Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. 4 StR 239/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4024

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:131016U4STR239.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
4
StR
239/16

vom
13. Oktober 2016
[X.]St:
nein
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja

-

StGB § 308 Abs. 1

Die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer fremden Sache von bedeu-tendem Wert im Sinne des §
308 Abs.
1 StGB liegt bei 1.500

[X.], Urteil vom 13. Oktober 2016

4 StR 239/16

LG [X.]

in der Strafsache
gegen
1.

2.

3.

wegen
zu Ziff.: 1. und 2.:
[X.] einer Sprengstoffexplosion u.a.

zu Ziff.:
3.:

Verdachts der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 13.
Oktober
2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am [X.]
Sost-Scheible,

[X.]in
am [X.]
[X.]ggenbuck,
[X.] am [X.]
Cierniak,
[X.],
Dr.
Paul

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin beim [X.]

in der Verhandlung

,
Staatsanwalt

bei der Verkündung

als Vertreter des
[X.]s,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger
für den Angeklagten

M.

,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger für den Angeklagten

L.

,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger für den Angeklagten

K.

,

-
3
-
der Angeklagte

K.

in Person

in der Verhandlung

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten M.

gegen das Urteil des Land-
gerichts [X.] vom 3.
November 2015 wer-den verworfen.
Die Staatskasse
hat die Kosten der Rechtsmittel
der Staatsanwaltschaft
und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Angeklagte M.

hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
2.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung im vorbezeichneten Urteil, dass der Ange-klagte K.

für die erlittene Untersuchungshaft zu
entschädigen ist, wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem [X.] K.

insoweit
erwachsenen notwendigen
Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
-
4
-
Gründe:
Das [X.]
hat den Angeklagten M.

der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle
II.2 und 4),

der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und
mit unerlaubter Ausfuhr von Betäu-bungsmitteln (Fall
II.3),

des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall
II.1),

des
[X.]
einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit [X.] und
mit Sachbeschädigung (Fall
[X.]),

des
versuchten [X.]
einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl und mit
Sachbeschädigung in zwölf Fällen (Fälle
I.1 bis 6, [X.], [X.], [X.], [X.] bis 24),

des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in neun Fällen (Fälle
I.7 bis 11, [X.],
I.16, [X.], [X.]) und

des Diebstahls in zwei Fällen (Fälle [X.], I.13)
schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von [X.] Jahren verurteilt.
1
-
5
-
Den Angeklagten L.

hat es unter Freispruch im Übrigen wegen

[X.]
einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl
und mit
Sachbeschädigung (Fall
[X.]),

versuchten
[X.]
einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl und
mit Sachbeschädigung in drei Fällen (Fälle
[X.] bis 24),

Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen (Fäl-le
I.16, [X.]) und

Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall
II.2)
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Den Angeklagten K.

hat es vom Vorwurf der Beteiligung an den
Betäubungsmittelstraftaten in den Fällen
II.1 bis 4 der Urteilsgründe aus tat-sächlichen Gründen freigesprochen und angeordnet, dass diesem Angeklagten für die vom 29.
September 2014 bis zum 11.
Dezember 2014 erlittene [X.] eine Entschädigung zusteht. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten
Revisionen
auf die Sachrüge gestützt.
Hinsichtlich der
Angeklagten M.

und L.

beanstandet sie die Be-
weiswürdigung, die rechtliche Würdigung und
die Strafzumessung
in sämtlichen Fällen, in denen diese Angeklagten verurteilt worden sind; mit Blick auf die [X.] L.

(Fälle
[X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] der Urteilsgründe) und
K.

(Fälle
II.1 bis 4 der Urteilsgründe) beanstandet sie außerdem die
Freisprüche dieser Angeklagten. Der Angeklagte M.

wendet sich mit
2
3
-
6
-
seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen seine [X.]. Die vom [X.] nur teilweise vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittel des Angeklagten M.

erwei-
sen sich als unbegründet.
A.
I.

bezeichneten Fällen das Folgende festgestellt:
1.
Am 29.
Dezember 2013 sprengten der Angeklagte M.

und
mindestens ein unbekannter Mittäter den freistehenden Zigarettenautomaten der Firma T.

mbH & Co. KG in G.

auf. Zu diesem Zweck führten sie ein mit Schwarzpulver aus [X.] aus. Hierdurch sprang die Türverriegelung des Automaten aus der Arretierung. Der Angeklagte und sein Mittäter erbeuteten Zigarettenpackun-gen und Bargeld im Gesamtwert von 488

betrug 500

I.1 der Urteilsgründe).
2.
Am 30.
Dezember 2013 sprengten M.

und mindestens ein
unbekannter Mittäter einen freistehenden Zigarettenautomaten des gleichen Unternehmens in B.

mittels in den Ausgabeschacht einge-
führter Feuerwerkskörper
auf
[X.]. Hierdurch wurde die Elektrik des Automaten zerstört und die Front des Automaten
stark
nach außen ge-wölbt. Die Täter entwendeten Zigarettenpackungen im Gesamtwert von 415

Der Sachschaden am Automaten betrug 1.200

I.2 der Urteilsgründe).
4
5
6
-
7
-
3.
Am 10.
Januar 2014 durchtrennten M.

und mindestens ein
unbekannter Mittäter zunächst das Kabel der Straßenlaterne, die einen
freiste-henden Zigarettenautomaten des gleichen Unternehmens in B.

beleuch-
tete. Anschließend sprengten sie den Automaten auf die gleiche Weise wie im Fall zuvor,
wodurch sich der Automat deformierte. Sodann hebelten sie den Automaten auf und erbeuteten Zigarettenpackungen und Bargeld im Gesamt-wert von 1.054,50

Straßenlaterne entstand Sachschaden in unbekannter Höhe (Fall
I.3 der
Urteilsgründe).
4.
Am 27.
Januar 2014 sprengten M.

und mindestens ein unbe-
kannter Mittäter einen weiteren freistehenden Zigarettenautomaten des [X.] in B.

