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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/99Verkündet am:14. Juli 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 3 Abs. 3 Satz 4Der Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] auf Erstattung der in der [X.] zwischendem 3. Oktober 1990 und dem 30. Juni 1994 entstandenen außergewöhnlichen Er-haltungskosten kann auch im Wege der Aufrechnung gegenüber einem Anspruchaus § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] geltend gemacht werden.[X.], Urt. v. 14. Juli 2000 - [X.]/99 -KammergerichtLG [X.]- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des13. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 16. Juli 1999aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 30 des [X.]s[X.] vom 22. März 1999 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Eigentümer eines in [X.]-T. (im früheren Ost-[X.]) gelegenen [X.]. Das Grundstück war enteignet und [X.] überführt worden und stand bis zur Restituierung an den Klägerunter der Verwaltung der Beklagten.In der [X.] vom 1. Juli 1994 bis zur Rückgabe am 6. April 1998 erwirt-schaftete die Beklagte Mietüberschüsse in Höhe von 77.410,10 DM, von [X.] 40.000 DM an den Kläger auskehrte und in Höhe von 29. 225,56 DM die- 3 -Aufrechnung erklärte (der verbleibende Betrag von 8.184,54 DM ist ebenfallsgezahlt worden und nicht mehr im Streit). Diesen Betrag hatte sie für die Repa-ratur einer Gasleitung im März 1994 in dem [X.] aufgewendet.Eine Abrechnung über die [X.] vom 2. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1994 er-teilte sie nicht.Der Kläger verlangt Zahlung von 29.225,56 DM nebst Zinsen, weil er [X.] für unwirksam hält. Das [X.] hat der Klage stattgegeben.Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen -Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ih-ren [X.] weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch nach § 7Abs. 7 Satz 2 [X.] für begründet. Gegenüber diesem Anspruch greife dievon der Beklagten erklärte Aufrechnung nicht durch. § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2[X.] gestatte nur die Aufrechnung mit Aufwendungen zur Erhaltung desVermögenswertes, die ab dem 1. Juli 1994 getätigt wurden. Kosten für außer-gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen zwischen dem 2. Oktober 1990 und dem30. Juni 1994 seien zwar grundsätzlich erstattungsfähig, müßten dann aber [X.] in dieser [X.] erzielten Mieteinnahmen verrechnet werden und [X.] - wie hier geschehen - gesondert geltend gemacht werden.[X.] -Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der [X.] Verfügungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] gegen den Klägerein Anspruch auf Erstattung der in der [X.] zwischen dem 3. Oktober 1990 unddem 30. Juni 1994 entstandenen außergewöhnlichen Erhaltungskosten zu-steht. Nicht zu beanstanden ist ferner, daß es die Reparatur der Gasleitung [X.] solche außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahme ansieht, die über dashinausgeht, was noch dem gewöhnlichen Erhaltungsaufwand zugerechnetwerden kann. Soweit die Revisionserwiderung meint, die Reparatur sei eineFolge nicht rechtzeitig durchgeführter Instandsetzung durch die Beklagte, ver-weist sie nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen, der den Schlußdarauf zuließe, daß es sich um eine Anhäufung gewöhnlicher Unterhaltungs-maßnahmen gehandelt hat.2. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch insoweit, als es [X.] mit diesem Anspruch gegen den Anspruch des [X.] aus § 7Abs. 7 Satz 2 [X.] auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ablehnt.Entgegen seiner Auffassung kann der Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 4[X.] nicht entnommen werden, daß eine Aufrechnung gegen Ansprüche [X.] nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] nur mit solchen Kostener-stattungsforderungen möglich ist, die sich auf nach dem 30. Juni 1994 getätigteErhaltungsmaßnahmen beziehen.- 5 -Diese Regelung bedeutet vielmehr folgendes: Der Umstand, daß [X.] nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] ab dem 1. Juli 1994 ein Anspruchauf Herausgabe bestimmter Nutzungen zugebilligt wird, stellt eine Besonder-heit dar, nämlich eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Nutzungen ansich dem Eigentümer gebühren, also - noch - nicht dem [X.] (vgl. [X.]Z 137, 183, 186; Senat, [X.]Z 141, 232, 235). Die Norm weisteinen Teil der Nutzungen, die Früchte aus Miet-, Pacht- oder sonstigen [X.], schon vor Rückübertragung des Eigentums dem Restituti-onsberechtigten zu, um dem festgestellten Mißstand entgegenzuwirken, daßdie - oftmals beachtlich hohen - Mieteinnahmen aus [X.], ge-werblich genutzten Immobilien von den Verfügungsberechtigten nicht für - teilweise dringend notwendige - Reparaturen- und Erhaltungsmaßnahmen zu-gunsten des Objekts eingesetzt, sondern für andere Zwecke verwendet wurden(vgl. [X.]. aaO m.w.