Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2011, Az. EnVR 48/10

Kartellsenat | REWIS RS 2011, 5410

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Gegenstand

Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Grundsätze zur Festlegung der Erlösobergrenze in der ersten Regulierungsperiode der Anreizregulierung - EnBW Regional AG


Leitsatz

EnBW Regional AG

1a. Bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 2 ARegV ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen .

1b. Als Ergebnis der Kostenprüfung im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen Beträge anzusehen, die die Kostensituation im Basisjahr widerspiegeln, nicht aber Korrekturbeträge, die dem Umstand Rechnung tragen, dass bestimmte Kosten bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Netzentgelte eingeflossen sind, sofern dieses Ziel bereits durch einmaligen Abzug des Korrekturbetrags erreicht worden ist .

2. § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG ermächtigt nur zu der Berücksichtigung einer von der Entwicklung der Verbraucherpreise abweichenden Entwicklung der netzwirtschaftlichen Einstandspreise, nicht aber zur Berücksichtigung eines generellen gesamtwirtschaftlichen oder netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts .

3. Der Erweiterungsfaktor nach § 10 ARegV ist in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift bereits im ersten Jahr der ersten Regulierungsperiode zu berücksichtigen .

4a. Der pauschalierte Investitionszuschlag nach § 25 ARegV darf pro Kalenderjahr ein Prozent der Kapitalkosten nicht überschreiten .

4b. Bei der Berechnung des pauschalierten Investitionszuschlags bestimmt sich der Eigenkapitalzinssatz nach der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Regulierungsbehörde geltenden Rechtslage. Für den Fremdkapitalzinssatz gilt die spezielle Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 6 ARegV .

5a. Die Härtefallregelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV ist bei der erstmaligen Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 6 Abs. 2 ARegV anwendbar .

5b. Ein unvorhersehbares Ereignis i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV ist ein Umstand, der im Genehmigungsverfahren nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und wegen des Zeitversatzes zu dem maßgeblichen Basisjahr nicht berücksichtigungsfähig war .

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 24. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Beschwerde gegen Nummer 1 Satz 1 und Nummer 11 des Beschlusses der [X.] der [X.] vom 25. Februar 2009 zurückgewiesen worden ist, und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der [X.] vom 25. Februar 2009 in Nummer 1 Satz 1 sowie Nummern 11 und 12 aufgehoben und die [X.] insoweit verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Betroffenen und die Rechtsbeschwerde der [X.] werden zurückgewiesen.

Die Kosten und Auslagen des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30 Mio. € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz. Mit Schreiben vom 2. September 2008 eröffnete die [X.] gegen die Betroffene von Amts wegen das Verfahren zur Festlegung der Erlösobergrenze in der ersten [X.] der Anreizregulierung. Die Betroffene beantragte unter anderem die Einbeziehung eines pauschalierten [X.] und eines [X.] in die zu bestimmenden [X.] sowie - unter anderem wegen der gestiegenen Kosten für die Beschaffung der [X.] und einer Änderung der Versorgungsaufgabe - eine Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]. Der im Laufe des Verwaltungsverfahrens durchgeführte Effizienzvergleich ergab für die Betroffene einen Effizienzwert von 100%.

2

Mit Beschluss vom 25. Februar 2009 legte die [X.] die einzelnen [X.] für die Jahre 2009 bis 2013 niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Sie begründete dies unter anderem mit Kürzungen bei verschiedenen Positionen im Rahmen der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 2 [X.], nämlich bei Anlagen im Bau, geleisteten Anzahlungen, Eigen- und Fremdkapitalverzinsung und - als Folge dessen - der kalkulatorischen Gewerbesteuer, sowie mit einer anderen Berechnung des pauschalierten [X.] nach § 25 [X.] und des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9 [X.]. Ferner nahm sie, wie schon in der das Geschäftsjahr 2006 betreffenden Kostenprüfung nach § 23a [X.], eine Kürzung der geltend gemachten Abschreibungen im Hinblick auf die verwendete Indexreihe vor. Die Anträge auf Berücksichtigung eines [X.] und die Anerkennung eines Härtefalls wegen der Kostensteigerung für die Beschaffung von [X.] lehnte die [X.] ab.

3

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht den Bescheid der [X.] in Nummer 12, d.h. hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Anerkennung von Härtefällen, aufgehoben und diese verpflichtet, über den Härtefallantrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu entscheiden, weil die grundsätzliche Verneinung des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 4 [X.] rechtswidrig sei. Die weitergehende Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.

4

Hiergegen richten sich die - vom [X.] zugelassenen - Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der [X.]. Während des [X.] hat die [X.] mit Beschluss vom 19. August 2010 das Verfahren zur Beschaffung von [X.] entsprechend einer von der Betroffenen abgegebenen freiwilligen Selbstverpflichtung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 4 [X.] als wirksam verfahrensreguliert festgelegt, so dass die Kosten für die Beschaffung von [X.] ab dem [X.] als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten behandelt werden. Zur Erfüllung einer in diesem Zusammenhang übernommenen Verpflichtung hat die Betroffene ihre Beschwerde gegen den Beschluss der [X.] insoweit zurückgenommen, als sie - mit Ausnahme des [X.] - die Anerkennung von erhöhten Kosten für die Beschaffung von [X.] betrifft.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat teilweise Erfolg (siehe hierzu 1 bis 5). Die Rechtsbeschwerde der [X.] ist unbegründet (siehe hierzu 6).

Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen (§ 6 [X.])

6

a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die [X.] für die Bestimmung des Ausgangsniveaus der [X.] für die erste [X.] das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten - bestandskräftigen - Entgeltgenehmigung vom 29. Februar 2008 unverändert zugrunde legen durfte. Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 2 [X.], wonach als Ausgangsniveau das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a [X.] vor Beginn der Anreizregulierung, die auf der Datengrundlage des Geschäftsjahres 2006 oder eines früheren Geschäftsjahres basiere, heranzuziehen sei. Sinn und Zweck dieser Übergangsregelung sei es, eine erneute Kostenprüfung und den damit verbundenen Aufwand angesichts des engen zeitlichen Rahmens nach dem Inkrafttreten der [X.] zu vermeiden. Aufgrund dessen sei für die von der Betroffenen begehrte Anpassung des Ergebnisses der in der letzten Entgeltgenehmigung von der [X.] vorgenommenen Kostenprüfung kein Raum; dies gelte auch für solche Kostenpositionen, die nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des [X.] an sich korrekturbedürftig seien; im Ergebnis seien deshalb weder Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen in der [X.] zu berücksichtigen noch ein Risikozuschlag bei den [X.] vorzunehmen oder dementsprechend die kalkulatorische Gewerbesteuer anzupassen.

7

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des [X.] ist bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der [X.] nach § 6 Abs. 2 [X.] die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen. Die unveränderte Übernahme des Ergebnisses der Kostenprüfung der letzten - bestandskräftigen - Entgeltgenehmigung vom 29. Februar 2008 durch die [X.] ist rechtsfehlerhaft.

8

aa) Die Frage, ob das Ergebnis der letzten Kostenprüfung auch dann unverändert zu übernehmen ist, wenn es mit der hierzu in der Zwischenzeit ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht, wird durch den Wortlaut des § 6 Abs. 2 [X.] nicht eindeutig beantwortet. Nach dieser Vorschrift ist als Ausgangsniveau für die erste [X.] das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten vor Beginn der Anreizregulierung erfolgten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a [X.], die auf der Datengrundlage des Geschäftsjahres 2006 oder eines früheren Geschäftsjahres basiert, heranzuziehen. Unter den Begriff "heranziehen" könnte durchaus eine strikte, auch durch entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zu durchbrechende Bindung an das Ergebnis der letzten Kostenprüfung subsumiert werden. Er umfasst aber auch einen abweichenden Bedeutungsgehalt, etwa im Sinne von "berücksichtigen", "nutzen" oder "zur Grundlage machen". Ein eindeutiger Hinweis auf einen bestimmten Bedeutungsgehalt ergibt sich aus dem Wortlaut selbst nicht.