-
wendeten Zigarettenpackungen und Bargeld im Wert von insgesamt 1.122,50

Der Sachschaden am Automaten betrug 600

(Fall
I.4 der Urteilsgründe).
5.
Auf die gleiche Weise sprengten M.

und mindestens ein un-
bekannter Mittäter am 7.
März 2014 einen Zigarettenautomaten des gleichen Unternehmens in Lö.

auf, nachdem sie die Kabel dreier
Straßenlaternen

ausgelöst hatten. Die Täter [X.] Zigarettenpackungen und Bargeld in unbekannter Höhe. Der [X.] am Automaten betrug mindestens 500

den Laternen ist unbekannt (Fall
I.5 der Urteilsgründe).
6.
Am 13.
März 2014 brachten M.

und mindestens ein unbe-
kannter Mittäter zuvor in den Ausgabeschacht eines freistehenden [X.] des gleichen Unternehmens in W.

eingeführte
Feuerwerkskörper auf [X.]
zur Explosion, sodass sich die Türverankerung löste. Die Täter entwendeten Zigarettenpackungen und Bar-7
8
9
10
-
8
-
geld im Gesamtwert von 841

I.6 der Urteilsgründe).
7.
Am 8.
Mai 2014 hebelten M.

und mindestens ein unbekann-

V.

a.

auf, schlugen zwei Bewegungsmelder von der Decke des [X.] und

entnahmen sie einer Geld-tasche und der Kassenschublade insgesamt 2.100

. Der Schaden an den Spielautomaten betrug insgesamt 2.868,99

(Fall
I.7 der Urteilsgründe).
8.
Am 13.
Mai 2014 brachen M.

und der gesondert Verfolgte

Mo.

in das Lebensmittelgeschäft Bu.

in Ü.

,
Be.

ein, indem sie den Profilzylinder des Eingangsschlosses abdrehten bzw.
abbrachen. Aus dem Verkaufsraum entnahmen sie Zigarettenstangen und wei-tere Tabakwaren im Gesamtwert von 3.376,41

i-tuosen im Gesamtwert
von 181,08

Sachschaden belief sich auf 106,51

Fall
I.8 der Urteilsgründe).
9.
Am 23.
Juni 2014 brachen M.

und
mindestens ein unbekann-
ter Mittäter den Tankdeckel eines Lkw der Firma [X.].

GmbH
in Wu.

auf und zapften mindestens 300
Liter Diesel im Wert von min-
destens 377,91

von 39

Fall
I.9 der Urteilsgründe).
10.
Am 25.
Juni 2014 brachen der Angeklagte und mindestens ein unbe-kannter Mittäter in den Kiosk Wut.

in Wut.

ein, indem
sie letztlich das Vorhängeschloss an einem vorgelagerten [X.] 11
12
13
14
-
9
-
durchtrennten sowie den [X.] und anschließend das Fenster aufhe-belten. Aus dem Kiosk entwendeten sie verschiedene Gegenstände, Lebens-mittel und Bargeld im Gesamtwert von 200

ö-he von 1.341,87

I.10 der Urteilsgründe).
11.
Am 29.
Juni 2014 hebelten M.

und mindestens ein unbe-

.

Wa.

auf, stiegen in das Café ein und entwendeten vier Geldbeu-
tel mit ingesamt 240

400

n-fenster betrug 400

I.11 der Urteilsgründe).
12.
Am 6.
Juli 2014 entwendeten M.

und mindestens ein unbe-
kannter Mittäter aus einem Lkw, einem

Mehrzweckbagger und einem

Traktor des

Bö.

insgesamt 420
Liter Diesel im Wert von 588

einerseits und die Arbeitsmaschinen andererseits standen in 300
Meter Entfer-nung zueinander auf einer Baustelle. Die Täter brachen jeweils die Tankdeckel auf und zapften den Kraftstoff in mitgebrachte Kanister (Fall
[X.] der Urteils-gründe).
13.
Am 15.
Juli 2014 montierten M.

und mindestens ein unbe-
kannter Mittäter die Vorderräder eines in Ba.

geparkten [X.]

konnten später bei der Durchsuchung einer von M.

genutzten Garage
sichergestellt werden (Fall
I.13 der Urteilsgründe).
14.
Am 20.
Juli 2014 sprengten M.

und mindestens ein unbe-
kannter Mittäter den freistehenden Zigarettenautomaten der Firma T.

mbH & Co. KG in A.

mittels in den Ausgabe-
15
16
17
18
-
10
-
schacht eingeführter Feuerwerkskörper auf
[X.]
auf, wodurch sich die Türverankerungen lösten. Sie entwendeten Zigarettenpackungen sowie
a-ten betrug mindestens 500

[X.] der Urteilsgründe).
15.
Am 22.
Juli 2014 hebelten M.

und mindestens ein unbe-
kannter Mittäter die im Eigentum der Firma R.

stehende Eingangstür
zum Anwesen

auf und gelangten
über das Treppenhaus zu den Geschäftsräumen

der Firma
St.

. Nachdem sie die Zugangstür aufgehebelt hatten,
ent-
wendeten sie aus einem Metallschrank zwei Minirechner der Marke [X.] im [X.] 1.000

550

441

[X.] der Urteilsgründe).
16.
Am 24.
Juli 2014 hebelten die Angeklagten M.

und L.

die
Eingangstür der Spedition G.

-GmbH in Wa.

auf. Sodann rissen

sie
zahlreiche der in einer Halle
gelagerten Pakete des Paketdienstes H.

auf, um sie nach [X.] zu durchsuchen. Aus einem Paket entwende-ten sie elf T-Shirts im Gesamtwert von 303,40

-Shirts konnten später beim Angeklagten L.

in
getragenem
Zustand sichergestellt werden. Aus wei-
teren elf Paketen entwendeten sie den [X.], der sich im Nachhinein nicht mehr feststellen ließ. Einer Wechselgeldkasse entnahmen sie 40

Firma H.

stellte der Spedition später 833,41

-
gangstür entstand ein Schaden in Höhe von 208,70

I.16 der Urteilsgrün-de).
17.
Am 31.
Juli 2014 sprengten die Angeklagten M.

und L.

einen an einer Hauswand befestigten Zigarettenautomaten der Firma T.

19
20
21
-
11
-

mbH & Co. KG in Lau.

auf, indem sie einen
in
den Ausgabeschacht eingeführten pyrotechnischen Satz auf
Schwarzpulver-basis
zur Explosion brachten. Die Angeklagten waren sich bewusst, dass sie das Ausmaß der durch die Explosion eintretenden Schäden nicht beherrschen konnten,

e-schädigung des Gebäudes in Kauf. Durch die Explosion lösten sich die [X.] des Automaten;
die Angeklagten entwendeten Zigarettenpackun-gen und Bargeld im Gesamtwert von 1.371

Geräteschaden
betrug [X.] 1.200

-
und Innenwand des Gebäudes [X.] 300

[X.] der Urteilsgründe).
18.
Am 1.
August 2014 sprengten M.

und mindestens ein unbe-
kannter Mittäter einen freistehenden Zigarettenautomaten des gleichen [X.] in Wa.

auf die im Fall zuvor beschriebene Weise auf.
Durch die Explosion lösten sich die Türverankerungen des Automaten und die Täter entwendeten Zigarettenpackungen und Bargeld im Gesamtwert von 565

[X.] der Urteils-gründe).
19.
Am 14.
August 2014 kletterten die Angeklagten M.

und
L.

