Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2016, Az. VII ZR 348/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10635

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:020616UVIIZR348.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VII ZR 348/13
Verkündet am:

2. Juni 2016

Boppel,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2
Die (lange) Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB von fünf Jahren für Arbeiten bei Bauwerken findet für die nachträgliche Errichtung einer Photovolta-ikanlage auf dem Dach einer [X.] Anwendung, wenn die [X.] zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird, der Einbau eine grundlegende Erneuerung der [X.] darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist, und die Photovoltaikanlage der [X.] dient, indem sie eine Funktion für diese erfüllt.
-
2
-
Eine auf dem Dach einer [X.] nachträglich errichtete Photovoltaikanlage erfüllt eine Funktion für die [X.], wenn die [X.] aufgrund einer Funktionserweiterung zusätzlich Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage sein soll. Unerheblich ist, dass die Photovoltaikanlage der Stromversorgung der [X.] nicht dient (Fortführung von [X.], Urteil vom 15. Mai 1997

VII
ZR
287/95, [X.], 1018; Abweichung von [X.], Urteil vom 9.
Oktober 2013 -
VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 = [X.], 558).
[X.], Urteil vom 2. Juni 2016 -
VII ZR 348/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
3
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.
Dezember 2015 durch [X.]
Eick, [X.], Dr.
Kartzke und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterin Wimmer
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 10.
Dezember 2013
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin betreibt auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück in [X.] eine [X.]. Sie beauftragte 2004 die Beklagte mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der [X.]. Die Beklagte führte die Arbeiten aus, stellte den vereinbarten Betrag von 286.461,12

29.
Mai 2004 in Rechnung und erhielt diesen von der Klägerin bezahlt.
Die Photovoltaikanlage besteht unter anderem aus 335 gerahmten [X.]. Jedes Modul ist 1237
mm lang, 1082
mm breit, 38
mm hoch und hat ein Gewicht von 18
kg. Um die Module auf dem Dach
anzubringen, errichtete die Beklagte eine Unterkonstruktion, die mit dem Dach fest verbunden wurde. Un-1
2
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4
-
terkonstruktion und Module waren so anzubringen, dass die Statik des Dachs durch das Eigengewicht der Anlage nicht beeinträchtigt wird und die Anlage sturmsicher ist. Zudem mussten die Montageelemente dauerhaft regendicht in die bestehende Dachdeckung eingefügt sein. Die Beklagte verkabelte die [X.] mit insgesamt ca. 500
m Kabeln, unter anderem um die Module mit im
In-nern der [X.] angebrachten Wechselrichtern zu verbinden. Hierfür legte die Beklagte Kabelkanäle in das Innere der [X.]. Die dafür notwendige Durchdrin-gung des Dachs bzw. der Gebäudeaußenhaut musste dauerhaft witterungsbe-ständig und dicht sein. Von den
Wechselrichtern legte die Beklagte [X.] zu einem außerhalb der [X.] befindlichen [X.]. Hierfür waren Grabungsarbeiten in erheblichem Umfang notwendig. Ebenfalls im Innern der [X.] errichtete die Beklagte eine Kontroll-
und Steuerungsanla-ge, die sie mit den Wechselrichtern und den Modulen verkabelte und program-mierte.
Mit Schreiben von April 2005 rügte die Klägerin die zu geringe Leistung der Anlage. Dazu erklärte der Geschäftsführer der [X.], man müsse die Anlage noch zwei Jahre beobachten und danach die Ursache einer eventuellen Minderleistung feststellen. Damit war die Klägerin einverstanden und wandte sich mit Schreiben vom 9.
Oktober 2007 erneut an die Beklagte. Im Mai 2010 beantragte die Klägerin wegen einer Minderleistung der Anlage die [X.] eines selbständigen Beweisverfahrens. Der Sachverständige erstellte im April 2011 sein Ergänzungsgutachten, zu dem die Parteien keine Fragen mehr einreichten.
Im Juli 2011 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie auf der Grundla-ge einer Minderung von
25
% der Nettovergütung
die Rückzahlung von 71.615,28

u-3
4
-
5
-
fung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des [X.] abge-ändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision der [X.] ist nicht begründet.

