Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.07.2015, Az. V R 20/12

5. Senat | REWIS RS 2015, 7769

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Gegenstand

Keine Mehrwertsteuerbefreiung bei Gestellung von qualifizierten Pflegekräften durch ein Zeitarbeitsunternehmen - Begriff der "Einrichtung mit sozialem Charakter"


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2011  6 K 233/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der [X.]sordnung (FGO). Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

2

a) Wie das [X.] zutreffend entschieden hat, sind die Umsätze der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nicht gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a des [X.] (UStG) oder § 4 Nr. 16 UStG von der Steuer befreit.

3

b) Der [X.] ([X.]) hat mit Urteil "go fair" vom 12. März 2015 [X.]/13 ([X.]:[X.]) entschieden, dass sich die Klägerin auch nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 [X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 ([X.]) berufen kann, weil sie keine Einrichtung mit sozialem Charakter ist und auch keine eng mit der Sozialfürsorge und der [X.] Sicherheit verbundenen Dienstleistungen ausführt. Zudem fehlt es an der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL erforderlichen Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter durch den Mitgliedstaat Deutschland.

4

2. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Meta

V R 20/12

22.07.2015

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend FG Hamburg, 24. November 2011, Az: 6 K 233/10, Urteil

§ 4 Nr 16 UStG 2005, § 4 Nr 14 Buchst a UStG 2005, Art 132 Abs 1 Buchst g EGRL 112/2006, UStG VZ 2010

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.07.2015, Az. V R 20/12 (REWIS RS 2015, 7769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7769

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