Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. IX ZR 252/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1036

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:23. Oktober 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja [X.] § 134 Abs. 1, § 143; [X.] § 166Hat der Schuldner für eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung einem[X.] ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, richtet sich nach Eintritt des [X.] gegen den [X.] geschuldeten Versicherungssumme, nicht auf Rückgewähr der [X.] geleisteten Prämien.[X.] § 140; [X.] § 166Bei Erteilung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einen [X.] gilt die an-fechtbare Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn der [X.] ist.[X.] §§ 47, 129Der [X.] gewährt in der Insolvenz des [X.] im [X.] ein [X.].[X.], [X.]eil vom 23. Oktober 2003 - [X.]/01 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. Oktober 2003 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Villfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 13. August 2001 aufgeho-ben.Auf die Berufung des [X.] wird das [X.]eil des Einzelrichters der3. Zivilkammer des [X.] vom 15. März 2001 imKostenpunkt aufgehoben und wie folgt geändert:Der Beklagte wird verurteilt, den von der [X.], , unter dem Aktenzeichen [X.] 00380547 beim Amtsge-richt [X.] hinterlegten Betrag von 98.616,63 DM(50.421,88 [X.] freizugeben.Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Kläger ist Verwalter in dem am 10. Februar 2000 eröffnetenInsolvenzverfahren über den Nachlaß des am 10. November 1999 verstorbenenRechtsanwalts [X.](nachfolgend: Erblasser). Der Beklagte [X.] im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der [X.].Dieser schloß im Jahre 1986 einen Lebensversicherungsvertrag, der [X.] M. ein unwiderrufliches Bezugsrecht vorsah. Im Jahre 1993verzichtete Frau M. auf die Rechte aus diesem Vertrag. Der Erblasserräumte nunmehr seiner Schwester ein widerrufliches Bezugsrecht, bezogen aufden Todesfall, ein. Mit Erklärung vom 8. Februar 1999 trat der Erblasser [X.] aus dem Versicherungsvertrag an die [X.]zur Sicherungvon Kreditforderungen ab. Mit Schreiben vom 15. Juni 1999 änderte er das [X.] Bezugsrecht und räumte es nunmehr seiner Ehefrau ein.Die Versicherungsleistung wurde nach dem Todesfall an die [X.]ausbezahlt, die sich daraus wegen ihrer Forderungen befriedigte. Esverblieb ein Überschuß von 98.616,63 DM, der beim Amtsgericht [X.]hinterlegt wurde. Der Kläger hat die der Ehefrau erteilte [X.] Maßgabe der Insolvenzordnung angefochten und von ihr Freigabe derhinterlegten Summe verlangt. [X.] [X.] hat der Klage nur in Höhe der inden letzten vier Jahren vor dem Insolvenzantrag geleisteten [X.] (26.566,50 DM) stattgegeben; das [X.] hat die Berufungdes [X.] zurückgewiesen. Dieser verfolgt mit der Revision den [X.] weiter. Nach Einlegung der Revision wurde über das Vermögen der- 4 [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Treuhänder be-stellt.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] hat Erfolg.[X.] erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-gericht erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] Witwe ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (vgl. [X.], [X.]