Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2011, Az. IX ZB 124/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2732

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 124/11

vom

4.
Oktober
2011

in dem Rechtsstreit

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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die [X.] Möhring

am
4. Oktober
2011
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 21.
März 2011 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verwor-fen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung von vereinnahmten Sozialversiche-rungsbeiträgen in Anspruch. Das [X.] hat gemäß §
17a [X.] den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für begründet erklärt. Auf die [X.] Beschwerde der Beklagten hat das [X.] den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das 1
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örtlich zuständige Sozialgericht verwiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

1. Im Vorabentscheidungsverfahren über die Zulässigkeit des [X.] nach §
17a [X.] steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Be-schluss des oberen [X.] an den obersten Gerichtshof des [X.] nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist (§
17 Abs.
4 Satz
4 [X.]). Dies war hier nicht der Fall. Das [X.] hat in seiner Ent-scheidungsformel die "weitere Beschwerde"
ausdrücklich "nicht zugelassen". Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung sieht das Gesetz nicht vor (vgl. [X.], Urteil vom 18.
November 1998 -
VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651, 652; [X.], [X.], 1069).

2. Entgegen der Ansicht des [X.] ist sein Rechtsmittel auch nicht als außerordentliche Beschwerde statthaft.

a) Eine solche, früher in Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit, insbeson-dere bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten
anerkannte Rechts-schutzmöglichkeit
ist
seit der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] nicht mehr gegeben ([X.], Beschluss vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135
f; vom 21.
April 2004 -
XII ZB 279/03, NJW 2004, 2224, 2225
f).

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5
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4

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b) Die Beurteilung der [X.] selbst verletzt den Kläger entge-gen seiner Ansicht nicht in seinem Recht auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG). Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die [X.] muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein ([X.] 89, 1, 14; [X.] NJW 1999, 207, 208; [X.], Beschluss vom 25.
November 1999 -
IX
ZB 95/99, [X.], 590).
Dies ist hier nicht der Fall. Das Beschwerdegericht hat sich bei der Beurteilung des Rechtswegs für insolvenzrechtliche Anfechtungs-klagen gegen Sozialversicherungsträger an der Entscheidung des [X.] [X.] vom 27.
September 2010 ([X.] 1/09, NJW 2011, 1211) orientiert. Dies war nicht unvertretbar, auch wenn der erkennende Senat die [X.] zwischenzeitlich anders ent-schieden hat ([X.], Beschluss vom 24.
März 2011 -
IX
ZB 36/09, NJW 2011, 1365).

c) Eine willkürliche Verletzung des Rechts auf [X.] liegt allerdings möglicherweise darin, dass das Beschwerdegericht die Rechts-beschwerde nicht zugelassen hat, obwohl die Rechtssache im Zeitpunkt seiner Entscheidung -
kurz vor dem anders
lautenden Senatsbeschluss vom 24.
März 2011
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von grundsätzlicher Bedeutung war. Die Prüfung dieser Frage ist dem

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5

-
Senat jedoch in Ermangelung eines zulässigen Rechtsmittels verwehrt. Sie kann nur im Rahmen einer auf Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG gestützten Verfas-sungsbeschwerde erfolgen.

Kayser
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 11.01.2011 -
8 [X.]/10 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 21.03.2011 -
13 W 15/11 -

Meta

IX ZB 124/11

04.10.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2011, Az. IX ZB 124/11 (REWIS RS 2011, 2732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2732

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