über den Zaun des Werksgeländes der Firma MA.

in Lau.

, bra-
chen die Tankdeckel zweier dort abgestellter Lkw auf und zapften insgesamt mindestens 360
Liter Diesel im Wert von mindestens 468

Ka-nister. An den [X.] entstand Sachschaden in geringer Höhe (Fall
[X.] der Urteilsgründe).
20.
Am 17.
August 2014 brachten M.

und mindestens ein unbe-
kannter Mittäter

nach UA
60 und 62 ein

erneut einen pyrotechni-schen Satz auf [X.] in dem Ausgabeschacht eines freistehen-22
23
24
-
12
-
den Zigarettenautomaten der Firma T.

mbH
& Co. KG in G.

zur Explosion, wodurch sich die Türveran-
kerungen lösten. Die Täter entwendeten Zigarettenpackungen und Bargeld im Gesamtwert von 936

(Fall
[X.] der Urteilsgründe).
21.
Am 27.
August 2014 brachen M.

und mindestens ein unbe-
kannter Mittäter in die Räume der Mok.

-Bar in Stü.

ein, indem sie letzt-
lich den Drehknopfzylinder des Türschlosses der an der Gebäuderückseite [X.] Fluchttür
entfernten.
In der Gaststätte hebelten sie drei Geldspiel-automaten auf. Aus zweien der Automaten entwendeten sie zusammen 4.392,60

einem Geldbeutel nahmen sie 200

eines Dartautomaten Geldmünzen
in nicht mehr feststellbarer Höhe. Auch die Höhe des Sachschadens ließ sich nicht feststellen (Fall
[X.] der Urteilsgründe).
22.
Am 29.
August 2014 sprengten die Angeklagten M.

und
L.

den bereits im Fall
I.4 der Urteilsgründe betroffenen Zigarettenautomaten
in B.

auf, indem sie
wiederum
einen pyrotechnischen Satz auf Schwarz-
pulverbasis im Ausgabeschacht zur Explosion brachten. Da der Schließmecha-nismus wegen der früheren Tat verstärkt worden war, bewirkte die Explosion lediglich, dass sich das Automatengehäuse stark verformte, was den Angeklag-ten die Entnahme von Zigarettenpackungen im Wert von 385,50

ermöglichte. Versuche der Angeklagten, mittels Hebelwerkzeugs den Geldschacht zu öffnen, scheiterten, verursachten aber weiteren Schaden am Automaten in Höhe von maximal 1.200

. Der durch die Sprengung verursachte Sachschaden belief sich auf mindestens 500

[X.] der Urteilsgründe).

25
26
-
13
-
23.
und 24.
Am 9. und 23.
September 2014 sprengten die Angeklagten
M.

und L.

jeweils
einen freistehenden Zigarettenautomaten
des
auch in den früheren Fällen betroffenen
Unternehmens in A.

und
Wa.

mittels eines pyrotechnischen Satzes auf Schwarzpulver-

-packungen und Bargeld im Gesamtwert von 1.088

e-samtwert von 559

1.200

I.23 und 24 der Urteilsgründe).
Der Verkehrswert der beschädigten Zigarettenautomaten betrug jeweils

II.
Der Angeklagte M.

entschloss sich spätestens im [X.]
2014,
Rauschmittel in [X.] zu erwerben, nach [X.] einzu-führen und hier gewinnbringend weiterzuverkaufen. Vor jeder Beschaffungsfahrt telefonierte er mit potentiellen Abnehmern, nahm Bestellungen auf, führte Preisabsprachen durch und sammelte Gelder ein. Da er die Beschaffungsfahr-ten zu seinem unbekannt gebliebenen Lieferanten nicht allein unternehmen wollte, suchte er sich jeweils einen Begleiter. Durch die Abverkäufe in den nachstehend dargestellten Fällen
II.1 bis 3 der Urteilsgründe erwirtschaftete er wie beabsichtigt Gewinn in unbekannter Höhe.
1.
Spätestens ab 31.
Juli 2014 nahm M.

Bestellungen für eine
Beschaffungsfahrt entgegen; zumindest die gesondert Verfolgten Ti.

und
[X.].

, die zuvor schon von M.

Betäubungsmittel bezogen hat-
ten, bestellten jeweils Amphetamin. In der [X.] vom 4.
August 2014 bis 7.
August 2014 erwarb M.

in [X.] mindestens
27
28
29
30
-
14
-
300
Gramm Amphetamin (netto, getrocknet) mit einem Wirkstoffgehalt von [X.] 3
%. Anschließend führte er das Rauschgift
in das [X.] ein. In den nächsten Tagen übergab M.

an Ti.

und [X.].

jeweils
mindestens 150
Gramm Amphetamin, wofür beide jeweils 1.000

(Fall
II.1 der Urteilsgründe).
2.
Spätestens ab dem 28.
August 2014 nahm der Angeklagte M.

erneut Bestellungen entgegen.

[X.]

, der regelmäßig bei M.

Betäubungsmittel kaufte, bestellte Amphetamin und Heroin, [X.].

erneut Amphetamin. Am 29.
August 2014 fuhr M.

in Begleitung des
Angeklagten L.

nach [X.].

. L.

war bekannt, dass M.

mit Rauschgift Handel trieb; er wusste vor Fahrtantritt, dass M.

in [X.] Betäubungsmittel kaufen wollte, um diese in die [X.] einzuführen. Ihm
war auch klar, dass M.

seine Anwesenheit
wünschte, um bei der langen Fahrt und dem Grenzübertritt nicht allein zu
sein. M.

erwarb im Hafengebiet [X.].

mindestens 195
Gramm
Amphetamin (netto, getrocknet) mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3
% sowie 10
Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 20
%. Die Drogen führte er in Begleitung des Angeklagten L.

in das [X.] ein
und verkaufte sie hier gewinnbringend, mindestens 150
Gramm Amphetamin an [X.].