. v.2. Dezember 1974 - [X.], NJW 1975, 442, 443; v. 11. November 1979- I ZR 13/78, [X.], 23). Dies folgt schon daraus, daß die Eröffnung des [X.] gemäß § 240 ZPO zur Unterbrechung jedes anhängigenRechtsstreits führt.Der Kläger hat mit [X.] vom 20. Mai 2003 die Aufnahme [X.] gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erklärt. Seine Klage richtet [X.] auf Aussonderung gegen den Treuhänder im Insolvenzverfahren überdas Vermögen der bisherigen Beklagten (§ 313 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 1[X.]).- 5 -II.[X.] Berufungsgericht hat seine Entscheidung, teilweise unter [X.] auf das erstinstanzliche [X.]eil, im wesentlichen wie folgt begründet:Der [X.] des [X.] aus § 134 Abs. 1 [X.] sei nur inHöhe der vom Erblasser geleisteten Prämienzahlungen begründet. Ein weiter-gehender Anspruch scheide aus, weil der Erblasser das Bezugsrecht auf [X.] von vornherein zugunsten dritter Personen bestellt habe. Durch diemit Schreiben vom 15. Juni 1999 vorgenommene Auswechslung der im To-desfall berechtigten Person habe keine Gläubigerbenachteiligung eintretenkönnen; denn bei Beseitigung dieser Rechtshandlung stände der streitige Be-trag der Schwester des Erblassers zu.Eine Anfechtung nach §§ 131, 132 [X.] scheide aus, weil aus [X.] von Handlung und Unterlassung in § 129 Abs. 2 [X.] nicht her-geleitet werden könne, daß der Erblasser [X.] verpflichtet ge-wesen sei, ein eigenes Bezugsrecht durch Widerruf der [X.] Begünstigten zu begründen. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer [X.] nach § 133 Abs. 1 [X.] habe der Kläger nicht vorgetragen.II[X.]se Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.] steht auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts gemäß § 134Abs. 1, § 143 [X.] der [X.] in dem von ihm geltend gemach-ten Umfang zu.- 6 -1. [X.] Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der [X.] in dem nach Befriedigung der Sicherungs-zessionarin verbliebenen Umfang nicht in den Nachlaß gefallen ist, sondern [X.] zusteht.a) Wird in einem Lebensversicherungsvertrag die Leistung an einen[X.] nach dem Tode desjenigen vereinbart, welchem sie versprochen ist, soerwirbt der Dritte gemäß §§ 328, 330, 331 Abs. 1 BGB grundsätzlich unmittel-bar das Recht, die Leistung nach Eintritt des Versicherungsfalls vom Versiche-rer zu fordern. War das Bezugsrecht nur widerruflich erteilt worden, so ist es mitdem Tod des Versicherungsnehmers unwiderruflich geworden. Die Versiche-rungssumme gehört daher nicht zum Nachlaß, fällt also bei dessen Insolvenznicht in die Masse. Sie steht dem Begünstigten direkt aus dem Vermögen [X.] zu ([X.]Z 32, 44, 47; 130, 377, 380).b) Bei einer Kapitallebensversicherung ist der Versicherungsnehmer [X.] befugt, einen [X.] als Bezugsberechtigten zu bezeichnen und [X.] des Berechtigten auch dann noch zu ändern, wenn schon der [X.] Bezeichnung des [X.] enthält (§ 166 Abs. 1 [X.]). Unstreitig ist im [X.] keine davon abweichende Vereinbarung getroffen worden. [X.] unwiderrufliche Zuwendung des Bezugsrechts wurde mit Zustim-mung der begünstigten Person aufgehoben. Der Widerruf des Bezugsrechts [X.] des Erblassers und die Benennung der Ehefrau wurden durch ein-seitige, an den Versicherer gerichtete Willenserklärung des Versicherungsneh-mers wirksam (vgl. [X.], [X.]eil vom 28. September 1988 - [X.]