I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 720 =
[X.], 177 veröffentlicht ist, führt im Wesentlichen aus:
Die Errichtung der Photovoltaikanlage sei vorliegend nach Werkvertrags-recht zu beurteilen. Die Beklagte habe nicht nur einzelne Teile liefern, sondern diese zu einer individuell dimensionierten Anlage zusammenfügen und funkti-onsfähig auf und in der [X.] der Klägerin einbauen sollen.
Die von der [X.] errichtete Anlage sei mangelhaft. Dies folge aus dem ergänzenden Gutachten
des Sachverständigen vom 17.
Juni 2013. Da-nach sei davon
auszugehen, dass sämtliche 335
Module ein markant reduzier-tes Leistungsbild aufwiesen, was einen Minderungsbetrag von zumindest 25
% rechtfertige.
Der Anspruch sei nicht verjährt. Bei der geschuldeten Photovoltaikanlage handele es sich um ein Bauwerk, so dass Mängelrechte in einer Frist von fünf 5
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-
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-
Jahren ab der Abnahme im Mai 2004 verjährten.
Diese Frist sei durch die [X.] der Parteien von April 2005 bis Dezember 2007 und die Klageer-hebung im Juli 2011 gehemmt.

II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist als Werkvertrag (§
631 BGB)
und nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§§
651, 434 Abs.
2 BGB) zu qualifizieren. Die Beklagte schuldete die Herstellung einer funktionstaugli-chen Photovoltaikanlage auf dem Dach der [X.] unter Beachtung ihrer Tragfähigkeit. Die Verpflichtungen der [X.] zur Durchführung aufwendi-ger, handwerklicher Installations-
und Anpassungsarbeiten an der [X.] geben dem Vertrag die maßgebliche Prägung
(vgl. [X.], Urteile vom 7.
März
2013

VII
ZR
162/12, [X.]
2013, 946 Rn.
18 = [X.], 297; vom 22.
Dezember 2005

VII
ZR
183/04, [X.]Z 165, 326, 328, juris Rn.
11
ff.; [X.], [X.], 557, 567
ff.).
2. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das [X.] festgestellt, dass sämtliche Module der Photovoltaikanlage ein re-duziertes Leistungsbild aufweisen und deshalb mangelhaft sind.
a) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten; das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entspre-chend dem Gebot des §
286 ZPO mit dem [X.] und den Beweisergeb-nissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweis-würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkge-10
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13
-
7
-
setze und Erfahrungssätze verstößt ([X.], Urteil vom 14.
Mai
2014

VII
ZR
334/12, [X.]
2014, 1303 Rn.
16 = [X.], 494).
Solche Fehler liegen nicht vor.
b) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht den Vor-trag der [X.], die Module seien durch den später erfolgten Einbau und den Betrieb der Schneeräumanlage beschädigt worden, nicht außer [X.] ge-lassen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag vielmehr zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht und festgestellt, dass eine entsprechende Schädi-gung nicht vorgelegen hat.
c) Die weitere Rüge der Revision,
das Berufungsgericht hätte nicht von elf defekten Modulen auf die Mangelhaftigkeit aller Module schließen dürfen, ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat aufgrund der insgesamt stark reduzierten Leistungsfähigkeit der Anlage und des Ergebnisses der [X.] von elf Modulen entsprechend den sachverständigen Ausführungen auf die Mangelhaftigkeit aller Module geschlossen. Das verstößt nicht gegen [X.] oder Erfahrungssätze.
3. Das Berufungsgericht hat einen Minderwert in Höhe von 25
%
der [X.] festgesetzt. Das nimmt die Revision hin; Rechtsfehler sind nicht erkennbar.
4. Die
Minderung ist nicht nach §
634a Abs.
5,
§
218 Abs.
1 Satz
1 BGB unwirksam. Nach diesen Vorschriften ist die Minderung unwirksam, wenn der Anspruch auf
die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Der Anspruch der Klägerin auf Nacherfüllung [X.] nach §
634a Abs.
1 Nr.
2 BGB in fünf Jahren, da die Werkleistungen der 14
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17
18
-
8
-
[X.] an der [X.] der Klägerin, und damit für ein Bauwerk erbracht wurden.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] zu §
638 Abs.
1 [X.] gilt die fünfjährige Verjährung "bei Bauwerken", wenn das Werk in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht, wobei unter grundlegender Erneuerung Arbeiten zu verstehen sind, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuer-richtung gleich zu achten sind. Erfasst sind auch Umbauarbeiten an einem be-reits errichteten
Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. Für die Zuordnung einer Werkleistung zu den Arbeiten bei Bauwerken
ist neben der Bestimmung zur dauernden Nutzung die für Bauwerke typische Risikolage entscheidend, welche der Grund für die längere Verjährungsfrist ist. In den Motiven zum [X.] ist als Begründung für die fünfjährige Verjährung ange-geben, dass Mängel bei Bauwerken häufig erst spät erkennbar werden, jedoch regelmäßig innerhalb von fünf Jahren auftauchen (Motive [X.]). Es geht dabei typischerweise um die späte Erkennbarkeit von Mängeln aus Gründen der [X.] durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie der Witterung und Nutzung andererseits (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Dezember
2012

