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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:190220BXII[X.]464.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 464/19
vom
19. Februar 2020
in der Betreuungssache
-
2 -
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Februar 2020 durch die Richter Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Günter, [X.] und Dr.
Botur und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 3. September 2019 wird [X.].
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei (§
25 Abs.
2 GNotKG).
Beschwerdewert:
Gründe:
Die gemäß § 70 Abs. 3 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Im Übrigen besteht eine Beschwerde-befugnis der Beteiligten zu 2 nach § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG auch deshalb nicht, weil sie erst nach Erlass der instanzenabschließenden Entscheidung des Amtsgerichts durch den [X.] am Verfahren beteiligt worden ist (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 -
XII [X.] 282/17 -
FamRZ 2018, 1251 Rn.
16 und vom 18. Oktober 2017 -
XII [X.] 213/16 -
FamRZ 2018, 197 Rn. 12).
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.
[X.]
Günter
Nedden-Boeger
Botur
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.04.2019 -
22 [X.] 1096/18 -
LG [X.], Entscheidung vom 03.09.2019 -
5 T 134/19 -
3
4
Meta
19.02.2020
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2020, Az. XII ZB 464/19 (REWIS RS 2020, 11841)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11841
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