 -
XVII
40/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.02.2013 -
42 [X.]/12 -

23

Meta

XII ZB 139/13

30.10.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2013, Az. XII ZB 139/13 (REWIS RS 2013, 1553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1553

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 139/13 (Bundesgerichtshof)

Betreuervergütung: Erforderliche tatrichterliche Feststellungen für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung


XII ZB 23/13 (Bundesgerichtshof)

Betreuervergütung: Vergleichbarkeit einer berufsbegleitend abgeschlossenen Ausbildung zum Betriebswirt mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung


XII ZB 491/20 (Bundesgerichtshof)

Vergütung des Berufsbetreuers: Vergleichbarkeit der Ausbildung mit einer Hochschulausbildung bei einem im Wege der sog. …


XII ZB 349/12 (Bundesgerichtshof)

Berufsbetreuervergütung: Vergleichbarkeit einer Ausbildung zum Diplomjuristen in der ehemaligen DDR und eines anschließenden postgradualen Studiums …


XII ZB 23/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 139/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.