, mindestens 45
Gramm Amphetamin sowie die 10
Gramm Heroin
an [X.]

(Fall
II.2 der Urteilsgründe).
3.
Spätestens ab dem 9.
September 2014 nahm der Angeklagte M.

erneut Bestellungen entgegen. So bestellte

Ka.

ein Kilogramm

Amphetamin und übergab einen Geldbetrag in unbekannter Höhe. Auf der an-schließenden Einkaufsfahrt begleitete ihn der gesondert Verfolgte P.

.
Am 11.
September 2014 erwarb M.

in [X.].

mindestens
31
32
-
15
-
500
Gramm Amphetamin (netto, getrocknet) mit einem Wirkstoffgehalt von [X.] 3
%. Er bemerkte nicht, dass das Rauschgift mit Salz gestreckt war. Außerdem übernahm er noch 5
Gramm Kokain und 12
Gramm Heroin. Die Drogen führte er anschließend in
das [X.] ein und überließ das Heroin
[X.]

. Das Amphetamin übergab er

Ka.

, der es wegen des Salzge-
schmacks bemängelte und zurückgab. In der Nacht vom 13. auf den 14.
Sep-tember 2014 brachte M.

in Begleitung des P.

das Amphetamin
zurück nach [X.].

, wo er es gegen 500
Gramm Amphetamin (netto, ge-
trocknet) mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3
% umtauschte.
Dieses nicht mit Salz versetzte Rauschgift führte er anschließend in das [X.] ein und gab es an

Ka.

weiter (Fall
II.3 der Urteilsgründe).
4.
Am 29.
September 2014 fuhr der Angeklagte in Begleitung des geson-dert Verfolgten Vi.

nach [X.].

. Dort erwarb M.

mindestens 513
Gramm Amphetamin (netto, getrocknet) mit einem Wirkstoffge-halt von mindestens 3,5
% sowie 198,5
Gramm Heroin mit einem Wirkstoffge-halt von 24
%. Anschließend führte M.

die
Betäubungsmittel in das
[X.] ein, um sie gewinnbringend weiterzuveräußern. Das [X.] stand unter Beobachtung [X.] Ermittlungsbeamter. Kurz nach dem Grenzübertritt wurde M.

festgenommen; die mitgeführten Drogen wur-
den sichergestellt (Fall
II.4 der Urteilsgründe).
B.
Die Revision des Angeklagten M.

gegen seine Verurteilung in
den Fällen
I.1 bis 24 und II.1 bis 4 der Urteilsgründe war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat.
33
34
-
16
-
C.
Die Revisionen
der Staatsanwaltschaft sind
ebenfalls unbegründet.
Die materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die von der Be-schwerdeführerin allein erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten und beim Angeklagten L.

(§ 301 [X.]) auch nicht zu des-
sen Nachteil ergeben.
I.

I.1 bis 24 der Urteilsgründe)
1.
Der Angeklagte M.
a)
Entgegen der Auffassung des [X.]s hat das [X.] den Angeklagten M.

in den Fällen
I.1 bis 6, 14, 18, 20 und 22 bis
24 sowie den Angeklagten L.

in den Fällen
[X.] bis 24 der Urteilsgründe
rechtsfehlerfrei nur wegen versuchten
[X.]
einer Sprengstoffexplosion gemäß §
308 Abs.
1, §§
22, 23 Abs.
1 StGB verurteilt.
Die dieser rechtlichen Würdigung zugrunde liegende Schlussfolgerung der [X.], die Explosi-ahr für Sachen von bedeutendem Wert im Sinne des §
308 Abs.

t-lich nicht zu beanstanden.
Der [X.] meint, die Wertgrenze für die Annahme der (konkreten) Gefährdung einer
Sache von bedeutendem Wert sei auch bei §
308 Abs.
1 StGB mit 750

mit dem 1.
Strafsenat des [X.] ([X.], Urteil vom 10.
Februar 35
36
37
38
39
-
17
-
2015

1
StR
488/14) und
mit dem [X.] in der angefochtenen Entschei-dung der Auffassung, dass die Wertgrenze
hier
mit 1.500

Zwar hat der [X.] für die Straßenverkehrsdelikte nach §§
315b, 315[X.] an dem Grenzwert von 750

(drohende) [X.] festgehalten ([X.] Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse
vom 28.
September 2010

4
StR
245/10, [X.], 215
f. zu §
315b StGB, und vom 4.
Dezember 2012

4
StR
435/12,
[X.], 167
zu §
315[X.]). Dies hat er aber mit dem n-

([X.], Beschluss vom 28.
September 2010, aaO). Mit Blick auf das Verbrechen des [X.] einer Sprengstoffexplosion hat der 1.
Strafsenat in seinem vorzitierten Urteil Folgendes ausgeführt (aaO Rn.
57, 58):

§
308 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. [X.], Urteil vom 21.
September 1995 -
5
StR
366/95, [X.], 132
f. [X.] zu §
311 StGB aF). Vollendung tritt mit dem Herbeiführen einer konkreten Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert ein. Maßgeblich ist dafür die Höhe des dem betroffenen fremden Eigentum konkret drohen-den Schadens ([X.] [in [X.] Kommentar
zum StGB, 2.
Aufl., Band
5,]
§
308 Rn.
8; [X.] [in [X.] Kommentar zum StGB, 12.
Aufl., Band
11,]
§
308 Rn.
9 [X.]). Um diese zu bestimmen, bedarf es regelmäßig eines zweistufigen Vorgehens, indem zunächst der Wert der Sache selbst und anschließend der ihr drohende (bedeutende) Schaden zu ermitteln sind ([X.] Rspr. zu §
315[X.]; vgl. nur [X.], [X.] vom 12.
April 2011 -
4
StR
22/11, [X.], 398
f. [X.]).
Der [X.] hat -
soweit ersichtlich
-
bislang weder zu §
308 StGB noch zu der Vorgängerregelung §
311 StGB aF entschieden, ab welcher Untergrenze von einem bedeutenden Wert ausgegangen wer-den kann. Für die bezüglich des konkreten Gefahrerfolgs im Wortlaut identisch gefassten §§
315b, [X.] legt der [X.] eine solche von 750
Euro zugrunde ([X.], Beschluss vom 18.
Juni 2013
-
4
StR
145/13 Rn.
7 [X.]). Der [X.] neigt für §
308 StGB im Hinblick auf die auf [X.] der Tathandlung auch erfassten Explosionen durch 40
-
18
-
Sprengkörper mit geringer Sprengkraft

allerdings zu einem etwas [X.] Grenzwert, der bei 1.500
Euro liegen könnte. In der [X.] geforderte, deutlich höhere Untergrenzen ([X.] aaO §
308 Rn.

