5. Senat | REWIS RS 2015, 7769
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Keine Mehrwertsteuerbefreiung bei Gestellung von qualifizierten Pflegekräften durch ein Zeitarbeitsunternehmen - Begriff der "Einrichtung mit sozialem Charakter"
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2011 6 K 233/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der [X.]sordnung (FGO). Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
a) Wie das [X.] zutreffend entschieden hat, sind die Umsätze der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nicht gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a des [X.] (UStG) oder § 4 Nr. 16 UStG von der Steuer befreit.
b) Der [X.] ([X.]) hat mit Urteil "go fair" vom 12. März 2015 [X.]/13 ([X.]:[X.]) entschieden, dass sich die Klägerin auch nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 [X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 ([X.]) berufen kann, weil sie keine Einrichtung mit sozialem Charakter ist und auch keine eng mit der Sozialfürsorge und der [X.] Sicherheit verbundenen Dienstleistungen ausführt. Zudem fehlt es an der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL erforderlichen Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter durch den Mitgliedstaat Deutschland.
2. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Meta
22.07.2015
Beschluss
vorgehend FG Hamburg, 24. November 2011, Az: 6 K 233/10, Urteil
§ 4 Nr 16 UStG 2005, § 4 Nr 14 Buchst a UStG 2005, Art 132 Abs 1 Buchst g EGRL 112/2006, UStG VZ 2010
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.07.2015, Az. V R 20/12 (REWIS RS 2015, 7769)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7769
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