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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 308/13
vom
21. Oktober 2015
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am
21. Oktober 2015 durch die Richter Dr.
Kartzke, [X.] und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterinnen [X.] und Wimmer
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 21.
Zivilsenats des [X.] vom 26.
September 2013 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Für das weitere Verfahren weist der Senat zur Begründetheit der Feststellungsklage auf Folgendes
hin:
Zutreffend führt das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem Mitverschuldenseinwand der Beklagten aus, dass vorrangig zu prüfen ist, ob und inwieweit die Beklagte überhaupt in [X.] geraten ist.
Soweit es darüber hinaus noch auf ein Mitverschulden der Kläge-rin an von der Beklagten zu vertretenden Bauzeitverzögerungen
(haftungsbegründende Kausalität) ankommen sollte, ist auch hier-über zu entscheiden (vgl. [X.], Urteil vom 25.
November 1977
I
ZR 30/76, NJW
1978, 544).
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3
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Soweit die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass aus-nahmsweise von der Bestimmung einer Mitverschuldensquote
bei fehlender gesicherter Grundlage abgesehen werden könne, [X.] verstanden werden könnten, wäre dem nicht beizutreten. Diese Ausführungen betreffen nicht die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, auf der die Aufhebung des Ersturteils unmittel-bar beruht
und werden deshalb nicht von der Bindungswirkung
entsprechend §
563 Abs.
2 ZPO erfasst
(vgl. [X.], Urteil vom 16.
Juni 2005 -
IX ZR 27/04, [X.]Z 163, 223, 233, juris Rn.
24 m.w.N.; [X.], ZPO,
6.
Aufl., § 538 Rn. 21).
Kartzke
[X.]
Jurgeleit
[X.]
Wimmer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.02.2013 -
41 [X.]/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.09.2013 -
I-21 [X.] -
Meta
21.10.2015
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. VII ZR 308/13 (REWIS RS 2015, 3605)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3605
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