2.500

; [X.] aaO §
308
Rn.
9 ca. 5.000

; [X.]/[X.]
in [X.]/[X.], StGB, 29.
Aufl., §
308 Rn.

3.000

) sind we-der aus teleologischen Gründen noch durch das verfassungsrechtliche Schuldprinzip veranlas[X.]

Dem tritt der [X.] auch aus systematischen Erwägungen bei, um dem Charakter der Vorschrift des §
308 Abs.
1 StGB als Verbrechen bereits im Grundtatbestand und der damit verbundenen deutlich erhöhten Strafdrohung Rechnung zu tragen. Der identische Wortlaut und die Einstellung in dem glei-chen Abschnitt des
Strafgesetzbuches wie die §§
315b, 315[X.] steht dem nicht entgegen.
Danach hat das [X.] den Angeklagten M.

mit Recht le-
diglich im Fall
[X.] der Urteilsgründe, in dem der Geräte-
und Gebäudeschaden zusammen mindestens 1.500

ug, wegen vollendeten [X.] einer Sprengstoffexplosion verurteilt. In den übrigen Fällen konnte
die [X.] keine Anzeichen für einen den tatsächlich eingetretenen Sachschaden über-steigenden (konkreten) [X.] feststellen; ein Rechtsfehler ist ihr hierbei nicht unterlaufen.
b)

Beweiswürdigung und fehlerhafte rechtliche Würdigung in den Fällen
I.1-[X.], [X.]-I.24 hinsichtlich des Vorliegens einer Bande gem.
§§
24Wertung des [X.]s, der Angeklagte M.

habe nicht bandenmä-
ßig gehandelt, hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Diesem allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisi-41
42
43
44
-
19
-
onsrechtliche Nachprüfung ist darauf beschränkt, ob ihm bei der [X.] unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht ins-besondere der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze verstößt oder gesicherten [X.] widerspricht ([X.] Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile
vom 25.
November 2015

1
StR
349/15, juris Rn.
9, und vom 13.
Juli 2016

1
StR
94/16, juris Rn.
9).
An diesen Maßstäben gemessen ist die Beweiswürdigung
der
Strafkam-mer rechtlich nicht zu beanstanden. Das [X.] hat sich mit den für eine Bandenabrede sprechenden Indizien auseinandergesetzt
und diese auch in die erforderliche Gesamtschau einbezogen.
Es hat daraus
auch unter Würdigung der zeitlich zum Teil dicht aufeinander folgenden Taten
im Ergebnis nicht den Schluss auf eine Bandenabrede gezogen. Diese Wertung ist möglich und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Der [X.] besorgt auch nicht, dass die [X.] einen rechtlich un-zutreffenden Maßstab angelegt hat; er vermag dem Urteil auch in seinem Ge-samtzusammenhang nicht zu entnehmen, dass das [X.] davon ausge-gangen ist, die bandenmäßige Begehung setze das Zusammenwirken dreier Bandenmitglieder vor Ort voraus
oder ein Wechsel in der personellen Zusam-mensetzung sei ausgeschlossen.
c)
Auch im Übrigen vermag die revisionsführende Staatsanwaltschaft

einen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen.
aa)
Mit Recht ist das [X.] in den Fällen des versuchten Herbei-führens einer Sprengstoffexplosion davon ausgegangen, dass eine etwaige Strafbarkeit nach
§
40 Abs.
1 [X.] in [X.] zurücktreten würde.
45
46
47
48
-
20
-
Bei dem hier allein in Betracht kommenden §
40 Abs.
1 Nr.
3 i.V.m. §
27 Abs.
1 [X.]
(vgl. [X.], Urteil vom 10.
Februar 2015

1
StR
488/14 [X.], auch zur grundsätzlichen Einbeziehung pyrotechnischer Gegenstände)
handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. KG, [X.], 80
ff.), das selbst im Verhältnis zum Vergehen der Vorbereitung
eines
Explosions-
oder Strahlenverbrechens nach
§

Urteil vom 15.
Dezember 1976

3
StR
432/76 [S], NJW 1977, 540
zum
Ver-hältnis §
311b StGB aF und §
30 Abs.
2 Nr. 5 [X.] 1969; BayObLGSt 1973, 117, 120; ebenso [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 29.
Aufl.,
§
310 Rn.
11; [X.] in [X.], 4.
Aufl., §
310 Rn.
14; Dietmeier in [X.]/
[X.], StGB, §
310 Rn.
6; Bange in BeckOK-StGB,
Stand: 01.09.2016,
§
310 Rn.
21; vgl. aber [X.] in Erbs/[X.], Strafrechtliche Nebengeset-ze, 193.
Ergänzungslieferung 2013, §
40 [X.] Rn.

e-alkonkurrenz).
§
308 Abs.
1 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt ([X.], Urteil vom 21.
September 1995 -
5 StR 366/95, [X.], 132; KG NStZ 1987, 231, 232; Bange,
aaO,
§
308 Rn.
3), sodass bereits nach allgemeinen Grundsätzen das abstrakte Gefährdungsdelikt dahinter zurücktritt
(vgl. [X.] von Heintschel-[X.]gg in [X.] Kommentar zum StGB, 2.
Aufl., vor §
52 Rn.
47). Das gilt auch im
Fall des lediglich versuchten [X.] einer Sprengstoffexplosion. Denn jedenfalls bei dem hier vorliegenden tauglichen Versuch hat sich die Gefahr durch den Eintritt in das Versuchsstadium hinrei-chend konkretisiert. Das kommt auch in den
nach Versuchsgrundsätzen gemil-derten Strafrahmen des §
308 Abs.
1 StGB (drei Monate bis elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) und des §
40 Abs.
1 [X.] (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe) zum Ausdruck. Der Umstand, dass damit die Vollendung des Vergehens nach §
40 Abs.
1 [X.] im Tenor nicht zum Ausdruck kommt, steht dem nicht entgegen, wie sich schon aus der ständigen Rechtspre-chung des [X.] zu dem Verhältnis zwischen versuchter Nöti-49
-
21
-
gung und (vollendeter) Bedrohung nach §
241 StGB

einem abstrakten Ge-fährdungsdelikt

ergibt (vgl. nur [X.], Beschluss vom 3.
März 2015

3
StR 618/14, juris Rn.
5
[X.]).
bb)
In den Fällen
I.3 und 5 der Urteilsgründe, in denen die Täter das
Kabel einer Straßenlaterne durchtrennten bzw. die Kabel dreier Straßenlater-,
hat sich der Angeklagte M.

