Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2003, Az. 2 ARs 25/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4563

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[X.]/03vom5. Februar 2003in der [X.] Js 7086/01 Staatsanwaltschaft [X.]Az.:2 Ns 105 Js 7086/2001 [X.] Js 19083/01 Staatsanwaltschaft [X.]Az.:23 [X.]/02 [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 5. Februar 2003 beschlossen:Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben.Gründe:Das [X.] hat die Akten des bei ihm anhängigen [X.] 2 Ns 105 Js 7086/02 dem [X.] über die Staats-anwaltschaft [X.] mit dem Antrag auf Verfahrensverbindung gemäß § 4StPO zur gemeinsamen Entscheidung mit dem beim [X.] an-hängigen Berufungsverfahren 23 [X.]/02 zugeleitet.Eine Entscheidung durch den Senat ist nicht veranlaßt. Die Sache waran das [X.] zurückzugeben.Da lediglich die örtliche Zuständigkeit berührt wird, kommt nur eine [X.] nach § 13 StPO in Betracht. Eine Entscheidung des [X.] nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich,wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustandekommt (vgl. [X.], [X.]. vom 18. August 1999 - 2 [X.] = [X.]R StPO§ 4 Verbindung 14 und [X.], [X.]. vom 15. Mai 2002 - 2 [X.] gemeinschaftliche obere Gericht kann darüberhinaus nur die [X.] der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren anhängig sind, nicht- 3 -aber die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften. [X.], daß sich die beteiligten Gerichte, von denen im übrigen der [X.] als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden kann([X.], [X.]. vom 15. Mai 2002 - 2 [X.]), offensichtlich über die [X.] einig sind (vgl. [X.]. 116 d. A.), was schon einer Entscheidung nach § 13Abs. 2 StPO entgegenstehen könnte, fehlt es bisher an der erforderlichen (vgl.[X.]St 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft [X.]. Die Über-einstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften kann auch nicht durch dieEntscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 13 Abs. 2 StPOersetzt werden ([X.]St 21, 247, 249).Rissing-van Saan Detter [X.]

Meta

2 ARs 25/03

05.02.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2003, Az. 2 ARs 25/03 (REWIS RS 2003, 4563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4563

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