Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2009, Az. 3 StR 239/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2524

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[X.] vom 14. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen [X.] und 12. der Urteilsgründe jeweils nur wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übri-gen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] un-begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 1. In den Fällen [X.] und 12. der Urteilsgründe entfällt die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von [X.]. 2 - 3 - In diesen Fällen forderte der Angeklagte jeweils eine Freundin seiner Stieftochter [X.] auf, seinen Penis anzufassen, was das Kind auch tat. Seine Stieftochter [X.] beobachtete den Vorgang, was ihn zusätzlich erregte. 3 Aufgrund dieses Sachverhalts hat sich der Angeklagte nicht gemäß § 174 Abs. 2 Nr. 1, § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] zum Nachteil seiner Stieftochter [X.] strafbar gemacht. Diese Vorschriften betreffen - wie ein Vergleich mit den Grundtatbeständen (§ 174 Abs. 1 und § 176 Abs. 1 StGB) zeigt, nach denen sich strafbar macht, wer sexuelle Handlungen an ei-nem Kind bzw. einem [X.] vornimmt oder an sich von einem Kind bzw. einem [X.] vornehmen lässt - sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt zu dem Kind, die der Täter entweder an sich selbst oder an ei-nem Dritten vornimmt. Nicht strafbar ist demnach, wer vor dem Kind sexuelle Handlungen eines Dritten passiv an sich vornehmen lässt ([X.] in LK 12. Aufl. § 176 Rdn. 31). Es verbleibt daher in diesen Fällen bei der [X.] des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil der Freundinnen seiner Stieftochter. Der Senat hat den Schuldspruch entspre-chend geändert. 4 2. In den Fällen [X.] bis 9., 11. und 13. der Urteilsgründe nahm [X.] ebenfalls sexuelle Handlungen an dem Angeklagten vor einem anderen Kind vor; im Fall 5. handelte es sich um den Stiefsohn M. des Angeklagten, in den Fällen 6., 7., 11. und 13. um [X.] s Freundin [X.]. sowie in den Fällen 8. und 9. um [X.] s Freundin [X.].. Soweit das [X.] diese Taten jeweils auch als sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB und im Fall 5. zusätzlich als sexuellen Missbrauch von [X.] gemäß § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Nachteil der Kinder M. , [X.]. und [X.]. gewertet hat, ist dies 5 - 4 - aus den unter 1. dargelegten Gründen ebenfalls rechtsfehlerhaft. Jedoch hat das [X.] in diesen Fällen im Schuldspruch nicht zum Ausdruck ge-bracht, dass sich die Taten nach seiner Rechtsauffassung jeweils gegen zwei Tatopfer richteten. Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es daher insoweit nicht. 3. Jedoch können trotz der aufgezeigten Rechtsfehler die für die Fälle [X.] bis 13. der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Fall [X.] 11.), einem Jahr (Fälle [X.] bis 9.) und zehn Monaten (Fälle [X.], 12. und 13.) bestehen bleiben. Das [X.] hat die Strafen jeweils dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB entnommen und bei der [X.] rechtsfehlerfrei u. a. zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er gezielt das Vertrauen, die Naivität und die Neugier der Kinder ausgenutzt hat. Soweit es straferschwerend berücksichtigt hat, dass durch die Taten insgesamt vier Opfer betroffen sind und die Freundinnen [X.] s pädophile Handlungen entweder selbst erdulden oder aber mit anschauen mussten, hat es ersichtlich auf die vom Angeklagten geschaffene beschämende Situation abgestellt, nicht aber auf die insoweit tatsächlich nicht begangenen Straftaten gemäß § 176 6 - 5 - Abs. 4 Nr. 1, § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Unter diesen Umständen kann der Senat ausschließen, dass das [X.] mildere Strafen verhängt hätte, wenn es die Taten zutreffend rechtlich gewürdigt hätte. [X.] Pfister von [X.]enen Hubert Mayer

Meta

3 StR 239/09

14.07.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2009, Az. 3 StR 239/09 (REWIS RS 2009, 2524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2524

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