9

bb) Die Berücksichtigung von Korrekturen, die nach der Rechtsprechung des [X.] an dem Ergebnis der maßgeblichen Kostenprüfung vorzunehmen gewesen wären, ist im Hinblick auf das Erfordernis einer angemessenen Festlegung der Obergrenzen für die Anreizregulierung geboten.

§ 6 Abs. 2 [X.] konkretisiert das Angemessenheitserfordernis des § 21 Abs. 1 [X.], das auch für die Ermittlung der Obergrenzen nach der Anreizregulierung gilt, und die insoweit vom Gesetzgeber in § 21a Abs. 4 [X.] bestimmten Vorgaben. Die regulatorische Kostenprüfung würde nicht mehr zu angemessenen Ergebnissen führen und den Netzbetreiber ohne sachlichen Grund benachteiligen, wenn die Regulierungsbehörde von Kalkulationsgrundlagen ausgehen dürfte, die auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] ersichtlich unzutreffend sind (vgl. hierzu auch [X.]beschluss vom 14. August 2008 - [X.] 36/07, [X.], 337 Rn. 13 - Stadtwerke Trier).

cc) Die in § 6 Abs. 2 [X.] angeordnete Bezugnahme auf die Datengrundlage des Geschäftsjahres 2006 führt nicht zu einer abweichenden Auslegung. Mit dieser im Verordnungsgebungsverfahren eingefügten Bezugnahme sollte im Interesse einer möglichst einheitlichen Datenbasis und zur Sicherstellung einer geordneten Abwicklung des [X.] lediglich ausgeschlossen werden, dass auf Grund im Jahre 2008 neu gestellter Anträge der Netzbetreiber nach § 23a [X.] auch Ergebnisse von Kostenprüfungen zu berücksichtigen wären, die auf dem Geschäftsjahr 2007 basieren (vgl. [X.]. 417/07 [Beschluss], S. 2 f.). Maßgeblich sollten die Daten aus dem Geschäftsjahr 2006 bleiben. Im Hinblick auf den für die Kostenprüfung erforderlichen Aufwand hat der Verordnungsgeber damit zugleich in Kauf genommen, dass die als Grundlage für die Bestimmung der [X.] herangezogenen Kosten aufgrund des relativ langen zeitlichen Abstandes nicht in allen Einzelheiten mit der tatsächlichen Kostensituation in der [X.] übereinstimmen. Hieraus kann aber nicht auf einen Willen des Verordnungsgebers geschlossen werden, bei der Verwertung dieser Daten die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung beiseite zu lassen und damit im Ergebnis eine nach Maßgabe dieser Rechtsprechung rechtswidrige Regulierungspraxis bei der Umstellung der Netzentgeltregulierung auf die Methode der Anreizregulierung fortzuschreiben. Auch im Übrigen lässt sich den Materialien für eine solche Auslegung nichts entnehmen (vgl. [X.]. 417/07, S. 47).

Entgegen der Auffassung der [X.] hat die Korrektur der Ergebnisse der maßgeblichen Kostenprüfung auch nicht einen Aufwand zur Folge, der sich mit der Vereinfachung des Verfahrens, die der Verordnungsgeber mit Blick auf die Kürze der zur Verfügung stehenden [X.] durch die Regelung des § 6 Abs. 2 [X.] angestrebt hat, nicht verträgt. Die Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] führt lediglich zu wenigen Einzelkorrekturen. Eine umfassende (erneute) Kostenprüfung, deren Vermeidung der Verordnungsgeber mit § 6 Abs. 2 [X.] durchaus mit im Sinn gehabt hat, hat sie nicht zur Folge.

dd) Die Betroffene kann, anders als die [X.] meint, nicht auf eines der in der [X.] vorgesehenen Instrumente zur Berücksichtigung tatsächlicher Abweichungen von der im Rahmen des § 6 Abs. 2 [X.] verwendeten Datengrundlage verwiesen werden, wie etwa eine Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 [X.], die Einstellung in das [X.] nach § 5 [X.], die Anhebung des [X.] gemäß § 23 [X.] oder die Anpassung des [X.] bzw. der [X.]n nach §§ 15, 16 [X.]. Diese Anpassungsmechanismen setzen die Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze nach § 6 [X.] voraus und dienen im Grundsatz nicht der (wirtschaftlichen) Berichtigung einer fehlerhaften regulatorischen Kostenprüfung. Vielmehr hat der Netzbetreiber bereits im Verfahren zur Bestimmung der [X.] einen Anspruch auf eine Recht und Gesetz entsprechende Entscheidung der Regulierungsbehörde.

ee) Aufgrund dessen hätte die [X.] bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der [X.] gemäß § 6 Abs. 2 [X.] die Angaben der Betroffenen zu Anlagen im Bau und geleisteten Anzahlungen in der [X.] (siehe hierzu [X.], Beschluss vom 14. August 2008 - [X.] 39/07, [X.], 323 Rn. 32 ff. - [X.]) ebenso wie einen Risikozuschlag bei den [X.] (siehe hierzu [X.], Beschluss vom 14. August 2008 - [X.] 42/07, [X.]/[X.] 2395 Rn. 54 ff. - [X.]) berücksichtigen und gegebenenfalls auch die kalkulatorische Gewerbesteuer entsprechend anpassen müssen. Dies wird sie nachzuholen haben.

"Einmaleffekt"

Entgegen der Auffassung des [X.] durfte die [X.] bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 Abs. 2 [X.] die in der Entgeltgenehmigung vom 29. Februar 2008 zum Ausgleich überhöhter Abschreibungen für Altanlagen vorgenommene Kürzung nicht berücksichtigen.

a) § 6 Abs. 2 [X.] ist dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus Kosten unberücksichtigt bleiben, die dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres 2006 beruhen.

Die Heranziehung der Kosten eines bestimmten Geschäftsjahres als Grundlage für die Festlegung der [X.] beruht auf der Erwägung, dass die Kostenstruktur in aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der Regel im Wesentlichen gleich sein dürfte. Ungenauigkeiten, die sich daraus ergeben, dass bestimmte Kosten nicht in jedem Jahr anfallen oder von Jahr zu Jahr gewissen Schwankungen unterliegen, nimmt der Verordnungsgeber dabei zulässigerweise in Kauf. Mit diesem Konzept wäre es indes nicht vereinbar, wenn das Ergebnis der Kostenprüfung 2006 auch insoweit die Grundlage für die Festsetzung der [X.] der folgenden Jahre bildete, als dort Besonderheiten berücksichtigt sind, die ausschließlich in diesem Geschäftsjahr aufgetreten sind.

Diese Auslegung wird durch die mit Wirkung zum 9. September 2010 neu eingefügte Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] bestätigt. Danach bleiben Kosten bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus unberücksichtigt, soweit sie dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenprüfung bezieht. In den Materialien zur Neufassung wird § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] als Klarstellung bezeichnet ([X.]. 312/10 (B) [X.]). Diese Einschätzung trifft nach dem Gesagten zu.

b) Um eine solche, ausschließlich auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres 2006 beruhende Position handelt es sich hier bei der vorgenommenen Kürzung wegen überhöhter Abschreibungen für Altanlagen. Der Abzugsbetrag ist daher nicht als nach § 6 Abs. 2 [X.] übernahmefähiges Element der Kostenprüfung anzusehen.