VII
ZR
182/10, [X.], 596 Rn.
17
f. m.w.[X.] = [X.], 161;
BTDrucks. 14/6040, S.
227).
Die Installation einer technischen Anlage zählt zu diesen Arbeiten, wenn die Anlage nicht bloß in dem Gebäude untergebracht wird, sondern der [X.] oder der grundlegenden Erneuerung des Gebäudes dient, in das sie ein-19
20
-
9
-
gefügt
wird (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Mai 1997

VII
ZR
287/95, [X.], 1018, 1019,
juris Rn.
8
= NJW-RR 1998, 89).
Diese Rechtsprechung gilt unter Anwendung des durch das Gesetz zur Modernisierung
des Schuldrechts vom 26.
November
2001 ([X.]
I
3138) mit Wirkung zum 1.
Januar 2002 eingeführten §
634a Abs.
1 Nr.
2 BGB fort (vgl.
BT-Drucks. 14/6040, S.
227, 263).
b) [X.]) Die von der [X.] gelieferte Photovoltaikanlage wurde nicht nur aufgestellt, sondern auf und in der [X.] zur dauernden Nutzung fest eingebaut (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Dezember 1998

VII
ZR
109/97, [X.], 670, 671, juris Rn.
11
ff.). Durch die Vielzahl der verbauten Komponenten ist die Photovoltaikanlage so mit der [X.] verbunden, dass eine Tren-nung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist. Ob die Photovoltaikanlage damit ein wesentlicher
Bestandteil des Gebäudes wurde (§
94 Abs.
2 BGB), ist ohne Bedeutung (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Dezember 2012

VII
ZR
182/10, [X.], 596 Rn.
20 = [X.], 161).
bb) Der Einbau der Photovoltaikanlage stellt eine grundlegende Erneue-rung der [X.] dar, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuer-richtung gleich zu achten ist. Das folgt aus den erheblichen Eingriffen in das Dach und in die Gebäudeaußenhaut, die notwendig waren, um die Photovol-taikanlage windsicher einzubauen sowie die Witterungsbeständigkeit und Statik des Gebäudes zu sichern. Durch die Vielzahl der Eingriffe in die [X.], die schwere Erkennbarkeit von Mängeln durch aufeinander abgestimmte Arbeiten und die der Witterung ausgesetzte Nutzung liegt die typische Risikola-ge vor, die den Gesetzgeber veranlasst hat, für Arbeiten bei einem Bauwerk eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorzusehen.
21
22
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-
10
-
cc) Schließlich dient der Einbau der Photovoltaikanlage der [X.].
Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn
die technische Anlage nicht nur in dem Gebäude untergebracht ist, sondern für dieses eine Funktion erfüllt. Das hat der [X.] für den Fall einer Abwasser-Kreislaufanlage verneint, die zwar im Rahmen der Errichtung eines Gebäudes fest installiert worden war, jedoch nur den Zweck hatte, Abwässer eines anderen Gebäudes aufzubereiten ([X.], Ur-teil vom 15.
Mai 1997

VII
ZR
287/95, [X.], 1018, 1019, juris Rn.
8
ff.
= NJW-RR 1998, 89).
Auf
dieser Grundlage hat der VIII.
Zivilsenat des [X.] entschieden, dass eine auf einer Scheune angebrachte Photovoltaikanlage nicht dem Zweck der Scheune diene. Die Solaranlage diene vielmehr dem ei-genen Zweck der Stromerzeugung. Sie sei deshalb für Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit der Scheune nicht von (wesentlicher) Bedeutung (Urteil vom 9.
Oktober 2013

VIII
ZR
318/12, NJW 2014, 845 Rn.
21 = [X.], 558).
Diese Auffassung teilt der erkennende [X.] nicht. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s, dass bei der Errichtung eines
Gebäudes eine eingebaute technische Anlage der Funktion des Gebäudes die-nen muss, damit die lange Verjährungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken Anwen-dung findet. Der [X.] hat indes bereits entschieden, dass es zur Beantwortung der Frage, ob Arbeiten der grundlegenden Erneuerung dienen, nicht darauf an-kommt, ob das Bauwerk auch ohne die Arbeiten
funktionstüchtig geblieben wä-re (Urteil vom 3.
Dezember 1998

