Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2012, Az. 5 StR 391/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3619

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5 StR 391/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. August 2012
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes

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Der 5. Strafsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2012
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 29. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Damit entfällt der [X.] über den [X.] eines Teils der Strafe vor der Maßregel.

Im Übrigen wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine
Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat [X.](besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt und den [X.] eines Teils der Strafe angeordnet. Die auf die
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschluss-formel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. [X.] hat keinen Bestand. Auch eingedenk des be-schränkten revisionsgerichtlichen [X.] (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 1991

3 [X.], [X.]R StGB vor § 1 minder schwe-rer Fall, Gesamtwürdigung 7) unterliegt es durchgreifenden rechtlichen Be-1
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denken, dass das [X.] die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB verneint hat. Die insoweit vom [X.] angestellten Erwägungen sind lückenhaft, da naheliegende, sich [X.] Gesichtspunkte nicht erkennbar bedacht worden sind.

s-führung e-wöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße abwei-che, dass die Anwendung des [X.] des § 250 Abs. 3 StGB geboten wäre. Zur Begründung stellt es darauf ab, dass der [X.] in den frühen Morgenstunden im Dunkeln unter Verwendung einer

funktionsunfähigen

Gaspistole und eines scharfen Messers gezielt ein Opfer in einer menschenleeren Straße ausgesucht und die Beute sodann durch den Einsatz des Messers leicht verletzt wurde ([X.]). Auch wenn die Beute vergleichsweise gering und die Tat für das Opfer ohne bleibende l-strafrahmens auf den vorgeahndeten Angeklagten geboten.

b) Die [X.] hat damit im Wesentlichen auf das Gewicht des äußeren Tatgeschehens abgestellt. Sie hat dabei nicht
erkennbar berück-sichtigt, dass der Angeklagte, der die Tat zur Finanzierung seiner Drogen-sucht beging, bei ihrer Begehung
gerade erst 21 Jahre alt geworden war. Nach [X.], bei denen lediglich Erziehungsmaß-regeln und Zuchtmittel
verhängt wurden, ist er nunmehr erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zu seinen Gunsten hatte die [X.], die insoweit keine näheren Feststellungen treffen konnte, davon auszu-gehen, dass der Angeklagte die eingesetzten Waffen bei der Tat nicht selbst führte; entsprechend der Feststellungen wurden sie ausschließlich von dem

wegen der Tat vom Amtsgericht zu einer im Urteil nicht mitgeteilten [X.] verurteilten

Mittäter eingesetzt. Nicht gewürdigt wird auch die vom psy-3
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chiatrischen des Angeklagten ([X.]), die allein im Rahmen der Prüfung der Erfolg-saussichten seiner Unterbringung in der Entziehungsanstalt erwähnt wird.

2. Im Hinblick auf die rechtsfehlerhafte Strafrahmenwahl ist die Strafe neu zu bemessen. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Die bestehen bleibenden Feststellungen können durch solche, die ihnen nicht widersprechen, ergänzt werden.

Der [X.] ist rechtsfehlerfrei und kann daher bestehen bleiben. Allerdings zieht die Aufhebung des Strafausspruchs den Wegfall des angeordneten [X.]s eines Teils der Strafe nach sich. Im Hinblick auf die fortdauernde Untersuchungshaft wird er sich aufgrund der zwischen-zeitlich weiter vollzogenen Untersuchungshaft wohl erübrigen (vgl. [X.], [X.] vom 14. Oktober 2010

5 [X.]).

Da der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat bereits erwachsen war, ver-weist der Senat, der an die fehlerhafte Verweisung des Jugendschöffenge-richts nicht mehr gebunden ist, die Sache an eine allgemeine Strafkammer
des [X.] zurück.

Basdorf

Raum Schneider

Dölp Bellay

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Meta

5 StR 391/12

28.08.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2012, Az. 5 StR 391/12 (REWIS RS 2012, 3619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3619

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5 StR 299/10

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