Die Kürzung wurde bei der Genehmigung der Netzentgelte vorgenommen, weil die Abschreibungen, die die Betroffene in der Vergangenheit vorgenommen hatte, zu einem Restwert geführt hatten, der unter dem nach der Stromnetzentgeltverordnung anzusetzenden Wert lag. Um dies zu verhindern, hat die [X.] bei der Genehmigung der Netzentgelte die kalkulatorischen Abschreibungen für das [X.] um die Differenz zwischen den in der Vergangenheit vorgenommenen Abschreibungen und der nach ihrer Auffassung zulässigen Obergrenze gekürzt (Anlage [X.] und 46). Mit dieser einmaligen Kürzung war dem Anliegen, überhöhte Abschreibungen, die in der Vergangenheit vorgenommen worden waren, [X.] in die Berechnung einfließen zu lassen, vollständig Rechnung getragen. Eine erneute Kürzung in Folgejahren war, wie die Vertreter der [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben, nicht veranlasst.

[X.] (§ 25 [X.])

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat hinsichtlich der Berechnung des pauschalierten [X.] nach § 25 [X.] teilweise Erfolg.

a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die [X.] bei der Ermittlung der Kapitalkostenannuitäten - anders als von der Betroffenen begehrt - weder die Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen noch einen um einen Risikozuschlag erhöhten Zinssatz für das verzinsliche Fremdkapital noch den nach der Festlegung der [X.] vom 7. Juli 2008 höheren Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen in Höhe von 9,29% berücksichtigen musste. § 25 Abs. 2 [X.] knüpfe für die Höhe des pauschalierten [X.] an die "nach § 14 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 [X.] bestimmten Kapitalkosten" und damit an die zur Durchführung des [X.] ermittelten Kapitalkosten an. Insoweit sei gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2 [X.] das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Entgeltgenehmigung heranzuziehen, so dass die von der Betroffenen geltend gemachten erhöhten Kostenpositionen keine Berücksichtigung finden könnten. Des Weiteren hat das Beschwerdegericht auch die Auffassung der [X.] bestätigt, dass der pauschalierte [X.] nur einfach mit 1% der ermittelten Kapitalkosten einzubeziehen sei, also - anders als von der Betroffenen begehrt - keine Kumulation des Zuschlags in den jährlichen [X.] erfolgen könne. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 [X.], wonach der Zuschlag pro Kalenderjahr 1% der Kapitalkosten nicht überschreiten dürfe.

b) Diese Beurteilung des [X.] ist nicht frei von Rechtsfehlern.

aa) Nach § 25 Abs. 2 [X.] darf der pauschalierte [X.] pro Kalenderjahr 1 Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2 bestimmten Kapitalkosten nicht überschreiten. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 3 [X.] umfassen die Kapitalkosten unter anderem die Kostenpositionen nach § 5 Abs. 2, §§ 6, 7 [X.]. Bewertungsmaßstäbe für einzelne Kostenpositionen enthält § 14 Abs. 2 [X.]. Für die Einbeziehung der von der Betroffenen geltend gemachten Kostenpositionen und [X.] ergibt sich daraus Folgendes:

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] sind Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen für Sachanlagevermögen in die Ermittlung des zu verzinsenden betriebsnotwendigen Eigenkapitals nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] nach den für Neuanlagen geltenden Grundsätzen einzubeziehen (vgl. [X.]beschluss vom 14. August 2008 - [X.] 39/07, [X.], 323 Rn. 35 - [X.]). Aufgrund des Verweises auf diese Vorschrift in § 25 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 3 [X.] hat dies auch bei der Ermittlung des pauschalierten [X.] zu gelten. Für einen abweichenden Willen des Verordnungsgebers finden sich in den Materialien keine Anhaltspunkte (vgl. nur [X.]. 417/07, [X.] f.). Entgegen der Auffassung des [X.] ergibt sich auch aus der Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 [X.] in § 14 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nichts anderes. Denn auch bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus der [X.] nach § 6 Abs. 2 [X.] sind  wie oben unter [X.] dargelegt - Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen zu berücksichtigen.

(2) Dagegen hat das Beschwerdegericht zu Recht den von der [X.] für die Verzinsung des Fremdkapitals angesetzten Zinssatz von 4,31% gebilligt und - entgegen dem Begehren der Betroffenen - nicht um einen Risikozuschlag erhöht. Der Zinssatz von 4,31% entspricht der Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der [X.] veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist zwar bei der Ermittlung der Obergrenze der Verzinsung des Fremdkapitals nach § 5 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] der auf Anleihen der öffentlichen Hand bezogene Durchschnittszins um einen angemessenen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. [X.]beschluss vom 14. August 2008 - [X.] 42/07, [X.]/[X.] 2395 Rn. 54 ff. - [X.]). Diese Rechtsprechung ist aber für die Bestimmung des pauschalierten [X.] nicht einschlägig. § 14 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] verweist zwar unter anderem auf § 5 Abs. 2 [X.]. Dies ist aber nur dahin zu verstehen, dass die [X.] bei der Berechnung des pauschalierten [X.] überhaupt anzusetzen sind. Deren Höhe bestimmt sich dagegen nicht nach § 5 Abs. 2 Halbs. 2 [X.], sondern nach der speziellen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 6 [X.], der nach seinem eindeutigen Wortlaut die Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der [X.] veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten anordnet. Für einen Risikozuschlag ist daher kein Raum.

(3) Entgegen der Auffassung des [X.] bestimmt sich der Eigenkapitalzinssatz nach der zum [X.]punkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses der [X.] geltenden Rechtslage, mithin nach der Festlegung der [X.] vom 7. Juli 2008, so dass sie bei der Bemessung des pauschalierten [X.] den (höheren) Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen in Höhe von 9,29% hätte heranziehen müssen.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung ist grundsätzlich auf die Rechtslage bei ihrem Erlass abzustellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Oktober 1983 - [X.] 2/82, [X.]Z 88, 273, 278 - [X.], vom 7. Oktober 1997 - [X.] 14/96, [X.], 1297, 1300 f. - Selektive Exklusivität und vom 9. November 2010 - [X.] 1/10, [X.]/[X.] 3157 Rn. 30 - Bahnstromfernleitungen, jeweils mwN). Vorliegend sind gemäß § 25 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 5 [X.] die nach § 7 Abs. 6 [X.] für Neuanlagen geltenden Eigenkapitalzinssätze anzusetzen. Da bei Erlass des angefochtenen Bescheids der [X.] am 25. Februar 2009 die Festlegung vom 7. Juli 2008 bereits gültig war, sind auch deren Eigenkapitalzinssätze maßgeblich. Auf den [X.]punkt des [X.], der nach § 12 Abs. 5 Satz 1 [X.] für die erste [X.] bis zum 1. Juli 2008 abgeschlossen sein musste, kommt es insoweit nicht an. Die Bezugnahme in § 25 Abs. 2 [X.] auf die nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Absatz 2 [X.] "bestimmten" Kapitalkosten ist lediglich als Verweis auf die Methode und die Bewertungsmaßstäbe zur Ermittlung der Kapitalkosten zu verstehen, nicht aber - wie bereits oben unter [X.] [X.] (1) dargelegt - dahin, dass das Ergebnis der Kostenprüfung im Rahmen des [X.] für die Berechnung des pauschalierten [X.] unverändert zu übernehmen ist. Für eine andere Auslegung bieten weder der Wortlaut der Vorschrift noch die [X.] eine hinreichende Grundlage.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Betroffene die bis zu der Festlegung vom 7. Juli 2008 geltenden niedrigeren Eigenkapitalzinssätze im Rahmen des [X.] hingenommen hat. Bei dem Effizienzvergleich geht es darum, auf einer einheitlichen Grundlage die [X.] für die Netzbetreiber bundesweit zu ermitteln. Dabei handelt es sich nicht um absolute Werte, sondern lediglich um relative Vergleichsparameter, die den Zustand zum jeweiligen Stichtag, hier dem 1. Juli 2008, abbilden. Die Verwendung der zu diesem [X.]punkt noch geltenden niedrigeren Eigenkapitalzinssätze des § 7 Abs. 6 Satz 3 [X.] ist daher folgerichtig. Der pauschalierte [X.] soll dagegen dem einzelnen Netzbetreiber einen Anreiz für Investitionen bieten, die nach Beginn der Anreizregulierung am 1. Januar 2009 anstehen. Diese Zukunftsorientiertheit legt es nahe, für die Berechnung des [X.] die aktuellen, zum [X.]punkt der behördlichen Entscheidung geltenden Eigenkapitalzinssätze zu berücksichtigen. Dem entspricht es im Übrigen, dass die [X.] diese Zinssätze bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze zugrunde gelegt hat. Gründe, die eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

bb) Das Beschwerdegericht hat dagegen zu Recht eine Beschränkung des pauschalierten [X.] auf 1% der Kapitalkosten angenommen. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt eine Kumulation des Zuschlags in den jährlichen [X.] nicht in Betracht.

Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 25 Abs. 2 [X.], wonach der pauschalierte [X.] pro Kalenderjahr 1 Prozent der Kapitalkosten nicht überschreiten darf. Dass danach - wie die Betroffene meint - eine Kumulation der Zuschläge, d.h. im [X.]%, im [X.]% usw., zulässig sein soll, liegt fern. In die gleiche Richtung deutet die Ausgleichsregelung in § 25 Abs. 3 [X.], die für den Vergleich mit den tatsächlichen Investitionskosten für das einzelne Kalenderjahr an den Wert nach Absatz 2 anknüpft und damit sinnvoll nur die (feste) 1 Prozent-Grenze im Sinne einer Obergrenze meinen kann.

Eine Kumulation der kalenderjährlichen Zuschlagsbeträge liefe auch dem Normzweck des § 25 [X.] zuwider. Die Einbeziehung des Zuschlags dient dazu, notwendige Investitionen in die Energieversorgungsnetze in der Startphase der Anreizregulierung "nicht zu behindern" ([X.]. 417/07, [X.]). Aus dieser negativen Formulierung wird klar, dass mit dem [X.] zwar ein gewisser Anreiz für Investitionen gesetzt werden soll; er soll aber nicht dazu dienen, dem Netzbetreiber die Refinanzierung der Investitionen bereits innerhalb der ersten [X.] von fünf Jahren zu einem nicht unerheblichen Teil zu ermöglichen. Diese hat vielmehr - wie auch § 25 Abs. 3 Satz 3 [X.] nahelegt - weiterhin über die Berücksichtigung der kalkulatorischen Abschreibungen bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus der [X.] nach § 6 [X.] zu erfolgen.

Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor (§ 9 [X.])

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Berücksichtigung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors bei der Ermittlung der [X.] nach § 9 [X.] in der Ausgestaltung durch den Verordnungsgeber wendet.

a) Nach der Regulierungsformel in Anlage 1 zu § 7 [X.] vermindert der generelle sektorale Produktivitätsfaktor den nach Maßgabe des § 8 [X.] berechneten Wert für die allgemeine Geldwertentwicklung. Er wird gemäß § 9 Abs. 1 [X.] aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen [X.] vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen [X.] von der netzwirtschaftlichen [X.] ermittelt. Für die ersten beiden [X.]n hat der Verordnungsgeber die Höhe des Produktivitätsfaktors in § 9 Abs. 2 [X.] selbst festgelegt.

Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Verordnungsgeber bei der Einbeziehung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in der Regulierungsformel des § 7 [X.] die ihm in § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 [X.] eingeräumte [X.] nicht überschritten habe. Diese Vorschrift räume ihm ausdrücklich die Ermächtigung ein, die Methode der Anreizregulierung und damit auch Art und Weise der Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsentwicklung näher auszugestalten. § 21a Abs. 4 Satz 7 [X.] sehe zwingend vor, dass die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung vorsehen müssten. Regelungen zum generellen sektoralen Produktivitätsfortschritt seien solche der allgemeinen Geldwertentwicklung. Mit der allgemeinen sektoralen Produktivitätssteigerungsrate habe der Verordnungsgeber lediglich die im Verbraucherpreisindex abgebildete gesamtwirtschaftliche Produktivitätsentwicklung korrigiert und auf diese Weise den Ausgleich der allgemeinen Geldwertentwicklung sachgerecht ausgestaltet. Da der generelle sektorale Produktivitätsfaktor somit zulässiger Bestandteil der Vorgaben für die [X.] und nicht Teil der individuellen [X.] sei, liege auch der von der Betroffenen geltend gemachte Verstoß gegen § 21a Abs. 4 Satz 6 und Abs. 5 Satz 1 [X.] nicht vor.

b) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 [X.] ermächtigt nur dazu, durch Rechtsverordnung eine von der Entwicklung der Verbraucherpreise abweichende Entwicklung der netzwirtschaftlichen [X.], nicht aber einen generellen gesamtwirtschaftlichen oder netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt zu berücksichtigen.

aa) Allerdings ist nicht zu beanstanden, dass in die Regulierungsformel - wie in § 9 [X.] unter anderem vorgesehen - die Abweichung der gesamtwirtschaftlichen [X.] von der netzwirtschaftlichen [X.] einfließt und so den nach Maßgabe des § 8 [X.] berechneten Wert für die allgemeine Geldwertentwicklung korrigiert.

Die jedenfalls in Verbindung mit § 21a Abs. 4 und Abs. 5 [X.] nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung des § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 5 [X.] bietet Raum für ein solches Verständnis. Nach § 21a Abs. 4 Satz 7 [X.] müssen die Vorgaben, die der Verordnungsgeber für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer [X.] zu treffen hat, den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung vorsehen. Eine unveränderte Anknüpfung an den Verbraucherpreisgesamtindex ist damit nicht zwingend vorgegeben, zumal § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 [X.] nähere Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate zulässt. Der Verordnungsgeber durfte daher in Betracht ziehen, dass eine unveränderte Orientierung an dem Verbraucherpreisgesamtindex zu einer zu hohen Erlösobergrenze und damit zu überhöhten Netzentgelten führen könnte, wenn die Entwicklung der [X.] in der Netzwirtschaft hinter der Entwicklung der Verbraucherpreise zurückbleibt. Dies würde dem in der Ermächtigungsgrundlage des § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 [X.] fortwirkenden Ziel des Energiewirtschaftsgesetzes, eine möglichst preisgünstige, verbraucherfreundliche und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen (§ 1 Abs. 1 [X.]) zuwiderlaufen. Andererseits wird das Ziel, dem Netzbetreiber die Festsetzung eines angemessenen Netzentgeltes zu ermöglichen, durch die Berücksichtigung der netzspezifischen [X.] nicht gefährdet.

bb) Die in § 9 Abs. 1 [X.] außerdem vorgesehene Berücksichtigung der Abweichung des netzwirtschaftlichen [X.] von dem gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt ist hingegen durch die Verordnungsermächtigung nicht gedeckt. Eine hinreichende Grundlage hierfür findet sich weder in § 21a Abs. 4 Satz 7 [X.] noch in § 21a Abs. 5 [X.].

(1) Entgegen der Ansicht des [X.] kann die Berücksichtigung des generellen netzwirtschaftlichen [X.] nicht als Regelung über den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung (§ 21a Abs. 4 Satz 7 [X.]) verstanden werden.

Produktivitätssteigerungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau. Sie sind zwar für die Frage von Bedeutung, in welchem Umfang allgemeine Preissteigerungen durch Kosteneinsparungen kompensiert werden können, ohne dass der Umfang und die Qualität der erbrachten Leistungen reduziert werden. Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor ist aber kein integraler Bestandteil der allgemeinen Geldwertentwicklung.

