Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2000, Az. V ZR 328/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1626

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/99Verkündet am:14. Juli 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 3 Abs. 3 Satz 4Der Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] auf Erstattung der in der [X.] zwischendem 3. Oktober 1990 und dem 30. Juni 1994 entstandenen außergewöhnlichen Er-haltungskosten kann auch im Wege der Aufrechnung gegenüber einem Anspruchaus § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] geltend gemacht werden.[X.], Urt. v. 14. Juli 2000 - [X.]/99 -KammergerichtLG [X.]- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des13. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 16. Juli 1999aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 30 des [X.]s[X.] vom 22. März 1999 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Eigentümer eines in [X.]-T. (im früheren Ost-[X.]) gelegenen [X.]. Das Grundstück war enteignet und [X.] überführt worden und stand bis zur Restituierung an den Klägerunter der Verwaltung der Beklagten.In der [X.] vom 1. Juli 1994 bis zur Rückgabe am 6. April 1998 erwirt-schaftete die Beklagte Mietüberschüsse in Höhe von 77.410,10 DM, von [X.] 40.000 DM an den Kläger auskehrte und in Höhe von 29. 225,56 DM die- 3 -Aufrechnung erklärte (der verbleibende Betrag von 8.184,54 DM ist ebenfallsgezahlt worden und nicht mehr im Streit). Diesen Betrag hatte sie für die Repa-ratur einer Gasleitung im März 1994 in dem [X.] aufgewendet.Eine Abrechnung über die [X.] vom 2. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1994 er-teilte sie nicht.Der Kläger verlangt Zahlung von 29.225,56 DM nebst Zinsen, weil er [X.] für unwirksam hält. Das [X.] hat der Klage stattgegeben.Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen -Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ih-ren [X.] weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch nach § 7Abs. 7 Satz 2 [X.] für begründet. Gegenüber diesem Anspruch greife dievon der Beklagten erklärte Aufrechnung nicht durch. § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2[X.] gestatte nur die Aufrechnung mit Aufwendungen zur Erhaltung desVermögenswertes, die ab dem 1. Juli 1994 getätigt wurden. Kosten für außer-gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen zwischen dem 2. Oktober 1990 und dem30. Juni 1994 seien zwar grundsätzlich erstattungsfähig, müßten dann aber [X.] in dieser [X.] erzielten Mieteinnahmen verrechnet werden und [X.] - wie hier geschehen - gesondert geltend gemacht werden.[X.] -Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der [X.] Verfügungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] gegen den Klägerein Anspruch auf Erstattung der in der [X.] zwischen dem 3. Oktober 1990 unddem 30. Juni 1994 entstandenen außergewöhnlichen Erhaltungskosten zu-steht. Nicht zu beanstanden ist ferner, daß es die Reparatur der Gasleitung [X.] solche außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahme ansieht, die über dashinausgeht, was noch dem gewöhnlichen Erhaltungsaufwand zugerechnetwerden kann. Soweit die Revisionserwiderung meint, die Reparatur sei eineFolge nicht rechtzeitig durchgeführter Instandsetzung durch die Beklagte, ver-weist sie nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen, der den Schlußdarauf zuließe, daß es sich um eine Anhäufung gewöhnlicher Unterhaltungs-maßnahmen gehandelt hat.2. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch insoweit, als es [X.] mit diesem Anspruch gegen den Anspruch des [X.] aus § 7Abs. 7 Satz 2 [X.] auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ablehnt.Entgegen seiner Auffassung kann der Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 4[X.] nicht entnommen werden, daß eine Aufrechnung gegen Ansprüche [X.] nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] nur mit solchen Kostener-stattungsforderungen möglich ist, die sich auf nach dem 30. Juni 1994 getätigteErhaltungsmaßnahmen beziehen.- 5 -Diese Regelung bedeutet vielmehr folgendes: Der Umstand, daß [X.] nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] ab dem 1. Juli 1994 ein Anspruchauf Herausgabe bestimmter Nutzungen zugebilligt wird, stellt eine Besonder-heit dar, nämlich eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Nutzungen ansich dem Eigentümer gebühren, also - noch - nicht dem [X.] (vgl. [X.]Z 137, 183, 186; Senat, [X.]Z 141, 232, 235). Die Norm weisteinen Teil der Nutzungen, die Früchte aus Miet-, Pacht- oder sonstigen [X.], schon vor Rückübertragung des Eigentums dem Restituti-onsberechtigten zu, um dem festgestellten Mißstand entgegenzuwirken, daßdie - oftmals beachtlich hohen - Mieteinnahmen aus [X.], ge-werblich genutzten Immobilien von den Verfügungsberechtigten nicht für - teilweise dringend notwendige - Reparaturen- und Erhaltungsmaßnahmen zu-gunsten des Objekts eingesetzt, sondern für andere Zwecke verwendet wurden(vgl. [X.]. aaO m.w.