Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. 4 StR 419/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17096

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 419/14

vom
15. Januar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15.
Januar
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bielefeld vom 2.
Dezember 2013, soweit der Ange-klagte verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellun-gen
a)
hinsichtlich der Verurteilung im Fall
II.
8 der Urteilsgrün-de und
b)
im Rechtsfolgenausspruch
aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zu-rückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz in vier Fällen, Bedrohung in 1
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sechs Fällen und Beleidigung in zwei Fällen zu der Jugendstrafe von acht [X.] verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Das [X.] hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getrof-fen:
Der zu den [X.] und 19
Jahre alt
gewesene, nicht vorbestrafte Angeklagte leidet
an einer leichten Intelligenzminderung
(Intelligenzquotient von 50) sowie an einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der [X.], die insbesondere in einer gestörten Empathiefähigkeit ihren Ausdruck [X.]. Er steht unter u.a. die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung, [X.], Wohnungs-, Vermögens-
und Behördenangelegenheiten umfas-sender Betreuung und lebte seit Mai 2012
bis zu seiner auf landesrechtlicher Grundlage erfolgten Unterbringung am 11.
Januar 2013 in einer Einrichtung der evangelischen Stiftung U.

in B.

, wo es von Beginn an zu Konflikten
zwischen dem Angeklagten und anderen Bewohnern der Einrichtung kam, die im Vergleich zu auch in früheren Wohngruppen des Angeklagten vorkommen-den
Konflikten von größerer Intensität waren.
Am 6., 11. und 17.
Mai 2012 sandte der Angeklagte u.a. fünf SMS-Nach-richten an seinen
leiblichen Vater, von denen eine Nachricht eine beleidigende Äußerung enthielt und vier Nachrichten Tötungsdrohungen zum Gegenstand 2
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4
-
hatten, die sich gegen den Vater des Angeklagten oder dessen Mutter richteten (II.
1 der Urteilsgründe). Zwischen dem 21. und 23.
September 2012 begab sich der Angeklagte in den auf dem Gelände der Stiftung befindlichen Pferdestall und brachte einem dort untergebrachten Pferd mittels eines kleinen Butterfly-messers mit 4
cm langer Klinge am Oberschenkel des linken [X.] eine 4
cm tiefe Stichverletzung bei, deren Stichkanal bis zum Knochen reichte (II.
2 der Urteilsgründe). Im
unmittelbaren Zusammenhang mit dem Übergriff auf das Pferd wurde der Angeklagte auf einen Igel aufmerksam, auf den er mit seinem [X.] einstach. Anschließend verpackte er den blutenden Igel in eine Plastiktüte und legte ihn im Pferdestall der Einrichtung ab (II.
3 der Urteilsgrün-de). Bei anderer Gelegenheit, vermutlich Ende September 2012, bemerkten der Angeklagte und drei andere auf dem Gelände der Einrichtung einen Igel, den sie gemeinsam u.a. durch Schläge mit einer Krücke so schwer verletzten, dass er verendete. Der Angeklagte beteiligte sich an dem Geschehen, indem er [X.] einmal auf den Igel trat (II.
4 der Urteilsgründe). Am 13.
Oktober 2012 bezeichnete der Angeklagte einen an ihm vorbeigehenden Bewohner der Ein-richtung ohne erkennbar

5 der Urteilsgründe). Nachdem es am Vortag auf Nachfrage seines Bezugsbetreuers zu einer Erörterung über die Herkunft eines beim Angeklagten aufgefallenen ungewöhnlich hohen Bargeld-betrages gekommen war und der Angeklagte das Thema unmittelbar nach dem Aufstehen
am Morgen des 6.
Januar 2013 gegenüber dem Betreuer im sehr aufgeregten Zustand wieder angesprochen hatte, kam der Angeklagte dem [X.] kurze Zeit später mit einem Tafelmesser in der Hand entgegen und er-legte der Angeklagte auf Aufforderung des Betreuers das Messer mit dem Griff in dessen Richtung auf den Boden. Um sich gleich wieder mit dem Betreuer zu versöhnen, kam der Angeklagte auf diesen zu und wollte ihn umarmen (II.
6 der -
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-
Urteilsgründe). Am selben Tag begab sich der Angeklagte zusammen mit
einem anderen auf dem Gelände der Stiftung zu dem von ihm bereits zuvor ver-letzten
Pferd. Mit einem von seinem Begleiter übergebenen Messer brachte er dem Pferd eine ca. 4
cm lange oberflächliche Schnittverletzung an der Außen-seite des rechten Oberschenkels bei (II.
7 der Urteilsgründe).
Schließlich sollte der Bezugsbetreuer des Angeklagten diesen am 11.
Januar 2013 zur neuen medikamentösen Einstellung des Angeklagten zu einer Psychiaterin nach B.

