Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2023, Az. 3 StR 89/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3808

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2022 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 827,74 € angeordnet wird; die darüber hinausgehende Anordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls, schweren räuberischen Diebstahls sowie Diebstahls in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes des [X.] in Höhe von 1.127,54 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. [X.] ist zu ändern, hält im Übrigen jedoch der rechtlichen Nachprüfung stand.

3

Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, bedarf die Höhe des der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB unterliegenden Geldbetrages der Korrektur. Der im Tenor des angegriffenen Urteils genannte Betrag von 1.127,54 € beruht, wie die [X.] in den Urteilsgründen ausgeführt hat, auf einem Versehen. Der [X.] kann den zutreffenden, sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergebenden Betrag in Höhe von 827,74 € entsprechend § 354 Abs. 1 StPO analog selbst festsetzen, während die darüber hinausgehende Anordnung in Wegfall gerät (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, juris Rn. 5).

4

2. Im Übrigen hat die auf die Revision veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

5

3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Schäfer     

      

Paul     

      

Hohoff

      

Anstötz     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 89/23

31.05.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aurich, 14. Dezember 2022, Az: 11 KLs 36/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2023, Az. 3 StR 89/23 (REWIS RS 2023, 3808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3808

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 99/23 (Bundesgerichtshof)


3 StR 233/23 (Bundesgerichtshof)


2 StR 476/19 (Bundesgerichtshof)

Strafurteil: Einziehungsanordnung und notwendiger Kausalzusammenhang zwischen Tat und des aus der Tat erlangten Etwas; rechtliche …


3 StR 451/21 (Bundesgerichtshof)


6 StR 519/22 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 525/19

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.