VII
ZR
109/97, [X.], 670, 671, juris Rn.
11). Entscheidend ist vielmehr der Vergleich mit der Neuerrichtung. Es kommt daher darauf an, ob der Einbau einer Photovoltaikanlage, wie sie die Beklagte schuldete, bei der Neuerrichtung eines Gebäudes als Arbeiten bei ei-nem Bauwerk zu qualifizieren ist. Das ist zu bejahen, da das Gebäude, unab-24
25
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27
-
11
-
hängig von seinen sonstigen Zwecken, jedenfalls auch dazu gedient hätte, Trä-gerobjekt für eine Photovoltaikanlage zu sein. Nichts anderes gilt für die grund-legende Erneuerung eines Gebäudes, die auf einer (teilweisen) Veränderung oder Erweiterung der Funktion beruht. Wenn
nunmehr die [X.] der Klä-gerin auch dazu dienen sollte, Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage zu sein, lag darin eine Funktionserweiterung, die, unter Beachtung der übrigen Voraus-setzungen, dazu führt, die lange Verjährungsfrist des §
634a Abs.
1 Nr.
2 BGB anzuwenden (so auch [X.], [X.] 2015, 1, 4). Unerheblich ist, dass
die Pho-tovoltaikanlage
der Stromversorgung der [X.] nicht dient.
c) [X.] weist der [X.] darauf hin, dass eine Photovoltaikanlage zudem selbst als Bauwerk zu qualifizieren sein kann.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s können technische Anlagen selbst als Bauwerk angesehen werden. Das setzt voraus, dass die technische Anlage mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Ge-bäude fest verbunden ist, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile (§§
93, 94 BGB) handeln muss. Es genügt eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden
oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht, so dass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Schließlich muss eine dauernde Nutzung der technischen Anlage beabsichtigt sein. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist entscheidend darauf abzustellen, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisi-ken ist, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zugrunde liegen (vgl. [X.], Urteile vom 3.
Dezember 1998

VII
ZR
109/97, [X.], 670, 671, juris Rn. 15 ff.; vom 20.
Februar
1997

VII
ZR
288/94, [X.], 640, 641, juris Rn. 12).

28
29
-
12
-
Soweit der
VIII.
Zivilsenat ausgeführt hat, die auf dem Dach einer Scheune angebrachte Photovoltaikanlage sei mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk (Urteil vom 9.
Oktober 2013

VIII
ZR
318/12, NJW 2014, 845 Rn.
21
= [X.], 558),
entspricht dies nicht der Recht-sprechung des erkennenden [X.]s. Dieser hat entschieden, dass mit einem Gebäude fest verbundene technische Anlagen ein Bauwerk darstellen können (für eine [X.] in einer Werkhalle: Urteil vom 20.
Februar
1997

VII
ZR
288/94,
[X.], 640, 641, juris Rn. 12).
d) Wegen der unterschiedlichen Rechtsausführungen des VIII.
Zivilse-nats und des erkennenden [X.]s zur Funktion einer Photovoltaikanlage für ein errichtetes Gebäude
bedarf es nicht der Vorlage an den Großen [X.] für Zivil-sachen, §
132 Abs.
2 GVG.
Einer Vorlage bedarf es nur, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage
sowohl für die abweichende Vorentscheidung als auch für die beabsichtigte Entscheidung ergebnisrelevant und deshalb erheblich ist (ständige Rechtspre-chung, siehe nur [X.], Beschluss vom 17.
März 2015

GSSt
1/14, NJW 2015, 3800 Rn.
15).
Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Der VIII.
Zivilsenat hat in seiner Ent-scheidung vom 9. Oktober 2013 -
VIII
ZR
318/12 ([X.]O Rn.
1) zum Sachverhalt Folgendes ausgeführt:
"Der Landwirt S.
kaufte am 22. April 2004 von der Klägerin sämtliche Komponenten (Einzelteile) einer Photovoltaikanlage. Vertragsgegenstand war nur die Lieferung der Teile, die die Klägerin ihrerseits im April 2004 bei der [X.] erwarb und noch im April 2004 direkt von der [X.] an den Land-30
31
32
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34
-
13
-
wirt S.

liefern ließ, der sie in der Folgezeit auf dem vorhandenen Dach einer auf seinem Grundstück stehenden Scheune montierte."
Nach diesem Sachverhalt ist die [X.] bereits zu vernei-nen, weil es an einer hinreichend festen Verbindung der dort zur Beurteilung stehenden Photovoltaikanlage
mit dem Gebäude fehlte
und der Einbau der Photovoltaikanlage keine grundlegende Erneuerung der Scheune darstellte.

35
-
14
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Eick
[X.]
Kartzke

Jurgeleit

Wimmer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.01.2012 -
3 O 527/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.12.2013 -
9 [X.] Bau -

36

Meta

VII ZR 348/13

02.06.2016

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2016, Az. VII ZR 348/13 (REWIS RS 2016, 10635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10635

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VII ZR 348/13

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