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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 37/08 vom 23. Juli 2008 in dem Rechtsstreit [X.] [X.] und [X.] sowie [X.]innen [X.] und [X.] eschlossen: m 16. Mai 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.000,00 • Gründe: Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Juli 2008 durch den Vorsitzenden [X.], H bDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] voDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2002 - [X.], NJW 2002, 2181; Senat, Beschluss vom 18. Mai 2005 Œ [X.] ZB 3/05, [X.], 2017). Zu dem —unter Vorbe-haltfi gestellten Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird darauf hin-gewiesen, dass die Beiordnung eines Anwalts für das Verfahren vor dem [X.] schon deshalb nicht in Betracht kam, weil der Beklagte nicht im einzelnen dargetan hat, dass er einen zu seiner Ver-tretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden konnte (§ 78 b Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ball [X.] [X.] H[X.] [X.] [X.], Entscheidung vom 16.05.2008 - 2 T 17/08 - 1 2 Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom - 10 C 274/07 - [X.], Entscheidung vom - 10 C 274/07 - [X.], Entscheidung vom 16.05.2008 - 2 T 17/08 - Vorinstanzen:
Meta
23.07.2008
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2008, Az. VIII ZB 37/08 (REWIS RS 2008, 2657)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2657
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