Gegen eine Einordnung als die Geldentwertung betreffende Regelung spricht auch die in den Materialien für die Einführung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors gegebene Begründung. Dieser soll dem Umstand Rechnung tragen, dass in monopolistisch strukturierten Wirtschaftsbereichen wie den Strom- und Gasnetzen bei der Simulation von Wettbewerb durch Einführung einer Anreizregulierung höhere Produktivitätssteigerungen zu erwarten seien ([X.]. 417/07 S. 48). Indem in der Regulierungsformel der netzwirtschaftliche Produktivitätsforschritt berücksichtigt wird, wird also von den einzelnen Netzbetreibern eine zumindest branchendurchschnittliche Ausschöpfung von Produktivitätsreserven verlangt. Durch diese Verhaltensanforderung unterscheidet sich der generelle sektorale Produktivitätsfaktor von dem Mechanismus der allgemeinen Geldentwertung, dem im Grundsatz alle Unternehmen gleichermaßen ausgesetzt sind, ohne dass sie darauf Einfluss nehmen können.

Ob der Gesetzgeber einen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor als Korrekturfaktor der allgemeinen Geldentwertung hätte vorsehen können, kann dahinstehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 21a Abs. 4 Satz 7 [X.] hat er von einer Ermächtigung dieses Inhalts abgesehen.

(2) Im Hinblick auf das vorstehend Gesagte sowie die Bestimmung des § 21a Abs. 5 Satz 1 [X.], in der der Gesetzgeber den inflationsbereinigten gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt als [X.] eingestuft hat, liegt es nahe, in der Berücksichtigung des netzwirtschaftlichen [X.] eine [X.] zu sehen. Als solche wäre sie aber in der Ausgestaltung, die sie durch § 9 [X.] i.V.m. der Regulierungsformel in Anlage 1 zu § 7 [X.] erfahren hat, am Maßstab des § 21a Abs. 4 Satz 6 [X.] gemessen nicht zulässig.

Nach § 21a Abs. 4 Satz 6 [X.] ist es untersagt, [X.]n auf andere als beeinflussbare Kosten zu beziehen. Dem würde die als [X.] verstandene Berücksichtigung des netzwirtschaftlichen [X.] nicht Rechnung tragen, denn nach der Regulierungsformel in Anlage 1 zu § 7 [X.] wird der Produktivitätsfaktor [X.] auch auf die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten angewendet. Dazu gehören jedenfalls auch Kosten, die nach § 21a Abs. 4 Satz 2 [X.] als nicht beeinflussbar anzusehen sind, wie etwa die Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete beruhen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 [X.]).

cc) Da der netzwirtschaftliche Produktivitätsfortschritt sonach nicht berücksichtigungsfähig ist, ist die pauschale Festlegung der Höhe des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors gemäß § 9 Abs. 2 [X.] gegenstandslos. Auf die gegen die Höhe des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors und die Methode ihrer Ermittlung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde kommt es sonach nicht mehr an.

Die [X.] wird im weiteren Verfahren - vorbehaltlich einer eventuellen Änderung von § 9 [X.] durch den Verordnungsgeber - gemäß § 9 Abs. 1 [X.] die Abweichung der gesamtwirtschaftlichen [X.] von der netzwirtschaftlichen [X.] zu ermitteln und diesen Wert anstelle des Terms [X.] in der Regulierungsformel nach Anlage 1 zu § 7 [X.] anzusetzen haben.

Erweiterungsfaktor (§ 10 [X.])

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat Erfolg, soweit sie sich gegen die auf Rechtsgründe gestützte Nichtberücksichtigung des [X.] gemäß § 10 [X.] für das erste Jahr der [X.] wendet.

a) Zwar liegt der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 [X.] nicht vor. Der angefochtenen Entscheidung des [X.] lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit eine Begründung dafür entnehmen, dass es eine Berücksichtigung des [X.] für das [X.] aus Rechtsgründen generell verneint und damit sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag der Betroffenen abgewiesen hat.

b) In der Sache hält die Beurteilung des [X.] der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand.

aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die [X.] nicht dazu verpflichtet war, den von der Betroffenen dargelegten Anstieg der [X.] in ihrem Versorgungsgebiet im [X.] gegenüber dem [X.] bei der Bestimmung der Erlösobergrenze durch einen Erweiterungsfaktor nach § 10 [X.] zu berücksichtigen. Wie sich aus § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 [X.] und § 4 Abs. 4 Satz 2 [X.] ergebe, könne der Netzbetreiber eine solche Anpassung der Erlösobergrenze erstmals zum 1. Januar 2010 beantragen. Auf den Übergangszeitraum des Jahres 2009 finde § 10 [X.] keine Anwendung. Erheblichen Veränderungen könne im Rahmen eines Antrags auf Anpassung der Erlösobergrenze wegen unzumutbarer Härte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] Rechnung getragen werden.

bb) Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit Erfolg. Die [X.] musste einen Erweiterungsfaktor in entsprechender Anwendung von § 10 [X.] bereits für das erste Jahr der [X.] (hier: 2009) ansetzen. Dies wird sie nachzuholen haben.

Zwar ist § 10 Abs. 1 [X.] auf die zu beurteilende Konstellation nicht unmittelbar anwendbar, weil die Vorschrift den Ansatz eines [X.] nur bei Änderungen der Versorgungsaufgabe während der [X.] vorsieht und damit nicht bei Änderungen greift, die vor Beginn der [X.] eingetreten sind. § 10 [X.] ist aber für das erste Jahr einer [X.] bei Veränderungen, die zwischen dem Basisjahr und dem Beginn der [X.] eingetreten sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Die [X.] weist insoweit eine Regelungslücke auf. Das Zusammenspiel zwischen § 6 [X.] und § 10 [X.] führt dazu, dass Veränderungen in der Versorgungsaufgabe nur dann durch Anwendung eines [X.] Rechnung getragen werden kann, wenn diese innerhalb der [X.] auftreten, während Änderungen im [X.]raum zwischen dem Ende des [X.] und dem Beginn einer [X.] - der mindestens ein Jahr, typischerweise rund zwei Jahre beträgt - nicht in derselben Weise Rechnung getragen werden kann.

(2) Diese Regelungslücke ist planwidrig. Sie steht in Widerspruch zum Regelungskonzept des § 10 [X.] und ist durch den Zweck des § 6 [X.] weder geboten noch nahegelegt.

§ 10 [X.] beruht auf der Erwägung, dass nachhaltige Änderungen in der Versorgungsaufgabe zusätzliche Investitionen erfordern und deshalb zu zusätzlichen Kosten führen (vgl. [X.]. 417/07, [X.]). Diese Erwägung greift unabhängig davon, ob entsprechende Kostensteigerungen vor oder nach Beginn der [X.] eingetreten sind. Ein sachlicher Grund dafür, nachhaltige Änderungen in der Versorgungsaufgabe deshalb anders zu behandeln, weil sie in die [X.]spanne zwischen dem Ende des [X.] und dem Beginn der [X.] fallen, lässt sich den Materialien nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Auch gebietet der Zweck des § 6 [X.] eine solche Differenzierung nicht. Wie bereits oben dargelegt soll die Festlegung des [X.] in dieser Vorschrift ermöglichen, dass die Kosten für alle Netzbetreiber auf einer möglichst einheitlichen Basis ermittelt werden. Wegen des für die Kostenprüfung erforderlichen Aufwandes wird in Kauf genommen, dass die als Grundlage für die Bestimmung der [X.] herangezogenen Kosten aufgrund des relativ langen zeitlichen Abstandes nicht in allen Einzelheiten mit der tatsächlichen Kostensituation in der [X.] übereinstimmen. Bei nachhaltigen Änderungen der Versorgungsaufgabe während des Regulierungszeitraums erfährt dieser Grundsatz jedoch eine Ausnahme. Die Verordnung hält hierfür mit § 10 [X.] eine Vorschrift bereit, die einerseits dem berechtigten Interesse des Netzbetreibers Rechnung trägt, die Erlösobergrenze an die veränderten Umstände anzupassen, und andererseits eine vollständig neue Kostenprüfung vermeidet, indem sie bestimmt, dass die Anpassung nach der in Anlage 2 zu § 10 [X.] definierten Formel erfolgt, in die lediglich die Fläche des versorgten Gebiets und die Anzahl der Anschlusspunkte einfließen.

