Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2016, Az. 4 StR 526/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16236

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:160216B4STR526.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 526/15

vom
16. Februar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. Februar
2016
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2015 mit den [X.].
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
1.
Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen hatten sich der Angeklagte und die damals 16-jährige Nebenklägerin im Jahr 2008 kennenge-lernt und eine Beziehung zueinander aufgenommen. Nach der Geburt der ge-1
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meinsamen Tochter trennten die beiden sich im [X.], jedoch bestand auch in der Folgezeit Kontakt zwischen ihnen und es kam mehrmals zum [X.].
Am Abend des 15.
November 2013 suchte der Angeklagte die Neben-klägerin in deren Wohnung auf. Sie rauchten gemeinsam einen Joint und der Angeklagte, der der Nebenklägerin vorhielt, dass sie und die gemeinsame Tochter alles seien, was er habe, begann zu weinen. Der Bitte der
Nebenkläge-rin, der das Verhalten des Angeklagten unangenehm war, die Wohnung zu [X.], kam der Angeklagte nicht nach. Vielmehr zog er plötzlich die [X.], begann die Nebenklägerin zu schlagen und drang schließlich trotz deren Gegenwehr von hinten in die Vagina der Nebenklägerin ein. Nach einiger Zeit

2.
Die Feststellungen stützt die Kammer insbesondere auf die Angaben der Nebenklägerin und ein hierzu eingeholtes Glaubhaftigkeitsgutachten, ferner auf eine [X.] des eine Vergewaltigung bestreitenden Angeklagten, in der die-r-genetischen Sachverständigengutachtens, wonach im Rahmen von [X.] gesicherte DNA mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 zu mehr als 100
Milliarden vom Angeklagten herrührt sowie eine ärztliche Bescheinigung zu Verletzungen der Nebenklägerin (Hämatome am Ellenbogen und Oberarm).
II.
Die Beweiswürdigung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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4
-
1.
Sie leidet schon an einem für den Senat nicht auflösbaren [X.].
Nach den Urteilsgründen hatte die Nebenklägerin bei ihrer ersten polizei-lichen Vernehmung unter anderem geschildert, dass es während des [X.] [X.] zum Anal-, einmal zum vaginalen Geschlechts-
und einmal zum Oralverkehr gekommen sei; auch habe der Angeklagte ihr
einen Ledergürtel um den Hals gelegt und sie damit gewürgt. Bei ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung und gegenüber der Sachverständigen habe sie da-gegen angegeben, dass der Oralverkehr misslungen sei, weil sie ihren Mund nicht aufgemacht habe. In der Hauptverhandlung schilderte die Nebenklägerin dagegen nur einen Analverkehr (keinen vaginalen Geschlechtsverkehr), trotz mehrmaliger Nachfrage keinen (versuchten) Oralverkehr und hatte an die Ver-wendung eines Ledergürtels keine Erinnerung mehr.
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie die [X.] im Hinblick auf die Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung zu der geschildert (UA S.

Ausführungen vielmehr gerade nicht entnehmen.
2.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil hierauf
beruht.
Denn das [X.] stützt seine Überzeugung vom [X.] auf die Aussage der Nebenklägerin. Zwar sprechen gegen den Ange-klagten eine
Reihe weiterer gewichtiger Indizien. Jedoch finden etwa die bei der 6
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Nebenklägerin festgestellten Verletzungen in dem mitgeteilten Tatgeschehen nicht ohne weiteres eine hinreichende Erklärung. Das Ergebnis der molekular-genetischen Untersuchung belegt lediglich den

vom Angeklagten ersichtlich nicht bestrittenen

Geschlechtsverkehr.
3.
Hinzu kommt, dass die [X.] zwar darauf hinweist, dass die Sachverständige in dem in der Hauptverhandlung erstatteten [X.] ihrem schriftlichen Gutachten abgewichen sei, sie dies aber im Urteil nicht näher erläutert. Widerspricht jedoch das münd-lich erstattete Gutachten dem vorbereitenden

schriftlichen
-
Gutachten in ent-scheidenden Punkten, so muss sich das Gericht mit diesen Widersprüchen auseinandersetzen und nachvollziehbar darlegen, warum es das eine Ergebnis für zutreffend, das andere für unzutreffend erachtet ([X.], Beschluss vom 13.
Juli 2004

4
StR
120/04, [X.], 161; weiter differenzierend: [X.], [X.] vom 23.
August 2012

1
StR
389/12, [X.], 98
f.).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Mutzbauer
Bender
11

Meta

4 StR 526/15

16.02.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2016, Az. 4 StR 526/15 (REWIS RS 2016, 16236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16236

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