9. Senat | REWIS RS 2016, 16866
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Wiederaufnahmeantrag und sofortige Beschwerde
1. NV: Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags erfordert die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes .
2. NV: Im Finanzprozess ist eine sofortige Beschwerde als einfache Beschwerde auszulegen .
Der Antrag der Kläger auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2015 5 K 24/15 sowie die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des [X.] vom 23. Oktober 2015 [X.]/15 werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des [X.] und des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I. Der Antrag der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Abgesehen von der Nichteinhaltung des Vertretungszwangs vor dem [X.] ([X.]) gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert die Zulässigkeit eines [X.] gemäß § 134 FGO den schlüssigen Vortrag eines [X.] von §§ 578, 579, 580 der Zivilprozessordnung (vgl. [X.]-Beschluss vom 2. Januar 2009 V K 1/07, [X.]/NV 2009, 1125, unter II.B.4.). Auch daran fehlt es hier.
II. Die sofortige Beschwerde ist ebenfalls unzulässig. Die FGO sieht eine sofortige Beschwerde nicht vor. [X.] wird die sofortige Beschwerde der Kläger deshalb als einfache Beschwerde ausgelegt (vgl. [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz 6, m.w.N.). Eine Beschwerde ist jedoch gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2015 IX B 103/15 schon nicht statthaft.
III. [X.] folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
Meta
29.01.2016
Beschluss
vorgehend BFH, 23. Oktober 2015, Az: IX B 103/15, Beschluss
§ 128 FGO, § 134 FGO, §§ 578ff ZPO, § 578 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.01.2016, Az. IX K 1/15 (REWIS RS 2016, 16866)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16866
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