/87,NJW-RR 1989, 21, 22). [X.] dem Versicherer zugegangene Schreiben [X.] vom 15. Juni 1999 genügt den vertraglichen [X.] 7 -c) Der Erblasser war durch die Sicherungsabtretung seiner Ansprüche andie [X.] nicht gehindert, das Bezugsrecht seiner Ehefrau zuzuwen-den. Die [X.] führt nicht zum Erlöschen der Bezugsberechtigung.Dem [X.] wird lediglich der Vorrang gegenüber dem zu diesemZeitpunkt benannten [X.] eingeräumt. Ein über die gesicherte Forderung hi-nausgehender Rest der Versicherungssumme steht ohne weitere Rechtshand-lung des Versicherungsnehmers dem von ihm bestimmten [X.]. Daher ist der Versicherungsnehmer trotz der [X.] befugt, [X.] an einen anderen zu übertragen ([X.]Z 109, 67, 69 f; [X.], [X.]. v.25. April 2001 - [X.]/00, NJW-RR 2001, 1105; [X.]/[X.], BGB13. Bearb. § 330 Rn. 32).2. [X.] hat die Versicherungssumme durch eine unentgeltliche Lei-stung des Erblassers (Schuldners) erlangt. Im Falle der Bestimmung eines[X.] als Bezugsberechtigten wendet der Versicherungsnehmer diesem etwasdurch die Leistung des Versicherers zu. In einem solchen Fall ist für die Frageder Unentgeltlichkeit im Sinne des [X.] darauf abzustellen, obder Empfänger seinerseits für den erhaltenen Gegenstand eine Leistung zuerbringen hatte ([X.]Z 121, 179, 183; 141, 96, 99). Im Streitfall hatte die [X.] für den Erwerb der Versicherungssumme nichts aufzuwenden.3. Die vom Berufungsgericht zur Anfechtbarkeit solcher Leistungen ver-tretene Ansicht steht in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] einer verbreiteten Meinung im Schrifttum. Danach scheidet die Insol-venzanfechtung der vom Berechtigten erlangten Versicherungssumme aus,wenn das Bezugsrecht einem [X.] - sei es auch nur widerruflich - sogleichbei Abschluß des Vertrages zugewendet wurde, es also nie dem [X.] 8 -rungsnehmer selbst zugestanden hat. In einem solchen Fall sollen nach [X.] nur die im [X.] geleisteten Prämienzahlungen zurück-zugewähren sein ([X.], 404 ff; 61, 217, 219 f; 62, 46, 47 f; 66, 158, 161 f;[X.] ZIP 1991, 1505; [X.] in: [X.]/[X.], BGB § [X.]. 11; [X.]/[X.], [X.] 17. Aufl. § 32 KO Anm. 9; [X.], 4. Aufl. § 330 Rn. 20; [X.]/[X.], [X.] 330 Rn. 6; Soergel/Hadding, [X.]. § 330 Rn. 16; [X.]/[X.], aaO Rn. 49-52; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 134 Rn. 15). [X.] Berechtigte den Anspruch auf die Versicherungssumme nicht aus demVermögen des Versicherungsnehmers, sondern originär vom Versicherer er-worben habe, könne er nicht Gegenstand des [X.]en Rückge-währanspruchs sein. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn die Person desursprünglichen Bezugsberechtigten später ausgewechselt worden sei.4. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen, weil sie den Gegenstanddes [X.]s bei einer mittelbaren Zuwendung unzutreffend [X.]) Wendet der Schuldner während der [X.] dem [X.] etwas im Wege eines Vertrages zu Gunsten Dritter zu und handelt essich dabei im [X.] um eine unentgeltliche Leistung, so ist der [X.] in der Insolvenz des Schuldners als des [X.] ge-mäß §§ 134 Abs. 1, 143 [X.] berechtigt, den Gegenstand, den der [X.] hat, zur Masse zurückzufordern. Die jenem durch die [X.] mittelbar gewährte Leistung steht [X.] gleich. Mittelbare Zuwendungen sind so zu behandeln, als habedie zwischengeschaltete Person an den Schuldner geleistet und dieser sodannden [X.] befriedigt (vgl. [X.]Z 142, 284, 288; [X.], [X.]eil vom 19. März 1998- 