nicht auch wegen ge-
meinschädlicher
Sachbeschädigung nach §
304 Abs.
1 StGB strafbar gemacht. Aus den Feststellungen des [X.]s ergibt sich nicht, dass die besonderen Voraussetzungen dieses Straftatbestandes erfüllt sind.
cc)
Entgegen der Auffassung der revisionsführenden Staatsanwaltschaft hält die Annahme nur einer Diebstahlstat im Fall
[X.] der Urteilsgründe [X.] Nachprüfung stand. Die dem ersichtlich zugrunde
liegende
rechtliche Entfernung zueinander auf einer natürlicher
Handlungseinheit, entspricht der Rechtsprechung des [X.]s ([X.], Urteil vom 27.
Juni 1996

4
StR
166/96, [X.], 493, 494), zumal dem Tatrichter bei der Bewertung der Umstände des konkreten Falles ein Beurtei-lungsspielraum zukommt ([X.] Rspr.;
vgl. nur [X.], Beschluss vom 8.
Juli 2009

1
StR
214/09, [X.], 398).
Nichts anderes gilt für den Fall [X.] der Urteilsgründe.
dd)
Anders als die
Staatsanwaltschaft
meint
hat sich der Angeklagte
M.

im Fall
I.13 der Urteilsgründe nicht auch der Sachbeschädigung
gemäß §
303 StGB schuldig gemacht. Sachbeschädigung durch
Einschränkung der Funktionsfähigkeit ist zu verneinen, wenn die Wiederherstellung des ur-sprünglichen Zustandes einen nur unerheblichen Aufwand erfordert (vgl. Wieck-50
51
52
53
-
22
-
Noodt
in [X.] Kommentar zum Strafgesetzbuch,
aaO,
§
303 Rn.
22 [X.]). So liegt es angesichts der Alltäglichkeit des Reifenwechsels bei dem Abmontieren der Vorderräder im Fall
I.13 (vgl. [X.], [X.], 437 für abmontierte Radkappen).
ee)
Im Fall
[X.] der Urteilsgründe hat der Angeklagte M.

den
Tatbestand der Sachbeschädigung nicht in zwei tateinheitlichen Fällen verwirk-licht (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Mai 2016

4
StR
487/15, NJW 2016, 2349, 2350 [X.]).
ff)

entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler zuguns-ten des Angeklagten M.

auf.
Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder schwe-rer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhand-lung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die [X.] entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinan-der abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen ([X.] Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 9.
Januar 2008

5
StR
508/07, [X.], 153). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. [X.], Urteil vom 17.
September 1980

2
StR
355/80, [X.]St 29, 319, 320; Beschluss vom 18.
Dezember 2007

5
StR
530/07, [X.], 310
f.).
Bei Zugrundelegung dieses beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungs-maßstabs
begegnet auch die strafmildernde Berücksichtigung polizeilicher 54
55
56
57
-
23
-
Überwachung in den Fällen
I.9 bis 24 der Urteilsgründe keinen Bedenken. Eine lückenlose Überwachung und ein völliger Ausschluss jedweder Gefahr für
die
Rechtsgüter Dritter sind hierfür nicht erforderlich. Es obliegt dem Tatrichter, welches Gewicht er festgestellten polizeilichen Überwachungsmaßnahmen

hier: GPS-Ortung, Garagenobservation, Telefonüberwachung und Pkw-Innen-raumgesprächsüberwachung

beimessen möchte.
Soweit in den Fällen des versuchten [X.] einer Sprengstoff-explosion das [X.] unter Verbrauch des vertypten [X.] nach §
23 Abs.
2 StGB den Strafrahmen des
§
308 Abs.
4 StGB angewendet hat, hat es nicht erkennbar bedacht, dass §
243 Abs.
1 StGB für den Regelfall eine höhere Strafobergrenze vorsieht
(vgl. Fischer, StGB, 63.
Aufl., §
52 Rn.
3, 4). Der [X.] schließt jedoch im Blick auf die ersichtlich an der gemäß §
52 Abs.
2 Satz
2 StGB bestimmten Untergrenze orientierten Einzelstrafen aus, dass deren Festsetzung auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Im Übrigen s-

Im Fall
I.13 ist die Verhängung der Mindeststrafe aus §
243 Abs.
1 Satz
1 StGB nicht unvertretbar milde.
2.
Der Angeklagte L.
a)
Soweit die Staatsanwaltschaft eine die zugelassene Anklage nicht ausschöpfende Verurteilung des Angeklagten L.

in den Fällen
I.16, [X.], [X.]
und [X.] bis 24 beanstandet, ist die Revision aus den unter Ziffer
1 zum Ange-klagten M.

dargelegten Gründen unbegründet. Auch die Bemessung
der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe weist keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten L.

auf.
58
59
60
61
-
24
-
b)
Der Freispruch dieses Angeklagten aus tatsächlichen Gründen in den Fällen
[X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprü-fung stand. Mit ihrem
zum Teil auf urteilsfremdes Vorbringen gestützten [X.], ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des [X.]s zu setzen, vermag die Revision keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Der [X.] besorgt nicht, dass das [X.] eine Gesamtbetrachtung der von ihm zu-sammengestellten für und gegen eine Tatbeteiligung des Angeklagten spre-chenden Indizien unterlassen hat. kurz nach dessen
Entlassung aus der Strafhaft ist dem [X.] ersichtlich nicht aus dem Blick geraten. Die Möglichkeit, dass die Tat
[X.] der Urteilsgrün-de

unter Einschluss des Angeklagten L.

auch zu dritt begangen worden
sein könnte, hat die [X.] gesehen; die bei ihm
aufgefundenen [X.] hat sie
berücksichtigt. Angesichts der nur auf einen Mittäter des Angeklagten M.

hindeutenden Indizien (UA
60,
104) war sie zu einer
eingehenderen Begründung auch in diesem Fall nicht verpflichtet.
II.

II.1 bis 4 der Urteilsgründe)
Die Überprüfung des Urteils in den unter Ziffer
II. festgestellten Fällen der Urteilsgründe hat keinen Rechtsfehler
zum Vorteil der Angeklagten M.

