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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZR 71/04
vom 29. September 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 -
[X.] hat am 29. September 2004 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 19. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Voraussetzungen eines Widerrufs-rechts nach § 1 Abs. 1 HWiG (§ 312 Abs. 1 BGB) nicht aus-reichend vorgetragen. Nach eigenem Vorbringen war es ihr [X.], der sie am 1. November 1996 anrief und den ge-meinsamen Besuch mit einem Bankmitarbeiter der [X.] ankündigte. Sie hätten sich auf den [X.] deshalb eingelassen, weil sie beiden Söhnen den Kredit, der sonst nicht gewährt worden wäre, verschaffen wollten. Im Vordergrund standen daher die finanziellen Interessen des [X.]es [X.], der ebenso wie sein Bruder auf den Geschäftskredit angewiesen war. Verstärkt wurde der psychologische Druck, auf die Sicherungsvereinbarung aus Gründen familiärer Verbundenheit einzugehen, durch die persönliche Anwesenheit von [X.]bei dem mit dem Bankmitarbeiter geführten Gespräch (vgl. [X.], 254, 258; [X.], Urteil vom 4. Oktober 1995 [X.] - ZIP 1995, 1979 unter [X.], in [X.]Z 131, 55 ff. nicht abgedruckt; - 3 -
Urteil vom 9. März 1993 - [X.] - ZIP 1993, 585 un-ter III [X.]). Bei dieser Sachlage ist für einen Anscheinsbeweis, daß die Kläger zur Abgabe ihrer Willenserklärung durch die [X.] in ihrer Privatwohnung bestimmt worden sind (vgl. [X.]/[X.], [2001] § 1 HWiG Rdn. 71), kein Raum. Die Kläger tragen daher die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die geltend gemachten besonderen Umstände der Kontaktaufnahme der [X.] zuzurech-nen und für die Unterzeichnung der Zweckerklärung [X.] mitursächlich geworden sind (vgl. [X.]Z 131, 385, 392 m.w.N.; [X.], Urteil vom 8. Juni 2004 [X.], 1579 unter III), zumal die Beklagte behauptet, die Kläger seien bereits vor dem Besuch ihres Mitarbeiters zur Unterzeichnung der Zweckerklärung, die ihnen schon im [X.] durch ihren [X.] zur Verfügung gestellt worden sei, entschlossen gewesen. Dazu fehlt es jedoch seitens der Kläger sowohl am Vortrag als auch an den erforderli-chen Beweisantritten. Daß die Kläger die Beweislage ver-kannt haben könnten, wird weder geltend gemacht noch aus ihrem Vortrag sonst ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 76.693,78 •
[X.] [X.] [X.]
[X.]
Dr. [X.]
Meta
29.09.2004
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2004, Az. IV ZR 71/04 (REWIS RS 2004, 1423)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1423
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