Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2010, Az. 2 StR 212/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5541

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[X.] vom 23. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2010 mit den [X.] aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Fall 4 verurteilt wurde sowie b) im [X.]. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs von Kindern, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat außerdem festgestellt, dass sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der er allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. 1 Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor er-sichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 4 wegen sexuellen [X.] von Jugendlichen gem. § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Über-prüfung nicht stand. § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB erfasst nur den sexuellen Miss-brauch an Personen unter 16 Jahren. Das [X.] hat dagegen zu Fall 4 festgestellt, dass der Angeklagte die am 10. Dezember 1990 geborene Neben-klägerin "im Zeitraum zwischen dem 10.12.2004 und dem 26.05.2007" sexuell 3 - 4 - motiviert im Bereich von Brust und Scheide streichelte, wobei er ihr einen Fin-ger in die Scheide steckte. Dies lässt zugunsten des Angeklagten die [X.] offen, dass die Geschädigte zur Tatzeit bereits 16 Jahre alt und damit die Schutzaltersgrenze des § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB überschritten war. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
Schmitt [X.]

Meta

2 StR 212/10

23.06.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2010, Az. 2 StR 212/10 (REWIS RS 2010, 5541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5541

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