,
L.

und K.

ergeben.
Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
1.
Der Angeklagte M.
a)
Mit ihren Angriffen gegen die Feststellungen des [X.]s zum Wirkstoffgehalt des Amphetamins in den Fällen
II.1 bis 4
versucht die Revision im Wesentlichen erneut, teilweise gestützt auf urteilsfremdes Vorbringen, ihre 62
63
64
65
66
-
25
-
eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des [X.]s zu setzen; damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
Das [X.] hat zu
der Tat
II.4 einen Wirkstoffgehalt des Ampheta-mins von mindestens 3,5
% festgestellt (UA
28) und sich hierfür auf das [X.] des [X.] vom 20.
November 2014 berufen (UA
76). Der allein erhobenen Sachrüge kann die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Gutachten weise in Wahrheit einen höheren Wirkstoffgehalt aus, nicht zum [X.] verhelfen. In Bezug auf die vorangegangenen Fälle hat das [X.] von dem festgestellten Wert rechtsfehlerfrei einen Sicherheitsabschlag von 0,5
% angenommen.
b)
Die Beanstandung der Revision, die Feststellungen der [X.] zu den gehandelten [X.] seien lückenhaft und unvollstän-dig, greift nicht durch. Hierzu hat der [X.] in seiner Termins-zuschrift Folgendes ausgeführt:

[X.] sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bean-standung der Revision, bei Fall
II.1
habe eine höhere [X.] zugrunde gelegt werden müssen, da mehr bestellt als geliefert worden sei, stützt sich auf urteilsfremde Erwägungen, die auf die allein erhobene Sachrüge keine Berücksichtigung finden können. Dazu, dass sich aus einem in die Hauptverhandlung eingeführten Telefonat zu Tat
II.1 ergebe, dass Ti.

40
Pakete Amphetamin bestellt aber nur 38
erhalten habe, und dass der Angeklagte M.

eingeräumt habe,
dass ihm 40g beim Lagern verloren gegangen seien, finden sich in den Urteilsgründen keine Angaben. Eine Verfahrensrüge, vermittels derer
eine mangelhafte Erörterung in der Hauptverhandlung verlesener Schrift-stücke über die Urteilsgründe hinaus gerügt werden könnte, ist nicht er-hoben. Gleiches gilt für die von der Revision in diesem
Zusammenhang

für Amphetamine, oder den .

-
67
68
-
26
-
bungsmittelmengen bei Tat
II.3, zu denen sich die Urteilsgründe jeweils nicht verhalten.
Soweit die Revision beanstandet, dass die Kammer dem Angeklagten
M.

in Fall
II.1
bei der Berechnung der umgesetzten Betäu-
bungsmittelmengen anhand einer telefonisch getroffenen Preisabsprache und genannten Zahlungsbeträgen zu weit entgegen gekommen sei, greift ihre Argumentation zu kurz. Die Kammer hat bei ihrer Berechnung er-sichtlich zugrunde gelegt, dass der Betrag von 1.500,00

für 500g Am-phetamin, den der Angeklagte gegenüber O.

berechnete, neben
den Kosten für den Ankauf des Amphetamins auch M.

s Fahrt-
kosten
abdecken sollte (UA S.
78). Vor diesem Hintergrund ist der [X.], den die Kammer bei der Schätzung der [X.] bei Tat
II.1 anhand des vereinbarten Zahlungsbetrags getroffen hat (1000,00

nicht zu beanstanden.
Entsprechendes gilt für die Angriffe der Revision auf die [X.] zu den in Fällen
II.2 bis II.4
umgesetzten [X.]. Anzumerken ist hier, dass das Vorbringen zu den in Fall
II.3 umgesetzten [X.] wiederum urteilsfremd ist .

September 2014).
Im Übrigen ergäben sich bei Zugrundelegung der von der Revision [X.], strengeren Berechnungsmethode, wonach bei Fall
II.1
zwei-mal 166,5g Amphetamin (netto, getrocknet, statt 150g) und dementspre-chend bei Fall
II.2

211,5g (netto, getrocknet, statt 195g) Gegenstand der Bestellungen bzw. Ankäufe gewesen wären, keine erheblichen Folgen für die Beurteilung der Taten: In beiden Fällen bliebe die nicht geringe Menge Amphetaminbase bei einem Wirkstoffgehalt von 3,0
% jeweils un-

Dem tritt der [X.] bei.
c)
Dem [X.] ist im
Zusammenhang mit der Aburteilung des Fal-les
II.3 der Urteilsgründe kein Verstoß gegen die [X.] gemäß §
264 [X.] unterlaufen.
69
70
-
27
-
Die Staatsanwaltschaft hatte mit Verfügung vom 5.
Dezember 2014 von der Verfolgung der Beschaffungsfahrt am 10./11.
September 2014 abgesehen und als Grundlage der Einstellungsverfügung die Vorschrift des §
154 Abs.
1 [X.] bezeichnet. Das [X.] hat
darin eine Falschbezeichnunggesehen und ist

ausgehend von der zutreffenden Annahme einer Bewertungseinheit

von einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §
154a Abs.
1 [X.] auf die Umtauschfahrt in der Nacht zum 14.
Dezember 2014 ausgegangen. Dies ent-spricht der Rechtsprechung des [X.]s (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Oktober 1974

4
StR
453/74, [X.]St 25, 388, 390 zu §
154 Abs.
1 [X.]:

nach §
154a ; Urteil vom 25.
September 2014

4
StR
69/14, NJW 2015, 181, 182
zu §
154 Abs.
2 [X.]:

§
154 Abs.
2 [X.] in eine Verfahrensbeschränkung nach §
154a Abs.
2

d)
Die Angriffe der Revision auf die Beweiswürdigung
und
die rechtliche Bewertung der [X.] zur Verneinung des bandenmäßigen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bleiben ohne Erfolg.
Die Wertung der [X.], der
Angeklagte M.

habe
nicht bandenmä-
ßig gehandelt, ist rechtsfehlerfrei.
Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer ange-legte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbe-gehung ([X.], Beschluss vom 22.
März 2001

