Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2014, Az. XII ZB 255/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3243

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 255/14
vom
27. August
2014
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §
233 Fd
Zur Ausgangskontrolle bei der [X.] von fristgebundenen Schrift-sätzen.
[X.], Beschluss vom 27. August
2014 -
XII ZB 255/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 27.
August
2014
durch
die
Richter Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger,
Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 3.
Familien-senats des Hanseatischen
[X.]s [X.]
vom 25.
März
2014
wird auf Kosten des Antragsgegners
verworfen.
Wert: 13.126

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 28.
Ok-tober 2013
verpflichtet, an die Antragstellerin
rückständigen und laufenden Trennungsunterhalt zu zahlen. Gegen den
am 30.
Oktober 2013
zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 2.
Dezember 2013 (Montag) Beschwerde eingelegt. Der
an das [X.] adressierte Beschwerdebegründungs-schriftsatz
vom 30.
Dezember 2013 ist am gleichen Tage um 16:06
Uhr an das Amtsgericht gefaxt worden. Das Original dieses Schriftsatzes ist am 31.
De-zember 2013,
der
von dem Amtsgericht weitergeleitete Telefaxausdruck
am 7.
Januar 2014 bei der gemeinsamen Annahmestelle der [X.] eingegangen.

Auf den vom [X.] erteilten Hinweis auf die Fristversäu-mung hat der Antragsgegner durch Schriftsatz vom 31.
Januar 2014 mit folgen-1
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-
3
-

der Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der [X.] beantragt:
Die Beschwerdebegründung sei versehentlich an das Amtsgericht gefaxt worden. Mit der Überwachung des [X.] und der Sicherstellung der rechtzeitigen Übermittlung des [X.]es sei in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners die langjährig beschäftigte und äußerst zuverlässige Mitarbeiterin
G. betraut worden, die eigens ihren Urlaub unterbrochen habe, um den Fristablauf am 30.
Dezember 2013 bearbeiten und überwachen zu können. Der zuvor diktierte [X.] sei an diesem Tag von der Mitarbeiterin geschrieben und korrekt an das [X.] adressiert worden. Die Ver-fahrensbevollmächtigte habe den ihr vorgelegten Schriftsatz auf inhaltliche Richtigkeit und korrekte [X.] überprüft. Bei der Auswahl der auf dem Schriftsatz vermerkten Telefaxnummer sei der Mitarbeiterin
G. ein bislang noch nie vorgekommener
Fehler
unterlaufen, weil sie versehentlich die [X.] des Amtsgerichts "aus dem [X.] gezogen"
habe. Der Sendebericht sei darauf kontrolliert worden, ob sämtliche Seiten korrekt übermittelt worden seien, was der Fall gewesen sei. Der Sendebericht sei daraufhin in der Handakte ab-geheftet und der [X.] zur Post gegeben worden.

Das [X.] hat die begehrte Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand versagt und die Beschwerde des Antragsgegners verworfen. Hierge-gen wendet sich der
Antragsgegner
mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach
§
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG i.V.m. §§
574 Abs.
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil der Antragsgegner
nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des 3
4
-
4
-

Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§
574 Abs.
2 ZPO). Es liegt keine Divergenz zur Rechtspre-chung des [X.] vor
und
die Entscheidung des [X.] verletzt auch den verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch des [X.] auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip)
nicht.
1. Die Beschwerdebegründung ist erst am 31.
Dezember
2013 und damit nach Ablauf der am 30.
Dezember
2013 endenden Frist zur Begründung der Beschwerde bei dem [X.] eingegangen.
2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor, denn der Antragsgegner hat die [X.] nicht unverschuldet versäumt. Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass das Versäumnis jedenfalls auf einem Organisationsverschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich der gebotenen Ausgangskontrolle frist-wahrender Schriftsätze beruht, welches
sich der Antragsgegner nach §
113 Abs.
1 FamFG i.V.m.
§
85 Abs.
2 ZPO zurechnen lassen muss.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] genügt
der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahren-der Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Über-
mittlung per Telefax anhand des [X.] zu überprüfen, ob der [X.] vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst da-
nach darf die Frist im [X.] gestrichen werden. Dabei darf sich
die Kontrolle des [X.] grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. be-
reits in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich
hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten
Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung
5
6
7
-
5
-