[X.]). Im Gegenzug soll der [X.] der Vorstellung des Gesetzgebers die Erhaltungskosten tragen, und zwar- wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - ohne daß eine Trennungzwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Erhaltungskosten gemachtwurde. Hinsichtlich der außergewöhnlichen Kosten ergab sich dies schon aus§ 3 Abs. 3 Satz 4 [X.], war also nichts besonderes. Hinsichtlich der [X.] Erhaltungskosten enthält § 7 Abs. 7 Satz 4 [X.] hingegen eineAnspruchsgrundlage, die sich aus der Zuweisung bestimmter [X.] den Berechtigten erklärt und die daher an die Geltendmachung dieser Nut-zungsvorteile gebunden ist (vgl. [X.], in: [X.], Offene Vermö-gensfragen, § 7 [X.] Rdn. 88; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 7 Rdn. 64 a) und wieder Nutzungsherausgabeanspruch für die [X.] ab dem 1. Juli 1994 gilt. [X.] die Norm die Anordnung, daß dieser Anspruch im Wege der Aufrech-- 6 -nung geltend gemacht werden kann. Sie hat aber nicht das Ziel, die Aufrech-nung mit solchen Ansprüchen zu untersagen, die unabhängig von den Beson-derheiten des § 7 Abs. 2 Satz 2-4 [X.] bestehen.3. Die Norm enthält auch keine Beschränkung hinsichtlich der Geltend-machung des schon vor der Einfügung des Absatzes 7 Satz 3 und 4 [X.]gegebenen Anspruchs nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.]. Dafür fehlt jeder [X.]) Ein genereller Ausschluß des Anspruchs kommt nicht in Betracht undwird auch nicht vom Berufungsgericht und von der Revisionserwiderung erwo-gen. Der Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] trägt dem Umstand Rech-nung, daß die vom Verfügungsberechtigten vorgenommenen Erhaltungsmaß-nahmen, soweit sie den gewöhnlichen Erhaltungsaufwand übersteigen, [X.] zugute kommen, wenn er das Eigentum zurückerhält. Er soll [X.] Aufwendungsersatz leisten. Anders ist es nur - was hier nicht der Fall ist -,wenn sich der [X.] in einer dem Verfügungsberechtigtenzugeflossenen Mieterhöhung ausgewirkt hat.Diese Regelung behält auch nach Einfügung von § 7 Abs. 7 Satz 2-4[X.] ihre Berechtigung.b) Daraus folgt zugleich, daß sie nicht dadurch teilweise außer [X.] ge-setzt werden kann, daß die Geltendmachung dieses Anspruchs - wie vom [X.] angenommen - auf eine Verrechnung mit den in der [X.] vordem 1. Juli 1994 vom Verfügungsberechtigten erzielten Mieteinnahmen be-schränkt wird und nur ein etwaiger Überschuß vom [X.] -verlangt werden kann. Die Mieteinnahmen gebühren dem [X.] als demjenigen, dem das Eigentum wirtschaftlich (noch) zugewiesen ist,die Erstattung des [X.]es kann er - wie dargelegt - verlan-gen, weil dieser den Wert des Eigentums (zugunsten des Berechtigten) erhöhthat, ohne daß der Verfügungsberechtigte daraus wirtschaftliche Vorteile gezo-gen hätte. Das eine hat mit dem anderen folglich nichts zu tun. Eine Kürzungdes einen Anspruchs mit Rücksicht auf den anderen widerspricht der Güterzu-ordnung und dem vom Gesetzgeber getroffenen [X.]) Aus der Rechtslage vor dem 3. Oktober 1990 kann - entgegen derMeinung des Berufungsgerichts - nicht der Schluß gezogen werden, daß [X.] aus § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] im Ergebnis ebenfalls einer [X.] unterliegt. Der sog. kleine Wertausgleich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]dient vielmehr - im Grundsatz nicht anders als die Regelung nach dem2. Oktober 1990 - dazu, daß der Berechtigte durch die Restitution nicht bessergestellt wird, als er ohne die Überführung seines Vermögenswertes in [X.] stünde ([X.], in: [X.], Offene Vermögensfragen, § 7Rdn. 4; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/Bezzenberger, Vermögen in derehemaligen [X.], § 7 [X.] Rdn. 4). Die Vorschrift ordnet daher, in pauscha-lierender Weise, die Abschöpfung eines Wertzuwachses an, die der Berech-tigte dadurch erhielte, daß das zu restituierende [X.] durch [X.] für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung eine nochnicht vollständig abgeschriebene Werterhöhung erfahren hat. Daß diese Re-gelung für die [X.] vor dem Beitritt - trotz gleicher Zielrichtung - in den [X.] anders, pauschaler, ausgefallen ist, als für die [X.] danach, ist eine ge-setzgeberische Entscheidung, die nicht dazu berechtigt, den Anspruch aus § 3Abs. 3 Satz 4 [X.] in anderer, zumal systemwidriger, Weise einzuschränken.- 8 -Eine Beziehung zwischen Nutzungen und Verwendungen besteht nur insoweit,als der Verfügungsberechtigte bis 30. Juni 1994 einerseits die Nutzungen be-halten durfte und andererseits die gewöhnlichen Unterhaltungskosten tragenmußte. Jede weitere Koppelung, also etwa die vom Berufungsgericht befür-wortete Anrechnung der gezogenen Nutzungen auf die Kosten für außerge-wöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen, ist dem Gesetz fremd. Sie liegt wederder Regelung des § 7 Abs. 1 [X.] zugrunde noch kann sie für die [X.] abdem 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1994 im Wege richterlicher Rechtsfort-bildung statuiert werden.4. Der Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] kann daher selbständigund uneingeschränkt, auch im Wege der Aufrechnung gegenüber einem [X.] aus § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.], geltend gemacht werden (im Ergebnisebenso [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.],§ 7 Rdn. 64), so daß die Klage unbegründet [X.] -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.[X.][X.][X.] [X.]
Meta
14.07.2000
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2000, Az. V ZR 328/99 (REWIS RS 2000, 1626)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1626
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