bringen. Der Angeklagte, der frei entscheiden
konnte, ob er zur Psychiaterin fahren wollte oder nicht, lehnte die ihm bereits am Vorabend angekündigte Fahrt zunächst ab, entschied sich dann aber an-ders
und erklärte, doch fahren zu wollen. Im Laufe der anschließenden Auto-fahrt änderte der Angeklagte noch mehrfach seine Meinung. Zum Teil gab er an, wenn man bei der Ärztin ankomme, werde er nicht aussteigen. Da es dem Angeklagten freistand, die Psychiaterin aufzusuchen oder nicht, ging der [X.] [X.], wenn der Angeklagte angab, nicht fahren zu wollen, darauf ein und erklärte umzudrehen, woraufhin sich der Angeklagte wieder anders
ent-schied. Obwohl der Betreuer [X.] auf die Meinungsänderung des Ange-klagten reagierte, war dieser während der Fahrt sehr aufgebracht und bedrohte und beleidigte den Betreuer. Er erklärte, er wolle nicht zur Psychiaterin und bräuchte auch nicht dorthin zu fahren, wenn er das müsse, dann würde er die Psychiaterin und den Betreuer abstechen. Auch gab er an, sich selbst umzu-bringen. Nachdem er darüber hinaus geäußert hatte, er werde dem Betreuer ins Lenkrad fassen, und sich auch in diese Richtung bewegt hatte, brach der [X.] die Fahrt ab und fuhr zur Einrichtung zurück (II.
8 der Urteilsgründe).
Aufgrund der beim Angeklagten vorliegenden Intelligenzminderung und der kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen war die 5
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6
-
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat am 13.
Oktober 2012 nicht ausschließbar, bei den übrigen
Taten sicher erheblich herabgesetzt.
Die Annahme, dass vom Angeklagten infolge seines Zustands mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades gewalttätige Übergriffe auf beliebige Men-schen ggf. unter Zuhilfenahme von Werkzeugen oder Waffen zu erwarten sind, stützt die [X.]

dem psychiatrischen Sachverständigen folgend

maßgeblich darauf, dass der Angeklagte zwei wesentliche Hemmschwellen überschritten habe. Zum einen liege mit der Verletzung von Pferden und Igeln ein wichtiger Prädiktor für Gewaltdelikte gegen Menschen vor. Darüber hinaus habe der Angeklagte mit seinen Selbstverletzungen auch die Grenze zur [X.] überschritten. Hierzu bedürfe es keines Angriffs auf eine andere Person. Bereits eine Selbstverletzung bedeute ein hohes Risiko, dass der Angeklagte diese Schwelle zur Verletzung von Menschen erneut

und dann auch durch Verletzung anderer Personen

überschreite.
II.
1.
Die Verurteilung wegen Bedrohung im Fall
II.
8 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Wertung des [X.]s, bei der Äußerung des Angeklagten gegenüber seinem Betreuer habe es sich um eine objektiv ernstzunehmende Drohung gehandelt, auf einer unvollständigen tatrichterlichen Wertung beruht.
Der Tatbestand der Bedrohung in §
241 Abs.
1 StGB, der in erster Linie dem Schutz des Rechtsfriedens des Einzelnen dient (vgl. [X.], NJW 1995, 2776, 2777; [X.], StGB, 62.
Aufl., §
241 Rn.
2), setzt das ausdrücklich er-klärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen der Begehung 7
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7
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eines Verbrechens gegen den Drohungsadressaten oder eine ihm nahestehen-de Person voraus, das seinem Erklärungsgehalt nach objektiv geeignet [X.], den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken (vgl. [X.] aaO; [X.], [X.], 637; [X.], [X.], 175; Sinn in [X.], 2.
Aufl., §
241 Rn.
2, 4; [X.]/[X.]
in Schönke/[X.], StGB, 29.
Aufl., §
241 Rn.
2, 4). Ob einer
Erklärung oder einem schlüssigen Verhalten die objektive Eignung zur Störung des individuellen Rechtsfriedens zukommt, beurteilt sich nach
den Umständen des Einzelfalls aus Sicht eines durchschnitt-lich empfindenden
Beobachters, wobei auch Begleitumstände der Tatsituation Bedeutung erlangen können (vgl. Träger/Schluckebier in [X.], 11.
Aufl., §
241 Rn.
10; Sinn aaO Rn.
5; [X.]/[X.] aaO).
Zwar kann eine Bedrohung auch in der Weise erfolgen, dass die
Begehung des Verbrechens vom künftigen Eintritt oder [X.] eines
weiteren Umstands abhängen soll (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Dezember 1961