9 -- [X.], [X.], 968, 975; HK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 129 Rn. 27). Folg-lich kommt es [X.] grundsätzlich nicht darauf an, welche Mittelder Versprechensempfänger (Schuldner) aufgebracht, sondern welche Leistun-gen der Versprechende nach dem Inhalt seiner Vertragsbeziehung [X.] bei Eintritt der Fälligkeit zu erbringen hatte, mit anderen Worten, [X.] Zuwendung an den [X.] der Versprechensempfänger mit den von ihmaufgewendeten Vermögenswerten "erkauft" hat. Diese ist durch die Leistung anden [X.] der Masse entzogen worden. Übertragen auf den [X.] bedeutet dies, daß die anfechtbare Leistung nicht in der [X.] vom Versicherungsnehmer aufgebrachten Prämien, sondern in der dem[X.] ausbezahlten Versicherungssumme zu sehen ist ([X.]/[X.], [X.] Aufl. § 32 Rn. 33, 41; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 134 Rn. 14; [X.]: [X.] Kommentar zur [X.], 3. Aufl. § 134 Rn. 25 f; [X.], [X.] ff; [X.] VersR 1972, 997, 1001;[X.]-Feldhammer [X.], 343, 349 f; [X.] [X.], 1232, 1236).b) Der [X.] entgeht dieser Rechtsfolge bei einer le-diglich widerruflich erteilten Bezugsberechtigung nicht schon dadurch, daß [X.] (Schuldner) die Bestimmung sogleich bei Vertragsschlußgetroffen hat; denn auch in diesem Falle hat er - entgegen der zu 3. dargestell-ten Meinung - eine mittelbare Zuwendung aus seinem Vermögen vorgenom-men. Die Auszahlung der Versicherungssumme an den berechtigten [X.] istvon der zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer getroffenen [X.] und der Erfüllung der [X.] abhängig. Dadurchwird der Anspruch begründet, den der Dritte bei Eintritt des [X.]. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Dritte schon vor dem in § 134Abs. 1 [X.] normierten Vierjahreszeitraum eine gesicherte Rechtsstellung [X.] hat, weil dann die unentgeltliche Zuwendung nicht als innerhalb der ge-- 10 -setzlichen Frist erworben anzusehen ist (vgl. auch [X.], [X.]. v. 18. Juni 2003- IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679, 2680).c) Durch die Erteilung einer lediglich widerruflichen [X.] der Dritte indes vor Eintritt des Versicherungsfalls weder einen Anspruchaus dem Versicherungsvertrag (vgl. § 166 Abs. 2 [X.]) noch eine sonstige ge-sicherte Rechtsposition - etwa ein Anwartschaftsrecht - erworben. Vielmehr [X.] er lediglich eine mehr oder weniger starke tatsächliche Aussicht auf [X.] eines zukünftigen Anspruchs ([X.], [X.]. v. 4. März 1993 - [X.]/92,[X.], 600, 602; v. 18. Juli 2002 - [X.], [X.], 1696, 1697). [X.] Versicherungsnehmer sich allein durch die widerrufliche Benennung des[X.] keiner Rechte aus dem Vertrag begeben hat, also jederzeit die Bezugs-berechtigung durch einseitige Erklärung auf sich selbst oder eine andere Per-son umleiten kann, verbleiben vor dem Eintritt des Versicherungsfalles alle ver-traglichen Rechte bei ihm. Jeder Dritte, den er als bezugsberechtigt im [X.] Todes bestimmt, erhält erst mit diesem Ereignis einen rechtlich gesi-cherten Anspruch, mag er im Versicherungsvertrag sogleich oder erst später [X.] benannt worden sein. [X.]selbe trifft erst recht für alle Per-sonen zu, denen der Versicherungsnehmer in Abänderung seiner ursprüngli-chen Verfügung die Bezugsberechtigung nachträglich zugewandt hat (zutref-fend [X.], aaO; [X.]/[X.], aaO Rn. 28 ff; [X.]/[X.], aaORn. 