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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 14. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass es nicht geboten war, Rechtsanwalt [X.]anstelle von Rechtsanwalt [X.]dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beizuordnen (vgl. BGHR [X.] § 143 Rücknahme 2; [X.], [X.] 45. Aufl. § 142 Rdn. 7; § 143 Rdn. 2). [X.]Raum [X.] Jäger
Meta
14.04.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2008, Az. 5 StR 218/07 (REWIS RS 2008, 4510)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4510
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