Im Hinblick auf den mit der Festlegung des [X.] in § 6 Abs. 1 Satz 4 bzw. Satz 5 [X.] verbundenen [X.]versatz bis zum Beginn der jeweiligen [X.] besteht das gleiche Anpassungsbedürfnis, wenn die nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe in dieser Zwischenzeit eintritt. Es kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber für diesen Fall eine Anpassung für die gesamte [X.] ausschließen wollte. Dies wäre aber die Konsequenz, würde man eine entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 1 [X.] auf zwischen Basisjahr und Beginn der [X.] eintretende Änderungen ablehnen. Entgegen der offenbar von der [X.] vertretenen Auffassung könnte die Änderung bei einer konsequent am Wortlaut des § 10 Abs. 1 [X.] orientierten Auslegung dann auch in den folgenden Jahren der [X.] nicht berücksichtigt werden; denn es fehlte, ungeachtet der Möglichkeit, jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres einen Anpassungsantrag zu stellen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 [X.]), auch in den Folgejahren stets an dem Erfordernis einer während der [X.] eingetretenen Änderung der Versorgungsaufgabe. Dies kann dem Regelungsplan des Verordnungsgebers nicht entsprechen.

(3) Die danach bestehende Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung von § 10 [X.] i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 [X.] für Änderungen zwischen dem Ende des [X.] und dem Beginn der [X.] zu schließen.

Die in Anlage 2 zu § 10 [X.] definierte Formel kann auch in diesem Fall zur Berechnung eines dann schon für das erste Jahr der [X.] geltenden [X.] angewendet werden, ohne dass eine zusätzliche Kostenprüfung erforderlich wird. Zwar bedarf es in allen Fällen einer Überprüfung der Angaben zur Fläche und zur Zahl der Anschlusspunkte. Der Aufwand dafür ist typischerweise aber deutlich geringer als der Aufwand für eine vollständige Kostenprüfung.

Die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 3 [X.], wonach von einer Änderung in erheblichem Umfang in der Regel auszugehen ist, wenn sich dadurch die Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5% erhöhen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der mit dieser Prüfung verbundene Aufwand entsteht auch im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift und kann daher nicht als Argument gegen eine analoge Anwendung in Stellung gebracht werden.

Auch unter dem Aspekt der Vergleichbarkeit bestehen keine Bedenken. Die Vergleichbarkeit ist nur dann gefährdet, wenn für die einzelnen Netzbetreiber unterschiedliche Geschäftsjahre als Basisjahr herangezogen werden. Die Berücksichtigung von Änderungen in der Versorgungsaufgabe ist demgegenüber für alle Netzbetreiber gleichermaßen möglich, soweit bei diesen die Voraussetzungen von § 10 [X.] vorliegen.

cc) Im vorliegenden Fall ist nach dem Vorbringen der Betroffenen die Zahl der Anschlusspunkte im Versorgungsgebiet zwischen den Jahren 2006 und 2009 um 15.106 gestiegen, was nach ihren Angaben zu einer Erhöhung der maßgeblichen Kosten um 0,96% geführt hat. Die [X.] hätte deshalb prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung von § 10 [X.] erfüllt sind.

Härtefallregelung (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.])

Die Rechtsbeschwerde der [X.] hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die [X.] zu Recht verpflichtet, über den Härtefallantrag der Betroffenen vom 31. Oktober 2008 erneut zu entscheiden.

a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Annahme eines Härtefalls komme unter anderem im Hinblick auf die gegenüber dem Basisjahr 2006 erheblich gestiegenen Kosten für die Beschaffung von [X.] in Betracht. Es hat dies damit begründet, dass die Härtefallregelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] eine Auffangvorschrift darstelle, die grundsätzlich dann eingreifen müsse, wenn die übrigen vom Verordnungsgeber vorgesehenen Anpassungsmöglichkeiten nicht einschlägig oder nicht ausreichend seien und die Beibehaltung der festgesetzten Erlösobergrenze andernfalls zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Härtefallregelungen stellten eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] sei weit auszulegen. Für das Vorliegen eines unvorhersehbaren Ereignisses sei auf die Erkenntnismöglichkeit der Regulierungsbehörde abzustellen. Ein solches sei zu bejahen, wenn zu Mehrkosten führende Umstände zwar in gewissem Sinne vorhersehbar gewesen seien, von der Regulierungsbehörde aber zum [X.]punkt ihrer Entscheidung nicht anerkannt worden seien oder nicht hätten anerkannt werden können. Für ein solches Verständnis spreche auch der in den [X.] hervorgetretene Wille des Verordnungsgebers.

Die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] auf außerordentliche Kostensteigerungen ergebe sich zudem aus der Systematik der [X.]. Der Verordnungsgeber habe sich bei Einführung der Anreizregulierung angesichts des engen [X.]fensters dafür entschieden, in [X.], typisierender und pauschalierender Weise für das Ausgangsniveau zur Bestimmung der Erlösobergrenze gemäß § 6 Abs. 2 [X.] die letzte Entgeltgenehmigung nach § 23a [X.] heranzuziehen. Hierdurch sei ein [X.]versatz von drei Jahren entstanden, so dass die bei den [X.]kosten seit dem [X.] eingetretene Steigerung keine Berücksichtigung habe finden können. Die [X.] sehe insoweit keine speziellen Anpassungs- und Korrekturmechanismen vor. Mithin sei auf die Auffangregelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] zurückzugreifen. Dies gelte insbesondere für einen Netzbetreiber wie die Betroffene, dessen Erlösobergrenze ausgehend von einer 100%-igen Effizienz ermittelt worden seien.

Die [X.] habe ihre Amtsermittlungspflicht verletzt, weil sie die von der Betroffenen angeführten gestiegenen Kosten für die Beschaffung von [X.] nicht zum Anlass genommen habe, das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] zu prüfen. Insoweit sei eine Gesamtbetrachtung der Kosten- und Vermögenssituation des Netzbetreibers anzustellen und auch zu berücksichtigen, ob der Netzbetreiber die Kostensteigerungen durch effizientes Handeln hätte vermeiden oder begrenzen können.

b) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

aa) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] auch im Rahmen der erstmaligen Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 6 Abs. 2 [X.] anwendbar ist. Dabei kann dahinstehen, ob diese Vorschrift insoweit bereits unmittelbar anwendbar ist. Jedenfalls gebieten ihr Sinn und Zweck eine entsprechende Anwendung im Rahmen der ursprünglichen Festlegung der [X.].

Wie bereits dargelegt wurde, nimmt der Verordnungsgeber, indem er für die Bestimmung des Ausgangsniveaus auf das [X.] abstellt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung in Kauf, dass die bei der Bestimmung der [X.] zu Grunde gelegten Daten bei zwischenzeitlichen Kostensteigerungen nicht mit den tatsächlichen Kosten im [X.] übereinstimmen. Dies kann bei Hinzutreten unvorhersehbarer Ereignisse zu einer unzumutbaren Härte für den Netzbetreiber führen. Solche Härten können entgegen der Auffassung der [X.] nicht in jedem Fall mit anderen in der Anreizregulierung vorgesehenen Anpassungsmechanismen vermieden werden. Die Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 [X.] ermöglicht nur die Berücksichtigung von Änderungen des [X.] und bestimmter nicht beeinflussbarer Kostenanteile sowie - in der seit 9. September 2010 geltenden Fassung - von volatilen Kostenanteilen im Sinne von § 11 Abs. 5 [X.] nF. Damit sind nicht alle Fälle erfasst, in denen unvorgesehene Kostensteigerungen zu einer unzumutbaren Härte führen. Die Regelungen über das [X.] für mengenbedingte Prognoseabweichungen (§ 5 [X.]), die Genehmigung von [X.] (§ 23 [X.]), den Schutz kleiner Netzbetreiber (§ 24 [X.]) und die Ausgestaltung der [X.] (§ 16 [X.]) erfassen ebenfalls nur einzelne Teilaspekte und können eine unzumutbare Härte, die auf anderen Ursachen beruht, nicht ausgleichen.

