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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 294/08vom 12. August 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2008 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch im [X.] 3 b dahin klarge-stellt, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer sexueller Nöti-gung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.] von [X.]
[X.]
Meta
12.08.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2008, Az. 3 StR 294/08 (REWIS RS 2008, 2441)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2441
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