[X.]). Im Gegenzug soll der [X.] der Vorstellung des Gesetzgebers die Erhaltungskosten tragen, und zwar- wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - ohne daß eine Trennungzwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Erhaltungskosten gemachtwurde. Hinsichtlich der außergewöhnlichen Kosten ergab sich dies schon aus§ 3 Abs. 3 Satz 4 [X.], war also nichts besonderes. Hinsichtlich der [X.] Erhaltungskosten enthält § 7 Abs. 7 Satz 4 [X.] hingegen eineAnspruchsgrundlage, die sich aus der Zuweisung bestimmter [X.] den Berechtigten erklärt und die daher an die Geltendmachung dieser Nut-zungsvorteile gebunden ist (vgl. [X.], in: [X.], Offene Vermö-gensfragen, § 7 [X.] Rdn. 88; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 7 Rdn. 64 a) und wieder Nutzungsherausgabeanspruch für die [X.] ab dem 1. Juli 1994 gilt. [X.] die Norm die Anordnung, daß dieser Anspruch im Wege der Aufrech-- 6 -nung geltend gemacht werden kann. Sie hat aber nicht das Ziel, die Aufrech-nung mit solchen Ansprüchen zu untersagen, die unabhängig von den Beson-derheiten des § 7 Abs. 2 Satz 2-4 [X.] bestehen.3. Die Norm enthält auch keine Beschränkung hinsichtlich der Geltend-machung des schon vor der Einfügung des Absatzes 7 Satz 3 und 4 [X.]gegebenen Anspruchs nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.]. Dafür fehlt jeder [X.]) Ein genereller Ausschluß des Anspruchs kommt nicht in Betracht undwird auch nicht vom Berufungsgericht und von der Revisionserwiderung erwo-gen. Der Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] trägt dem Umstand Rech-nung, daß die vom Verfügungsberechtigten vorgenommenen Erhaltungsmaß-nahmen, soweit sie den gewöhnlichen Erhaltungsaufwand übersteigen, [X.] zugute kommen, wenn er das Eigentum zurückerhält. Er soll [X.] Aufwendungsersatz leisten. Anders ist es nur - was hier nicht der Fall ist -,wenn sich der [X.] in einer dem Verfügungsberechtigtenzugeflossenen Mieterhöhung ausgewirkt hat.Diese Regelung behält auch nach Einfügung von § 7 Abs. 7 Satz 2-4[X.] ihre Berechtigung.b) Daraus folgt zugleich, daß sie nicht dadurch teilweise außer [X.] ge-setzt werden kann, daß die Geltendmachung dieses Anspruchs - wie vom [X.] angenommen - auf eine Verrechnung mit den in der [X.] vordem 1. Juli 1994 vom Verfügungsberechtigten erzielten Mieteinnahmen be-schränkt wird und nur ein etwaiger Überschuß vom [X.] -verlangt werden kann. Die Mieteinnahmen gebühren dem [X.] als demjenigen, dem das Eigentum wirtschaftlich (noch) zugewiesen ist,die Erstattung des [X.]es kann er - wie dargelegt - verlan-gen, weil dieser den Wert des Eigentums (zugunsten des Berechtigten) erhöhthat, ohne daß der Verfügungsberechtigte daraus wirtschaftliche Vorteile gezo-gen hätte. Das eine hat mit dem anderen folglich nichts zu tun. Eine Kürzungdes einen Anspruchs mit Rücksicht auf den anderen widerspricht der Güterzu-ordnung und dem vom Gesetzgeber getroffenen [X.]) Aus der Rechtslage vor dem 3. Oktober 1990 kann - entgegen derMeinung des Berufungsgerichts - nicht der Schluß gezogen werden, daß [X.] aus § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] im Ergebnis ebenfalls einer [X.] unterliegt. Der sog. kleine Wertausgleich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]dient vielmehr - im Grundsatz nicht anders als die Regelung nach dem2. Oktober 1990 - dazu, daß der Berechtigte durch die Restitution nicht bessergestellt wird, als er ohne die Überführung seines Vermögenswertes in [X.] stünde ([X.], in: [X.], Offene Vermögensfragen, § 7Rdn. 4; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/Bezzenberger, Vermögen in derehemaligen [X.], § 7 [X.] Rdn. 4). Die Vorschrift ordnet daher, in pauscha-lierender Weise, die Abschöpfung eines Wertzuwachses an, die der Berech-tigte dadurch erhielte, daß das zu restituierende [X.] durch [X.] für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung eine nochnicht vollständig abgeschriebene Werterhöhung erfahren hat. Daß diese Re-gelung für die [X.] vor dem Beitritt - trotz gleicher Zielrichtung - in den [X.] anders, pauschaler, ausgefallen ist, als für die [X.] danach, ist eine ge-setzgeberische Entscheidung, die nicht dazu berechtigt, den Anspruch aus § 3Abs. 3 Satz 4 [X.] in anderer, zumal systemwidriger, Weise einzuschränken.- 8 -Eine Beziehung zwischen Nutzungen und Verwendungen besteht nur insoweit,als der Verfügungsberechtigte bis 30. Juni 1994 einerseits die Nutzungen be-halten durfte und andererseits die gewöhnlichen Unterhaltungskosten tragenmußte. Jede weitere Koppelung, also etwa die vom Berufungsgericht befür-wortete Anrechnung der gezogenen Nutzungen auf die Kosten für außerge-wöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen, ist dem Gesetz fremd. Sie liegt wederder Regelung des § 7 Abs. 1 [X.] zugrunde noch kann sie für die [X.] abdem 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1994 im Wege richterlicher Rechtsfort-bildung statuiert werden.4. Der Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] kann daher selbständigund uneingeschränkt, auch im Wege der Aufrechnung gegenüber einem [X.] aus § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.], geltend gemacht werden (im Ergebnisebenso [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.],§ 7 Rdn. 64), so daß die Klage unbegründet [X.] -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.[X.][X.][X.] [X.]

Meta

V ZR 328/99

14.07.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2000, Az. V ZR 328/99 (REWIS RS 2000, 1626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1626

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 84/14 (Bundesgerichtshof)

Restitution eines vermieteten Wohngebäudes im Beitrittsgebiet: Anspruch des Verfügungsberechtigten auf Kostenersatz für umfangreiche Baumaßnahmen; Anrechnung …


V ZR 153/04 (Bundesgerichtshof)


V ZR 430/02 (Bundesgerichtshof)


III ZR 283/00 (Bundesgerichtshof)


III ZR 131/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.