Ergibt sich bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenze, dass die Anwendung der in der Anreizregulierung vorgesehenen Maßstäbe im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 [X.] führen würde, die mit einem der genannten Instrumente nicht vermieden werden kann, wäre es sinnwidrig und mit dem Ziel einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals unvereinbar, wenn der Netzbetreiber mit der Stellung eines Antrags auf Anpassung warten müsste, bis die Bestimmung der Erlösobergrenze abgeschlossen ist. Ihm muss vielmehr die Möglichkeit zur Verfügung stehen, einen solchen Antrag bereits während des Bestimmungsverfahrens zu stellen; die erforderlichen Korrekturen sind dann bereits bei der - erstmaligen - Bestimmung der Obergrenze vorzunehmen.

bb) Das Beschwerdegericht hat im Hinblick auf die erhebliche Steigerung der [X.]kosten im Ergebnis zu Recht den Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses bejaht.

(1) Entgegen der Auffassung des [X.] ist § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] als Ausnahmeregelung allerdings eng auszulegen. Hierfür sprechen die beiden Tatbestandsvoraussetzungen des unvorhersehbaren Ereignisses und der nicht zumutbaren Härte. Die Bestimmung der [X.] hat grundsätzlich nach den einzelnen Vorgaben der [X.] zu erfolgen. Die Anwendung der Härtefallregelung darf nicht zu einer allgemeinen Billigkeitskontrolle der danach sich ergebenden [X.] führen.

Unter einem unvorhersehbaren Ereignis ist nach dem ausdrücklich geäußerten Willen des Verordnungsgebers (vgl. [X.]. 417/07, [X.]) zunächst ein außergewöhnlicher, der Planung und Vorhersage entzogener Umstand wie etwa eine Naturkatastrophe oder ein Terroranschlag zu verstehen. Darauf ist der Begriff aber bei einer am Sinn und Zweck der Härtefallregelung orientierten Auslegung nicht beschränkt. Als unvorhersehbares Ereignis i. S. des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] kommt danach auch ein Umstand in Betracht, der im Genehmigungsverfahren, ohne dass es auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten der Regulierungsbehörde oder des betroffenen Netzbetreibers im [X.]punkt der Behördenentscheidung ankäme, wegen des [X.]versatzes zu dem maßgeblichen Basisjahr nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften nicht berücksichtigungsfähig war. Dieses Verständnis wird durch die Begründung der Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich bestätigt. Danach hat der Verordnungsgeber gerade im Fall des Auftretens erheblicher Mehrkosten während einer [X.] einen Antrag nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] für sachgerecht gehalten (vgl. [X.]. 568/08, [X.]).

Um einen solchen Fall geht es hier. Nach dem für das Rechtsbeschwerdeverfahren als wahr zu unterstellenden Vorbringen der Betroffenen betrugen die Preissteigerungen für die Beschaffung von [X.] bezogen auf das Basisjahr 2006 (§ 6 Abs. 1 Satz 5 [X.]) im [X.] ca. 50% und im [X.] über 100%.

(2) Der Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses ist allerdings zu verneinen, wenn der betreffende Umstand durch speziellere Anpassungs- und Korrekturregelungen der [X.] abschließend geregelt oder nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und deren Wertungen dem Risikobereich des Netzbetreibers zugewiesen ist. Dies ist hier aber nicht der Fall.

(a) Wie die [X.] zutreffend angenommen hat und von der Betroffenen im Hinblick auf die im Laufe des [X.] erfolgte Abgabe einer freiwilligen Selbstverpflichtung betreffend das Verfahren zur Beschaffung von [X.] auch nicht mehr in Frage gestellt wird, handelt es sich bei den Kosten für die Beschaffung von [X.] nicht ihrer Natur nach um dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile, deren Erhöhung dem Netzbetreiber eine Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 [X.] gestatten würde. Die Kosten für die Beschaffung von [X.] können vom Netzbetreiber in verschiedener Weise beeinflusst werden. Dies gilt vor allem für das Verfahren zu ihrer Beschaffung, aber auch für technische Maßnahmen zur Verringerung der Verlustmenge. Dass die Kosten durch solche Maßnahmen nur geringfügig beeinflusst werden können, im Wesentlichen aber der für den einzelnen Netzbetreiber nicht beeinflussbare Marktpreis vorgegeben ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn es ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften, dass die Kosten für die Beschaffung der [X.] nicht zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten gehören. In der beispielhaften Aufzählung der nicht beeinflussbaren Kosten in § 21a Abs. 4 Sätze 2 und 3 [X.] sind die Kosten für die Beschaffung von [X.] nicht enthalten. Für sie gilt vielmehr § 22 Abs. 1 [X.], der die Netzbetreiber verpflichtet, die [X.] nach transparenten, diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren zu beschaffen, um hierdurch eine möglichst preisgünstige Energieversorgung sicherzustellen. Dies setzt jedoch grundsätzlich eine Beeinflussbarkeit dieser Kosten durch die Netzbetreiber voraus. Von dieser Vorstellung ist auch der Verordnungsgeber ausgegangen, weil es ansonsten der Regelung in § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 4 [X.] oder des zum 9. September 2010 in Kraft getretenen § 11 Abs. 5 [X.], der die Kosten für die Beschaffung von [X.] als beeinflussbare oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile einordnet, nicht bedurft hätte.

Für die [X.] vor dem [X.] waren die Kosten für die Beschaffung von [X.] auch nicht als wirksam verfahrensreguliert gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 [X.] i.V.m. § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 4 [X.] den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten gleichgestellt und unterlagen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht der Anpassung durch den Netzbetreiber nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 [X.]. Im Hinblick auf die [X.] der Jahre 2009 und 2010 kommt daher die Anerkennung der gestiegenen [X.]kosten als Härtefall in Betracht.

(b) Entgegen der Auffassung der [X.] ist die Berücksichtigung gestiegener Beschaffungskosten im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] nicht im Hinblick auf die Systematik der [X.] und die [X.] ausgeschlossen. Die von ihr angesprochenen Anpassungs- und Korrekturregelungen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 bis 5, § 5, § 12 Abs. 3, § 15, § 16 Abs. 1, § 23, § 24 [X.]) sind auf den Fall gestiegener Beschaffungskosten nicht anwendbar, sondern regeln andere Sachverhalte.

Für durch speziellere Anpassungs- und Korrekturregelungen der [X.] nicht erfasste Fälle greift, wovon auch der Verordnungsgeber ausgeht (vgl. [X.]. 568/08, [X.]), § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] ein, und zwar - anders als das Beschwerdegericht offenbar meint - unabhängig davon, welchen Effizienzwert der jeweilige Netzbetreiber aufweist. Dem stehen auch die [X.] nicht entgegen. Im Gegenteil würde die von § 21 Abs. 1 und 2 [X.] geforderte angemessene Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2008 - [X.] 35/07, [X.], 341 Rn. 51 und 53 - Stadtwerke [X.]) nicht gewährleistet, wenn diese Verzinsung auf unabsehbare [X.] durch Kostensteigerungen aufgezehrt würde, die für den Netzbetreiber nicht vorhersehbar waren, ihm nicht zurechenbar sind und für ihn nicht, oder  wie die Kosten für die Beschaffung von [X.] - jedenfalls zum größten Teil nicht vermeidbar waren.

