Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2008, Az. XI ZR 571/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1504

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 571/07 vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Oktober 2008 durch [X.] h.c. Nobbe und [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier keine Rede sein. Die Widerklage bezieht sich nicht nur auf den Haustürwiderruf, sondern hat nach der Auslegung des Berufungsgerichts, gegen die die Kläger nichts Beachtliches eingewandt haben, auch die Feststellung der Wirksamkeit des [X.] zum Gegenstand. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 180.000 •. Nobbe [X.] Joeres [X.] Ellenberger Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.02.2007 - 3 O 452/04 - [X.], Entscheidung vom 14.11.2007 - 3 U 80/07 -

Meta

XI ZR 571/07

14.10.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2008, Az. XI ZR 571/07 (REWIS RS 2008, 1504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1504

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