Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2012, Az. 5 StR 210/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6736

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Gegenstand

Inbegriffsrüge im Strafverfahren: Stützung des Schuldspruchs auf die Angaben eines nicht vernommenen Zeugen


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen acht Fällen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge (Inbegriffsrüge nach § 261 StPO) Erfolg.

2

Die vom Angeklagten bestrittenen Feststellungen zur Anzahl der Taten und zu den Mengen des hierbei erworbenen Rauschgifts hat das [X.] maßgeblich auf die Angaben des [X.]    , des gesondert verfolgten Lieferanten, gestützt. Dabei hat es die [X.] seines [X.] ausweislich des Urteils ([X.]) dem Zeugnis der ermittelnden [X.]entnommen, die indes, wie die Revision zutreffend beanstandet, in dieser Sache gar nicht zeugenschaftlich vernommen worden ist. Das [X.] mag eine entsprechende Stützung der für den Schuldspruch zentralen Angaben des einzigen hierfür herangezogenen Zeugen – entgegen dem Urteilsinhalt – allein durch von dem Zeugen selbst bestätigte Vorhalte gewonnen haben. Dies entgegen dem Urteilsinhalt festzustellen, sieht sich der Senat indes außerstande (vgl. auch [X.], Beschluss vom 9. Februar 2010 – 4 StR 355/09, [X.], 409).

3

Angesichts der bislang getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte innerhalb von dreieinhalb Monaten 8.500 Gramm Marihuana allein zu seinem Eigenkonsum erworben hat, und im Blick auf weitere auf eine Rauschmittelsucht hindeutende Urteilsangaben ([X.], 8) wird das neue Tatgericht unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) auch dem etwaigen Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 21 und 64 StGB nachzugehen haben.

[X.]                                      Raum                                     Schaal

                       Schneider                                   König

Meta

5 StR 210/12

07.05.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bautzen, 12. Januar 2012, Az: 340 Js 4895/11 - 1 KLs

§ 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2012, Az. 5 StR 210/12 (REWIS RS 2012, 6736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6736

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