(c) Allerdings können gestiegene Beschaffungskosten nur dann als unvorhersehbares Ereignis angesehen werden, wenn es sich um außergewöhnliche Preissteigerungen handelt, die außerhalb des [X.] des Netzbetreibers liegen. Nach § 21a Abs. 3 Satz 3 [X.] bleiben die Vorgaben für die Erlösobergrenze für eine [X.] grundsätzlich unverändert. Der Anstieg von Beschaffungskosten, der sich im Rahmen der allgemeinen Geldwertentwicklung hält, wird in der Regulierungsformel nach § 7 [X.] berücksichtigt. Solche üblichen Preissteigerungen auf der [X.] können nicht als unvorhersehbare Ereignisse bewertet werden.

Die hier in Rede stehenden Preissteigerungen von bis zu 100% sind jedoch nicht mehr der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorhersehbaren Teuerung zuzurechnen.

cc) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass zur Beantwortung der Frage, ob für den Netzbetreiber durch den Eintritt des unvorhersehbaren Ereignisses eine nicht zumutbare Härte entstanden ist, nicht nur die gestiegene einzelne Kostenposition in den Blick genommen werden darf, sondern eine Gesamtbetrachtung der Kosten- und Vermögenssituation des Netzbetreibers anzustellen ist. Wie der Senat bereits im Rahmen der kostenbasierten Entgeltbildung entschieden hat, lässt sich die Angemessenheit der Netzentgelte i.S. des § 21 [X.] nicht anhand einer einzelnen Rechnungsposition beurteilen, sondern bedarf einer Gesamtbetrachtung (vgl. Beschluss vom 14. August 2008 - [X.] 35/07, [X.], 341 Rn. 51  Stadtwerke [X.]). Für die Anreizregulierung muss dies in gleicher Weise gelten.

Die Unzumutbarkeit setzt voraus, dass die Entgeltbildung nach den Maßgaben der [X.] zu einem für den Netzbetreiber wirtschaftlich untragbaren Ergebnis führt. Im Rahmen der wertenden Betrachtungsweise ist im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Netzbetreiber nach der gesetzlichen Wertung des § 21 Abs. 1 [X.] eine angemessene und wettbewerbsfähige Verzinsung seines Eigenkapitals verbleiben muss (vgl. [X.]beschluss vom 14. August 2008 - [X.] 35/07, [X.], 341 Rn. 53 - Stadtwerke [X.]). Eine "gesetzlich garantierte" Eigenkapitalverzinsung in einer bestimmten Höhe wird damit indes nicht gefordert. Treten die Kostensteigerungen von vornherein nur für einen begrenzten [X.]raum auf, ist dem Netzbetreiber eher zuzumuten, vorübergehend eine geringere Verzinsung seines Eigenkapitals hinzunehmen als dies bei dauerhaften oder für einen erheblichen Teil der [X.] zu erwartenden Kostensteigerungen der Fall ist. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, ob der Netzbetreiber die durch eine einzelne Kostensteigerung verursachte Gesamtbelastung seiner Kosten- und Vermögenssituation durch wirtschaftlich vertretbare Rationalisierungsmaßnahmen zumindest teilweise auffangen kann. Zu einer überpflichtgemäßen Ausschöpfung aller Rationalisierungsreserven ist er aber nicht gezwungen. Der Netzbetreiber hat daher - bezogen auf das gesamte Netz - darzulegen, wie sich die gestiegenen Kosten - hier: für die Beschaffung von [X.] - unter Berücksichtigung aller sonstiger Veränderungen in der Kosten- und Vermögenssituation auf die - kalkulatorische - Eigenkapitalverzinsung auswirken.

dd) Die Ablehnung des Härtefallantrags durch die [X.] kann sonach keinen Bestand haben. Hierüber wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.] erneut zu entscheiden sein. Dem kann die [X.] nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Betroffene habe die ihr obliegende Mitwirkungsobliegenheit bei der Aufklärung des Sachverhalts verletzt und für einen Härtefall in tatsächlicher Hinsicht nicht genügend vorgetragen. Das Beschwerdegericht hat vielmehr zu Recht in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht durch die [X.] angenommen.

Gemäß § 68 Abs. 1 [X.], § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] hat die Regulierungsbehörde die zur Bestimmung der [X.] notwendigen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. Dies gilt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] auch für das Antragsverfahren nach § 4 Abs. 4 [X.]. Dieser Pflicht der Behörde stehen Obliegenheiten der Beteiligten gegenüber, die bei der Ermittlung des Sachverhalts mithelfen und insbesondere die ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel angeben sollen (vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 2009 - [X.] 79/07, [X.], 19 Rn. 21 - [X.]). Die [X.] begrenzt die Amtsaufklärungspflicht der Regulierungsbehörde. Diese braucht entscheidungserhebliche Tatsachen nicht zu ermitteln, die der Betroffene ihr zu unterbreiten hat (Senat aaO). Soweit solche Angaben erforderlich oder zu vervollständigen sind, hat die Regulierungsbehörde den Netzbetreiber hierauf allerdings hinzuweisen und von ihm die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen zu verlangen.

Nach diesen Maßgaben hat die [X.] ihre Amtsaufklärungspflicht hier verletzt. Die Betroffene hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 einen Antrag auf Anerkennung eines Härtefalles nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 [X.] gestellt und zur Begründung auf die gestiegenen Kosten für die Beschaffung von [X.] verwiesen. Dabei hat sie zwar ihre Gesamtkostensituation nicht dargestellt, obwohl dies im Rahmen der Härtefallregelung geboten gewesen wäre. Hierzu hätte die [X.] die Betroffene aber auffordern müssen, zumal die Rechtslage hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der Voraussetzungen der Härtefallregelung in der ersten [X.] der Anreizregulierung noch nicht geklärt waren. Dies hat sie unterlassen, weil sie den Antrag - rechtsfehlerhaft - aus anderen Gründen abgelehnt und eine Würdigung der Gesamtumstände ausdrücklich nicht vorgenommen hat.

ee) Ungeachtet der der [X.] obliegenden Pflicht zur Amtsaufklärung wird die Betroffene im weiteren Verfahren ihr Vorbringen zum Vorliegen eines Härtefalls allerdings vertiefen und ergänzen müssen. Ihr bisheriges Vorbringen genügt zur Begründung eines Härtefalls nicht, weil es im Wesentlichen auf die erhöhten Kosten für die Beschaffung von [X.] beschränkt ist und nicht ermöglicht, die gebotene Gesamtbetrachtung anzustellen. Für das Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz im Beschwerdeverfahren gilt nichts anderes; auch dort wird nur zu Kostensteigerungen in bestimmten Positionen vorgetragen, nicht aber zur Gesamtbelastung.

III.

Der Senat verweist die Sache nicht an das Beschwerdegericht zurück. Die noch offenen Fragen zu Nummer 1 Satz 1 sowie Nummern 11 und 12 des angefochtenen Beschlusses vom 25. Februar 2009 können durch die [X.] in dem neu eröffneten Verwaltungsverfahren entschieden werden. Für die Neubescheidung ist der rechtliche Rahmen durch die Entscheidung des [X.] vorgegeben.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 [X.].

[X.]

Ri[X.] Dr. Raum ist wegen [X.] an der Unterzeichnung gehindert.
[X.]

Strohn

Grüneberg

        

[X.]

 

Meta

EnVR 48/10

28.06.2011

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 24. März 2010, Az: VI-3 Kart 200/09 (V), Beschluss

§ 4 Abs 4 S 1 Nr 2 ARegV, § 6 Abs 2 ARegV, § 9 ARegV, § 10 ARegV, § 14 Abs 2 S 6 ARegV, § 25 ARegV, § 21a Abs 6 S 1 Nr 2 EnWG, StromNEV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2011, Az. EnVR 48/10 (REWIS RS 2011, 5410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5410

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