Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.01.2016, Az. IX K 1/15

9. Senat | REWIS RS 2016, 16866

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Gegenstand

Wiederaufnahmeantrag und sofortige Beschwerde


Leitsatz

1. NV: Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags erfordert die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes .

2. NV: Im Finanzprozess ist eine sofortige Beschwerde als einfache Beschwerde auszulegen .

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2015  5 K 24/15 sowie die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des [X.] vom 23. Oktober 2015 [X.]/15 werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des [X.] und des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

I. Der Antrag der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Abgesehen von der Nichteinhaltung des Vertretungszwangs vor dem [X.] ([X.]) gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert die Zulässigkeit eines [X.] gemäß § 134 FGO den schlüssigen Vortrag eines [X.] von §§ 578, 579, 580 der Zivilprozessordnung (vgl. [X.]-Beschluss vom 2. Januar 2009 V K 1/07, [X.]/NV 2009, 1125, unter II.B.4.). Auch daran fehlt es hier.

2

II. Die sofortige Beschwerde ist ebenfalls unzulässig. Die FGO sieht eine sofortige Beschwerde nicht vor. [X.] wird die sofortige Beschwerde der Kläger deshalb als einfache Beschwerde ausgelegt (vgl. [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz 6, m.w.N.). Eine Beschwerde ist jedoch gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2015 IX B 103/15 schon nicht statthaft.

3

III. [X.] folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Meta

IX K 1/15

29.01.2016

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 23. Oktober 2015, Az: IX B 103/15, Beschluss

§ 128 FGO, § 134 FGO, §§ 578ff ZPO, § 578 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.01.2016, Az. IX K 1/15 (REWIS RS 2016, 16866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16866

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