Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. IX ZB 186/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 386

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 186/11

vom

13. Dezember 2012

in dem
Insolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter
Vill, die Richterin [X.], die Richter Dr.
Fischer und Dr. Pape

am
13. Dezember
2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 6.
Juni 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu
3 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 70.000

Gründe:

Die gemäß §§
6, 7 aF, §
78 Abs.
2 [X.], Art.
103f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde
ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

Die von der Rechtsbeschwerde
geltend gemachten Verstöße gegen das Willkürverbot (Art.
3 Abs.
1 GG) und gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) hat der Senat geprüft; sie sind nicht begründet. Im Hinblick 1
2
-

3

-
auf den Einzelfallcharakter der vorliegenden Fallgestaltung besteht auch kein Anlass für die von der Rechtsbeschwerde
befürwortete Leitentscheidung.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
4 [X.], §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.

Kayser
Vill
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.05.2011 -
145 IN 1002/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.06.2011 -
6 [X.] -

3

Meta

IX ZB 186/11

13.12.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. IX ZB 186/11 (REWIS RS 2012, 386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 386

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