Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. 2 StR 23/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5603

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 23/14
vom
14. Mai 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Körperverletzung mit Todesfolge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
14.
Mai 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. September 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht tätige [X.] des [X.] zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit [X.] zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerich-tete Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] ist bei seiner Strafbemessung vom Strafrahmen des §
227 Abs.
2 StGB ausgegangen. Dabei hat es unter anderem berücksichtigt, dass Auslöser der spontanen Tat eine Provokation durch das Opfer gewesen sei (UA S.
21), ist aber zur Annahme eines minderschweren Falles erst unter zusätzlicher Be-rücksichtigung des vertypten [X.] des §
21 StGB gelangt. Eine Prüfung der Voraussetzungen des §
213 Alt.
1 StGB, deren Annahme zur 1
2
-
3
-
zwingenden Milderung nach §
227 Abs.
2 StGB geführt hätte (vgl. Fischer, StGB, 61.
Aufl., §
227, Rn.
11) hat die [X.] nicht vorgenommen. Dies wäre vorliegend aber geboten gewesen. Das [X.] ist vom Vorliegen [X.] spontanen Tat ausgegangen, deren unmittelbarer Auslöser Beschimpfun-gen und Beleidigungen des Angeklagten gewesen sein können (UA S.
6) und die ihren Ausgangspunkt jedenfalls auch in einem tätlichen Angriff des späteren Opfers hatten
(UA S.
21). Dies legte eine Prüfung des §
213 Alt.
1 StGB zumin-dest nahe, insbesondere wenn man -
worauf der [X.] zu Recht hinweist
-
davon ausgeht, dass zwischen dem Vorfall im Wohnzimmer und dem zum Tode des Opfers führenden Übergriff im Badezimmer ein "motiva-tionspsychologischer Zusammenhang" bestand (vgl. BGHR
StGB §
213 Alt.
1 hingerissen 1 und 2).
-
4
-
Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei Prüfung der Voraussetzun-gen einen Fall des §
213 StGB angenommen, den Strafrahmen des §
227
Abs.
2 StGB wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklag-ten nochmals gemildert und eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Fischer Appl Schmitt

Krehl Ott

3

Meta

2 StR 23/14

14.05.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. 2 StR 23/14 (REWIS RS 2014, 5603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5603

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