Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.11.2020, Az. 7 VR 1/20, 7 VR 1/20 (7 A 12/20)

7. Senat | REWIS RS 2020, 4212

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zuweisung einer Zuständigkeit


Tenor

Das [X.] erklärt sich für unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das [X.] verwiesen.

Gründe

I

1

[X.]er Antragsteller wandte sich gegen einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss des [X.] vom 10. Juli 2020 betreffend den Ausbau der Eisenbahnstrecke [X.] - [X.] - Grenze [X.]/[X.]. [X.]ie beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung benennt die Möglichkeit, beim [X.] die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

2

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2020 hat der Kläger seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage zurückgenommen.

II

3

[X.]ie Verweisung des Rechtsstreits beruht auf § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.

4

[X.]as [X.] ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständig. [X.]ie einzig in Betracht kommende Zuweisung einer Zuständigkeit gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift entscheidet das [X.] im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem [X.] ([X.]) bezeichnet sind.

5

[X.]as Ausbauvorhaben "Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung [X.]-[X.]-Grenze [X.]/[X.]", auf das sich der Änderungsplanfeststellungsbeschluss bezieht, ist in der aktuell gültigen Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 [X.], die die Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des [X.]s aufzählt, nicht mehr enthalten. [X.]as Vorhaben ist vielmehr durch Art. 2 des [X.] und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29. November 2018 ([X.] I S. 2240) bereits mit Wirkung zum 7. [X.]ezember 2018 aus der Anlage 1 gestrichen worden.

6

Auch wenn der verfahrensgegenständliche Änderungsplanfeststellungsbeschluss ein Vorhaben betrifft, das ursprünglich in der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 [X.] bezeichnet war, kommt es angesichts des klaren Wortlauts von § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO auf die aktuelle Erwähnung des Vorhabens in der Anlage an. Hierfür spricht auch Sinn und Zweck der erstinstanzlichen Zuweisung bestimmter Verfahren an das [X.]. [X.]iese soll zur Verkürzung des Zeitraums bis zur Bestandskraft von [X.] (vgl. BT-[X.]rs. 16/54 S. 27), nicht aber zu einer - trotz Streichung des Vorhabens aus der Anlage durch den Gesetzgeber - unbegrenzt fortdauernden Zuständigkeit des [X.]s auch für alle Planänderungen und damit zu einer erstinstanzlichen [X.]auerzuständigkeit des [X.]s für bestimmte Vorhaben führen (vgl. hierzu bereits [X.], Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - [X.]E 144, 44 Rn. 19). Eine Perpetuierung erstinstanzlicher Zuständigkeiten über eine nicht mehr fortbestehende gesetzliche Zuweisung hinaus würde weder dem Willen des Gesetzgebers noch der vorrangigen Aufgabenstellung des [X.]s als Revisionsgericht gerecht.

7

Ein Hinweis auf ein fortdauerndes Beschleunigungsinteresse insbesondere hinsichtlich von bereits im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss erwogenen späteren Planänderungen kann dieses Ergebnis nicht infrage stellen. Es unterliegt allein der Entscheidung des Gesetzgebers, ein Vorhaben, für das noch (weitere) Planänderungen in Rede stehen, mit Rücksicht auf ein fortbestehendes Beschleunigungsinteresse in der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 [X.] zu belassen oder - wie vorliegend geschehen - das Vorhaben von der [X.] Zuständigkeiten des [X.]s zu streichen.

8

Nach allem ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO das [X.] für die Entscheidung über den Rechtsstreit sachlich und nach § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig. [X.]iese Zuständigkeit umfasst auch eine Beschlussfassung über die Beendigung des Verfahrens nach erfolgter Antragsrücknahme.

9

[X.]ie Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.

Meta

7 VR 1/20, 7 VR 1/20 (7 A 12/20)

05.11.2020

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

§ 17a Abs 2 S 1 GVG, § 83 S 1 VwGO, § 50 Abs 1 Nr 6 VwGO, § 18e Abs 1 Anl 1 AEG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.11.2020, Az. 7 VR 1/20, 7 VR 1/20 (7 A 12/20) (REWIS RS 2020, 4212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4212

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 A 12/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Änderungsplanfeststellungsbeschluss


7 VR 6/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Ausbau einer Eisenbahnstrecke; Vollprüfungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz; Gebiets- und Artenschutz


7 VR 5/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Ausbau einer Eisenbahnstrecke; Aufhebungsanspruch gegen einen Planfeststellungsbeschluss; Lärm und Erschütterungen


22 AS 23.40025 (VGH München)

keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder des Verwaltungsgerichtshofs (Oberverwaltungsgerichts) für Klagen und Anträge in Bezug …


22 A 23.40026 (VGH München)

keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder des Verwal-tungsgerichtshofs (Oberverwaltungsgerichts) für Klagen und Anträge in Bezug …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.