der Faxnummer aufdecken zu können (vgl. [X.] Beschlüsse vom 24.
Okto-
ber 2013

V
ZB
154/12

NJW 2014, 1390 Rn.
8; vom 10.
September 2013

VI
ZB
61/12
NJW-RR 2013, 1467 Rn.
7; vom 7.
November 2012

IV
ZB
20/12

NJW-RR 2013, 305 Rn.
9; vom 12.
Mai 2010

IV
ZB
18/08

NJW 2010, 2811 Rn.
11 und
vom
4.
Februar 2010

I
ZB
3/09
VersR 2011, 1543 Rn.
14, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Das Beschwerdegericht konnte dem Vorbringen des Antragsgegners in seinem Wiedereinsetzungsgesuch und der eidesstattlichen
Versicherung der Mitarbeiterin
G. lediglich entnehmen, dass der Sendebericht nach erfolgter Ab-sendung des [X.] daraufhin zu kontrollieren war, ob sämtliche Seiten [X.] übermittelt worden sind. Die Rechtsbeschwerde macht schon selbst nicht geltend, dass in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des [X.] eine darüber hinausgehende
organisatorische Regelung bestand, die ei-nen nochmaligen selbständigen Abgleich der im
Sendebericht ausgedruckten Telefaxnummer mit einer zuverlässigen Quelle vorsah.

b) Allerdings kann dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen Fehler bei der Ermittlung der Telefaxnummer auszuschließen, auch mit einer Anweisung genügt werden, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der auf dem versendeten Schriftstück niedergelegten Faxnummer zu ver-
gleichen, wenn die schriftlich niedergelegte Faxnummer ihrerseits aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist (vgl. [X.] Beschlüsse vom 24.
Oktober 2013

V
ZB
154/12

NJW 2014, 1390 Rn.
8
und
vom 12.
Mai 2010

IV
ZB
18/08 -
NJW 2010, 2811 Rn.
14).
Auch dieser Gesichtspunkt vermag der Rechtsbeschwerde nicht zum [X.] zu verhelfen, wobei es unentschieden bleiben
kann, ob eine "aus dem [X.] gezogene"
Telefaxnummer ohne nähere Darlegungen generell
die Gewähr [X.] bietet, aus
einer zuverlässigen Ausgangsquelle zu stammen. Denn auch 8
9
10
-
6
-

wenn die Telefaxnummer zunächst einer zuverlässigen Quelle entnommen und auf dem Schriftsatz niedergelegt worden ist, ist
ein
Abgleich zwischen Sende-bericht und zuverlässiger Ausgangsquelle nach der Versendung nur dann ent-behrlich, wenn darüber hinaus die generelle Anordnung besteht, die erste Er-mittlung der auf dem Schriftsatz niedergelegten Telefaxnummer vor der Ver-sendung nochmals auf ihre
Richtigkeit zu überprüfen ([X.] Beschlüsse vom 24.
Oktober 2013

V
ZB
154/12

NJW 2014, 1390 Rn.
8 und vom 12.
Mai 2010

IV
ZB
18/08

NJW 2010, 2811 Rn.
14; vgl. auch [X.] 2014, 354392). Eine solche Büroorganisation in der Kanzlei seiner Verfahrensbevoll-mächtigten hat der Antragsgegner in seinem Wiedereinsetzungsgesuch nicht
-
7
-

dargelegt. Das
Vorbringen
des Antragsgegners, wonach die Mitarbeiterin
G. von seiner Verfahrensbevollmächtigten "mit der Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax
und der Überwachung des ordnungsgemäßen [X.] be-auftragt worden"
sei, rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass eine auf Über-prüfung der Richtigkeit der auf dem Schriftsatz vermerkten Telefaxnummer zie-lende Einzelanweisung erteilt worden sein könnte (vgl. dazu [X.] Beschluss vom 4.
Februar 2010

I
ZB
3/09

VersR 2011, 1543 Rn.
16
f.).

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.10.2013 -
635 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.03.2014 -
12 UF 233/13 -

Meta

XII ZB 255/14

27.08.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2014, Az. XII ZB 255/14 (REWIS RS 2014, 3243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3243

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