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PDF anzeigen[X.] 331/02vom14. Januar 2004in dem [X.] hat am 14. Januar 2004 durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. [X.]:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom28. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht darlegt, daß dieRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung [X.] oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Zwar hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zur [X.] nicht berücksichtigt. Darauf beruht das angefochtene Urteilim Ergebnis jedoch nicht, weil es angesichts des Bestreitens der [X.] an einem hinreichend konkreten Tatsachenvortrag für [X.] fehlt und auch die Beschwerde nicht darlegt, wasder Kläger insoweit noch hätte vortragen können.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 44.447,85 Terno[X.][X.][X.]Dr. [X.]
Meta
14.01.2004
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2004, Az. IV ZR 331/02 (REWIS RS 2004, 5070)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5070
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