Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2014, Az. 1 StR 106/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6684

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Gegenstand

Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern: Vorliegen eines vollendeten Beischlafs


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass das [X.] im Fall II.B.4. der Urteilsgründe den Angeklagten lediglich wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB und nicht auch tateinheitlich wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt hat, beschwert diesen ersichtlich nicht. Nach den getroffenen Feststellungen wäre eine solche Verurteilung in Frage gekommen. Das Geschehen wird so dargestellt, dass die Nebenklägerin sich angesichts der Erinnerung an die bei der Tat im Fall II.B.2. der Urteilsgründe erlittenen starken Schmerzen verkrampfte und ihren Körper versteifte. Deshalb - also offenbar wegen dieser körperlichen Abwehrreaktion - konnte der Angeklagte mit seinem Penis nur ein kleines Stück in die Scheide der Nebenklägerin eindringen ([X.]). [X.]. § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt, wie das [X.] an sich nicht verkannt hat, vor, wenn der Täter [X.] entfaltet, um den erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden, wobei das Opfer durch die Handlung des [X.] körperlich wirkendem Zwang ausgesetzt sein muss ([X.], Beschlüsse vom 9. April 2009 - 4 StR 88/09, [X.], 202 f.; vom 31. Juli 2013 - 2 [X.], [X.], 479). Angesichts der sich verkrampfenden und den Körper [X.] Nebenklägerin lagen diese Voraussetzungen nicht fern. Gleiches gilt für das [X.] aus § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist „Beischlaf" das Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide; dafür genügt der Kontakt des männlichen Gliedes mit dem [X.] ([X.], Urteile vom 14. August 1990 - 1 StR 62/90, [X.]St 37, 153, 154; vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 242/00, [X.]St 46, 176, 177), ein vollständiges Eindringen des Gliedes in die Scheide ist jedenfalls gerade keine Voraussetzung für die Vollendung des [X.] ([X.], Urteil vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 270/00, [X.], 246).

Raum                     Graf                              Cirener

             [X.]                    [X.]

Meta

1 StR 106/14

27.03.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stuttgart, 20. Dezember 2013, Az: 8 KLs 23 Js 65010/12

§ 176a Abs 2 Nr 1 StGB, § 177 Abs 2 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2014, Az. 1 StR 106/14 (REWIS RS 2014, 6684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6684

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 598/16

1 StR 598/16

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