GSSt
1/00, [X.]St 46, 321
ff.; Urteile vom 22.
April 2004

3
StR
28/04, [X.], 696, und vom 29.
Februar 2012

2
StR
426/11, juris Rn.
11). Daran fehlt es, wenn sich die Beteiligten eines Betäubungsmittelgeschäfts auf der Verkäufer-
und der [X.] selbständig gegenüberstehen, auch wenn sie in einem eingespielten Bezugs-
und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung han-71
72
73
-
28
-
deln. Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäu-bungsmittel zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in [X.] Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der [X.] als selbständiger Geschäftspartner gegenübersteht, [X.] sich im Wesentlichen nach der getroffenen Risikoverteilung ([X.], [X.] vom 6.
Februar 2007

4
StR
612/06, [X.], 533,
vom 5.
Oktober 2007

2
StR
436/07, [X.], 55; vom 5.
Juli
2011

3
StR
129/11, [X.], 413
und
vom 31.
Juli 2012

5
StR
315/12, [X.], 49).
Diesen rechtlichen Maßstab hat das [X.] ersichtlich nicht ver-kannt und die verschiedenen Indizien für und gegen eine [X.]. Darauf gestützt ist es im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu [X.] Schlussfolgerung gelangt:
Die [X.] war insbesondere nicht gehalten, die wiederholte Be-reitstellung von Geld durch die Besteller als konkludente Bandenabrede einzu-ordnen;
denn die gesondert Verfolgten handelten nach den getroffenen Fest-stellungen als selbständige Abnehmer
(UA

-Käufer-. Dass die Besteller und der
Angeklagte M.

gegen-
über dem
unbekannten Lieferanten
als Gruppierung gemeinsam aufgetreten seien oder die Beschaffung der Betäubungsmittel arbeitsteilig erfolgt wäre, ergibt sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung des angefochte-nen Urteils nicht (anders der von der Revision angeführte Fall [X.], Urteil vom 3.
September 2014

1
StR
145/14, [X.], 227
ff.).
Im Übrigen erschöpfen sich die Angriffe der Revision erneut in [X.] Vorbringen (insbesondere durch die Bezugnahme auf abgehörte [X.]) und dem
Versuch, darauf gestützt eine eigene Beweiswürdigung 74
75
76
-
29
-
an die Stelle derjenigen der [X.] zu setzen; das muss auch an dieser Stelle ohne Erfolg bleiben.
e)
Die Zumessung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe weist kei-nen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten M.

auf.
2.
Der Angeklagte L.
Die Verurteilung des Angeklagten L.

wegen Beihilfe zur unerlaubten
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil die Haupttat des Mitangeklagten M.

zu Ziffer
II.2 der Urteilsgründe

wie zuvor ausgeführt

rechtsfehlerfrei [X.] ist und auch die Annahme der Beihilfe auf zutreffenden rechtlichen Erwä-gungen beruht.
3.
Der Angeklagte K.
Der Freispruch des Angeklagten K.

vom Vorwurf der mittäter-
schaftlichen
und bandenmäßigen
Beteiligung an den [X.] in den Fällen
II.1 bis 4 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die
Revision vermag mit ihren

erneut

weitgehend auf urteilsfremdes
Vorbringen gestützten Angriffen keinen Rechtsfehler aufzuzeigen; ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Das [X.] hat ersichtlich auch die erfor-derliche Gesamtwürdigung vorgenommen (UA

Der Umstand, dass die revisionsführende Staatsanwaltschaft die Beweise anders gewürdigt hätte, ist für die materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils unerheb-lich.
77
78
79
80
81
-
30
-
Zwar hat die [X.]
entgegen §
267 Abs.
5 Satz
1 [X.] keine Feststellungen zum Vorleben dieses
Angeklagten, namentlich zu dem Bestehen einschlägiger Vorstrafen, getroffen; darin liegt hier aber kein durchgreifender Rechtsfehler.
Nach der Rechtsprechung des [X.] kann es allerdings einen auf Sachrüge zu beachtenden Darstellungsmangel darstellen, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des [X.] enthalten. Solche sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Er-kenntnissen notwendig, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts nachvollziehen zu können; bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen aber zumindest dann zu Feststellungen zur Person des Angeklagten verpflich-tet, wenn diese für die Beurteilung des [X.] eine [X.]lle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind ([X.] Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 2.
April 2014

2
StR
554/13, [X.], 419, 420; vom 13.
März 2014

4
StR
15/14, juris Rn.
7 ff., [X.], 153 [LS]; vom 11.
März 2010

4
StR
22/10, [X.]R [X.] §
267 Abs.
5 Freispruch
16).
Insoweit verbietet sich indes eine schematische Betrachtung (vgl. [X.], Urteile
vom 10.
Dezember 2014

5
StR
136/14, juris Rn.
18,
und vom 5.
März 2015

3
StR 514/14, [X.], 180
f.); die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen §
267 Abs.
5 Satz
1 [X.] vorliegt, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu treffen. Danach waren hier Feststellungen zum Werdegang, zum Vorleben und zur Persönlichkeit des Angeklagten entbehrlich:
Die Beweis-lage
ist nach
dem
auf Sachrüge
allein maßgeblichen
Inhalt
der Urteilsurkunde
dadurch gekennzeichnet, dass insbesondere der
Inhalt der überwachten Tele-82
83
84
-
31
-
kommunikation keinen Bezug zu dem
hier abgeurteilten Betäubungsmittelhan-del
des Angeklagten M.

aufweist; dieser hat

.
Danach
käme
dem Umstand, dass Taten wie die vorliegenden
dem Angeklagten womöglich nicht wesensfremd sind

mehr hätte sich aus dem Bestehen etwaiger
einschlägiger
Vorstrafen nicht ableiten lassen

, keine solch bestimmende Bedeutung zu, dass die [X.] zur Mitteilung jener Erkenntnisse in den Urteilsgründen verpflichtet war.
D.
Die zulässig eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung einer Entschädigung des Angeklagten K.

wegen
der von diesem erlittenen Untersuchungshaft ist unbegründet, da die Entschei-dung dem Gesetz entspricht.
K.

hat die Strafverfolgungsmaßnahme ins-
besondere nicht grob fahrlässig verursacht (§
5 Abs.
2 Satz

konspirativ
geführten Telefonate, die
eindeutig auf
seine Beteiligung
an erheb-lichen Straftaten

iden als zurechenbare
Ursache in Bezug auf die hier allein angeklagten
vier Beschaffungsfahrten M.

s aus.
Sost-Scheible
[X.]ggenbuck
Cierniak

[X.]
Paul
85

Meta

4 StR 239/16

13.10.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. 4 StR 239/16 (REWIS RS 2016, 4024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4024

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