41 f).d) Demzufolge ist [X.] bei lediglich widerruflicher Be-nennung des [X.] als Bezugsberechtigten nicht auf diesen Zeitpunkt, son-dern auf den Eintritt des [X.] § 140 Abs. 1 [X.] gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunktvorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten, sie also die Gläu-bigerbenachteiligung bewirkt ([X.], [X.]. v. 8. Oktober 1998 - [X.]/97,ZIP 1998, 2008, 2009; v. 19. Dezember 2002 - [X.], [X.], 253,254). Da der Versicherungsnehmer die widerrufliche Bezugsberechtigung [X.] beseitigen kann, treten die Rechtswirkungen der Verfügung erst mit sei-nem den Versicherungsfall auslösenden Tod ein (zutreffend [X.]/[X.],aaO Rn. 43; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 134 Rn. 16; [X.]-Feldhammer[X.], 343, 349; a.A. [X.] [X.], 1232, 1235). Dies zeigt sich insbeson-dere daran, daß es keiner Anfechtung bedarf, wenn bei Eröffnung des [X.] noch nicht eingetreten ist. Dann kann [X.] die Wirkungen der Bezugsberechtigung durch [X.] vom Versicherungsnehmer auf ihn übergangenen Bezugsrechts beseitigen([X.], [X.]. v. 4. März 1993, aaO S. 602; [X.]/[X.], aaO Rn. 43; Kollhos-ser in [X.]/[X.], [X.] 26. Aufl. § 13 [X.] Rn. 44). Die Bestimmung [X.] durch den Versicherungsnehmer bildet zwar eine unab-dingbare Voraussetzung für den Rechtserwerb des [X.], bleibt jedoch wir-kungslos, wenn er später eine davon abweichende Entschließung trifft oder [X.], der einen Anspruch des [X.] gegen die Versicherung be-gründet, nicht eintritt. Da der Dritte durch die Erklärung des Versicherungsneh-mers noch kein bedingtes oder befristetes Recht, sondern nur eine tatsächlicheErwerbsaussicht erlangt hat, findet § 140 Abs. 3 [X.] keine Anwendung. Dieserechtliche Sicht entspricht der Funktion der Anfechtung in der Insolvenz. [X.] setzt grundsätzlich voraus, daß der Empfänger der Leistung eineRechtsstellung erhalten hat, die bei Insolvenzeröffnung sich gegenüber [X.] der Masse durchsetzen würde, wenn es die Insolvenzanfechtung nichtgäbe. Da dies erst mit Eintritt des Versicherungsfalls geschieht, wäre es mit- 12 -§ 140 [X.] unvereinbar, schon die Benennung des Bezugsberechtigten als[X.] maßgeblichen Zeitpunkt anzusehen.e) Die dargestellten [X.]en Folgen bei [X.] Bezugsrechte aus Lebensversicherungen im Interesse [X.] versorgungsberechtigter Empfänger einzuschränken (in diesem SinneMünchKomm-BGB/[X.], aaO Rn. 20), ist nicht möglich; denn das stände inunvereinbarem Widerspruch zu grundsätzlichen Wertungen des [X.]. Eine solche Privilegierung einzelner Personengruppen ist der [X.] fremd; sie hat gerade früher geltende Vorzugsrechte (vgl. §§ 59 Abs. 1Nr. 3, 61 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KO) beseitigt. Eine Auslegung der [X.] je nach [X.] Schutzbedürftigkeit des [X.] kommtnicht in Betracht, weil das Gesetz den Schutz der Gläubigergesamtheit generellfür vorrangig erachtet.[X.] Insolvenz der Leistungsempfängerin wirkt sich auf den Inhalt des mitder Anfechtung geltend gemachten Anspruchs nicht aus; denn dem [X.]teht nicht lediglich eine Insolvenzforderung gemäß § 38 [X.], sondern [X.] nach § 47 [X.] zu.1. Der erkennende Senat hat allerdings im [X.]eil vom 11. Januar 1990(IX ZR 27/89, NJW 1990, 990, 992) bei der Prüfung, ob der Anfechtungsan-spruch ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO ge-währt, ausgeführt, der entsprechende [X.] könne in der Insol-venz des [X.] nur als Konkursforderung geltend gemacht [X.] 13 -den. In entsprechender [X.]e hat der [X.]