Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2010, Az. 2 StR 112/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7633

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 112/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die im Hinblick auf die Feststellungen kaum vertretbare Abweichung von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB und Anwendung des Strafrah-mens des § 177 Abs. 1 StGB beschwert den Angeklagten nicht. Das [X.] hat die Anordnung einer Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) u. a. mit der Erwägung abgelehnt, es fehle an der Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten, da es sich vorliegend durchweg um [X.] zum Nachteil der Geschädigten [X.]-K. gehandelt habe und die Beziehung zu dieser nicht mehr bestehe. Dies ist - worauf der [X.] zu Recht hinweist - rechtsfehlerhaft. [X.] als bei § 63 StGB braucht der Täter für eine Unterbringung nach § 64 - 3 - StGB nicht für die Allgemeinheit gefährlich zu sein. Dass die bei der [X.] maßgeblich zu berücksichtigende Schwere der auf den Hang zurückzuführenden Anlasstaten gegeben ist, kann nach den [X.] nicht zweifelhaft sein. Jedoch tragen die Ausführungen des [X.]s zum Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB) die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. [X.]

Meta

2 StR 112/10

14.04.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2010, Az. 2 StR 112/10 (REWIS RS 2010, 7633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7633

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 112/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.