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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 112/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die im Hinblick auf die Feststellungen kaum vertretbare Abweichung von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB und Anwendung des Strafrah-mens des § 177 Abs. 1 StGB beschwert den Angeklagten nicht. Das [X.] hat die Anordnung einer Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) u. a. mit der Erwägung abgelehnt, es fehle an der Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten, da es sich vorliegend durchweg um [X.] zum Nachteil der Geschädigten [X.]-K. gehandelt habe und die Beziehung zu dieser nicht mehr bestehe. Dies ist - worauf der [X.] zu Recht hinweist - rechtsfehlerhaft. [X.] als bei § 63 StGB braucht der Täter für eine Unterbringung nach § 64 - 3 - StGB nicht für die Allgemeinheit gefährlich zu sein. Dass die bei der [X.] maßgeblich zu berücksichtigende Schwere der auf den Hang zurückzuführenden Anlasstaten gegeben ist, kann nach den [X.] nicht zweifelhaft sein. Jedoch tragen die Ausführungen des [X.]s zum Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB) die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. [X.]
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14.04.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2010, Az. 2 StR 112/10 (REWIS RS 2010, 7633)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7633
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