. Zivilsenat des [X.]angenommen, der Anspruch aus § 7 [X.] a.F. stelle lediglich eine Konkursfor-derung dar ([X.]Z 71, 296, 302). Begründet wurde diese Auffassung haupt-sächlich mit der schuldrechtlichen Natur der Anfechtungsansprüche.2. [X.] hat im Schrifttum Zustimmung gefunden ([X.] in Hess/[X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 143 Rn. 10; [X.], [X.] [X.]. § [X.]; [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 37 Rn. 9;Rutkowsky, Rechtsnatur und Wirkungsweise der Gläubigeranfechtung S. 171),ist jedoch in neuerer Zeit verstärkt auf Kritik gestoßen. Nach einer in der Lite-ratur zunehmend vertretenen Ansicht setzt sich der [X.] auchin der Insolvenz des [X.] durch. Überwiegend wird dem Insol-venzverwalter ein [X.] gemäß § 47 [X.] zugebilligt ([X.]/[X.], [X.]. § 37 Rn. 64 ff; HK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 129 Rn. 72;[X.]/[X.], [X.] 17. Aufl. § 29 KO Anm. 2a, § 43 [X.]. 7; [X.]/[X.], [X.] § 143 Rn. 33; MünchKomm-[X.]/[X.] 47 Rn. 346; Nerlich in Nerlich/[X.], [X.] § 129 Rn. 10; [X.],[X.] 12. Aufl. § 47 Rn. 76; [X.]/[X.], aaO § 129 Rn. 140; [X.]/[X.]ZIP 2003, 49, 56 ff; [X.] Z[X.] 1999, 370, 372). Teilweise gelangt man unterBerufung auf den Rechtsgedanken des § 145 Abs. 1 [X.] zu diesem Ergebnis(MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 145 Rn. 15; vgl. auch MünchKomm-[X.]/Ganter, aaO; [X.]/[X.], aaO; [X.], aaO).3. Der Senat hat bereits im [X.]eil vom 24. Juni 2003 ([X.], [X.], 1581, 1583, z.[X.]. in [X.]Z) zum Ausdruck gebracht, daß diese Rechts-frage mit dem Hinweis auf die Rechtsnatur des [X.]s nichthinreichend beantwortet werden kann, vielmehr auf die Wertungen abzustellenist, die den einschlägigen Gesetzesnormen zugrunde liegen. Danach ist unab-- 14 -hängig davon, ob man den [X.] als obligatorischen Rückge-währanspruch versteht (so [X.]Z 22, 128, 134; 71, 296, 302; 101, 286, 288;[X.], [X.]. v. 11. Juni 1990, aaO; vgl. auch [X.] zur [X.] BT-Drucks. 12/2443,S. 157; zur sogenannten haftungsrechtlichen Theorie [X.]/[X.], aaO;[X.]/[X.], aaO § 129 Rn. 2) grundsätzlich ein [X.]des Insolvenzverwalters nach § 47 [X.] in der Insolvenz des [X.] zu bejahen.a) Für die Frage, ob dem Gläubiger in der Insolvenz des Schuldners [X.] zusteht, kommt es entscheidend darauf an, welchemVermögen der umstrittene Gegenstand nach Inhalt und Zweck der gesetzlichenRegelung im maßgeblichen Zeitpunkt zuzuordnen ist. Zwar erfolgt die [X.] in der Regel nach dinglichen Gesichtspunkten, weil das dingliche Rechtein absolutes Herrschaftsrecht bezeichnet. Jedoch können [X.] bei einer den Normzweck beachtenden Betrachtungsweise zu einervom dinglichen Recht abweichenden Vermögenszuweisung führen ([X.], [X.]. 24. Juni 2003 - [X.], [X.], 1733, 1734, z.[X.]. in [X.]Z). [X.] hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein [X.] desTreugebers in der Insolvenz des Treuhänders anerkannt, sofern der Treuhän-der das dingliche Recht - vom Treugeber oder einem [X.] - sogleich in [X.] im Interesse des Treugebers einschränkenden Ge-stalt erhalten hat ([X.], [X.]