1
StR
288/61, [X.]St 16, 386, 387), so
dass die Verknüpfung der Todesdro-hung des Angeklagten mit einem zwangsweisen Verbringen zu seiner Psychia-terin grundsätzlich der Erfüllung des Tatbestands des §
241 Abs.
1 StGB nicht entgegensteht. Im vorliegenden Fall sollte nach den Feststellungen jedoch ge-rade kein Arztbesuch gegen den Willen des Angeklagten durchgesetzt werden. Vielmehr konnte der Angeklagte den in seinem Belieben stehenden Arztbesuch jederzeit ablehnen, was er während der Fahrt auch wiederholt tat. Der Betreuer ging auch
jeweils
auf die entsprechenden Willensäußerungen ein und erklärte umzudrehen.
Es stand daher schon bei der Äußerung des Angeklagten fest, dass der Umstand, von dem die Tötungsdrohung nach dem Wortlaut der Äuße-rung abhängen sollte, nicht eintreten würde. Diesen für die Bestimmung des [X.] der Äußerung bedeutsamen situativen Kontext hat das [X.]
erkennbar
nicht bedacht.
10
-
8
-
2.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand, da eine tatrichterliche Ent-scheidung über das Absehen von der Verhängung der Jugendstrafe nach §
5 Abs.
3, §
105 Abs.
1 [X.] unterblieben ist.
Wird aus Anlass der Straftat eines nach Jugendstrafrecht zu beurteilen-den Heranwachsenden gemäß §
63 StGB dessen Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet, ist grundsätzlich zu prüfen, ob die ange-ordnete Maßregel die Ahndung mit Jugendstrafe entbehrlich macht (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 17.
September 2013

1
StR
372/13, [X.], 28). Eine entsprechende Prüfung und Entscheidung ist dem angefochte-nen Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen.
3.
Schließlich begegnet auch der [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das [X.] hat die Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des §
63 StGB nicht tragfähig begründet.
Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §
63 StGB ist eine außerordentlich belastende [X.], die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der [X.] aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die not-wendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des [X.], seines [X.] und der von ihm begangenen
11
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14
-
9
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[X.] zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Juli 2013

4
StR 275/13, [X.], 36, 37 mwN). Der Tatrichter hat die der [X.] zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so [X.] darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29.
April 2014

3
StR 171/14, [X.], 243, 244; vom 30.
Juli 2014

4
StR
183/14 Rn.
5).
Diesen Anforderungen werden die Ausführungen im angefochtenen
Urteil zur Gefährlichkeitsprognose nicht gerecht. Soweit die [X.] die Gefährlichkeit des Angeklagten maßgeblich damit begründet, dass er mit sei-nen Selbstverletzungen auch die Grenze zur Verletzung von Menschen über-schritten habe, entbehren die Erwägungen einer tragfähigen [X.]. Das Urteil gibt insoweit lediglich die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen wieder, wonach aufgrund der ansonsten widersprüchlichen Angaben des Angeklagten im Rahmen der Exploration, die aber hinsichtlich der Schilderung
von Schnitten in den Unterarm wegen der am Unterarm zu erken-nenden Narbenbildung stimmig gewesen seien, von einem Impuls zur [X.] beim Angeklagten auszugehen sei. Konkrete Feststellungen zu Selbstverletzungen des Angeklagten in der Vergangenheit hat das [X.]
aber
nicht getroffen. Die Urteilsgründe verhalten sich weder zu Zeitpunkt, Aus-maß und Häufigkeit von selbstverletzenden Handlungen des Angeklagten noch dazu, inwieweit ein Zusammenhang zwischen Selbstverletzungen und dem psychischen Defektzustand des Angeklagten besteht. Entsprechende [X.] wären aber erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob einem entsprechenden Verhalten des Angeklagten indizielle Bedeutung für die Gefähr-lichkeitsprognose beigemessen werden kann.
15
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10
-
Die Unterbringungsanordnung bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Angesichts der eher geringfügigen Anlassta-ten, die während des Tatzeitraums keine Steigerung der Deliktschwere erken-nen lassen, wird der neue Tatrichter im
Rahmen der Gefährlichkeitsprognose

eingehender, als bisher geschehen,

die vom Angeklagten
in verschiedenen Einrichtungen
gezeigten aggressiven
Verhaltensweisen
in den Blick zu nehmen und sich mit der im angefochtenen Urteil offen
gebliebenen Frage zu
befassen haben, inwieweit dieses Verhalten des Angeklagten bereits zu tätlichen Über-griffen auf andere Personen geführt hat. Der Senat weist ferner darauf hin, dass zulässiges Verteidigungsverhalten nicht zur Begründung der Gefährlichkeit des Angeklagten herangezogen werden darf (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
De-zember 2004

4
StR
452/04). Schließlich wird angesichts der besonders gela-gerten Sachlage die Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachver-ständigen zu erwägen sein.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
16

Meta

4 StR 419/14

15.01.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. 4 StR 419/14 (REWIS RS 2015, 17096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17096

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

4 StR 78/16

Zitiert

4 StR 419/14

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