Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 186/11
vom
13. Dezember 2012
in dem
Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter
Vill, die Richterin [X.], die Richter Dr.
Fischer und Dr. Pape
am
13. Dezember
2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 6.
Juni 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu
3 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 70.000
Gründe:
Die gemäß §§
6, 7 aF, §
78 Abs.
2 [X.], Art.
103f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde
ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerde
geltend gemachten Verstöße gegen das Willkürverbot (Art.
3 Abs.
1 GG) und gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) hat der Senat geprüft; sie sind nicht begründet. Im Hinblick 1
2
-
3
-
auf den Einzelfallcharakter der vorliegenden Fallgestaltung besteht auch kein Anlass für die von der Rechtsbeschwerde
befürwortete Leitentscheidung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
4 [X.], §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
Kayser
Vill
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.05.2011 -
145 IN 1002/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 06.06.2011 -
6 [X.] -
3
Meta
13.12.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. IX ZB 186/11 (REWIS RS 2012, 386)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 386
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.