. v. 7. April 1959 - [X.] ZR 219/57, NJW 1959, 1223,1224; v. 19. November 1992 - [X.], [X.], 213, 214; v. 8. [X.] - IX ZR 151/95, [X.], 662, 663; v. 24. Juni 2003 - [X.], [X.] kann eine solche Zuordnung auch dadurch zum Ausdruckbringen, daß er dem Berechtigten unter bestimmten Voraussetzungen lediglicheinen schuldrechtlichen [X.] einräumt, wie dies etwa in [X.] des § 25 Abs. 5 Satz 1 [X.] geschehen ist (vgl. dazu [X.], [X.]. [X.] 15 -24. Juni 2003 - [X.], aaO S. 1736; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 47Rn. 429 ff) oder auch auf Gegenstände zutrifft, die der Auftraggeber dem Be-auftragten zur Ausführung des Auftrags überlassen hat und nach Maßgabe des§ 667 BGB herausverlangen kann (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Juli 2002 - [X.]/01, [X.], 1852, 1853).b) [X.] dem Insolvenzverwalter eingeräumte Anfechtungsrecht bewirkteine Änderung der Vermögenszuordnung in dem beschriebenen Sinne. Gegen-stände, die aufgrund einer in den §§ 129 ff [X.] genannten [X.] dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden sind, müssen auf die An-fechtung des Verwalters hin der den Gläubigern haftenden Masse wieder zu-geführt werden. Sie werden damit als ein dem Zugriff der [X.] Verfügung stehendes Objekt der Vermögensmasse des [X.] behandelt, obwohl sie schuld- und sachenrechtlich wirksam in dasEigentum des [X.] übergegangen sind (vgl. [X.]Z 135, 140,149; [X.]/[X.], aaO § 129 Rn. 2; [X.]/[X.], aaO S. 57). [X.] infolge der insolvenzrechtlichen Anfechtung das zunächst rechtmäßig [X.] Eigentum des Erwerbers in ähnlicher [X.]e überspielt wie [X.] insolvent gewordenen [X.]) Diese Wertung findet ihre Bestätigung auch in § 145 Abs. 1 [X.]. Mitder dort vorgeschriebenen Erstreckung des [X.] auf Gesamt-rechtsnachfolger jeglicher Art hat der Gesetzgeber ebenfalls zum Ausdruck ge-bracht, daß die Zuordnung zur Haftungsmasse sich im allgemeinen unabhängigvon der Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs durchsetzen soll.d) Schließlich wird im Schrifttum (vgl. etwa [X.]/[X.], aaO Rn. 71;[X.]/[X.], aaO § 143 Rn. 33) zu Recht darauf hingewiesen, daß- 16 -eine solche Vermögenszuordnung auch nach der Interessenlage der [X.] geboten erscheint. Es wäre nicht einzusehen, warum die [X.] insolvent gewordenen [X.] von Rechtshandlungen solltenprofitieren können, die - im Hinblick auf die beiderseitige Insolvenz - als unge-rechtfertigte Vermehrung der Vermögensmasse des Empfängers erscheinen.Nur die Änderung der Güterzuordnung mittels Anfechtung führt daher zu einembilligenswerten und interessegerechten Ergebnis. Auch aus diesem Grund istder Anfechtung in der Insolvenz des [X.] Aussonderungskraftbeizumessen.4. Der gemäß § 143 [X.] zurückzugewährende Gegenstand ist nochbestimmbar im Vermögen des [X.] vorhanden.[X.] Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. [X.] warverpflichtet, die Rechtsstellung einer Beteiligten am [X.]. Sie hatte daher den ihr zugefallenen Rest der [X.] gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch Freigabe zur Insolvenzmasse zu-- 17 -rückzugewähren. Infolge der Insolvenz der Anfechtungsgegnerin steht [X.] nunmehr ein inhaltsgleiches [X.] aus § 47 [X.] gegenden beklagten Treuhänder zu.[X.] [X.] Ganter Vill

Meta

IX ZR 252/01

23.10.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. IX ZR 252/01 (REWIS RS 2003, 1036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1036

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