Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. Xa ZR 116/07

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5077

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[X.]URTEIL [X.]Verkündet am: 12. Februar 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja Trägerplatte [X.] § 9 Satz 1 Ein jüngeres Patentrecht kann gegenüber dem Inhaber eines älteren Patents durch dessen Patentanspruch begrenzt sein. Das ältere Patent steht nur dem-jenigen zur Seite, der ausschließlich dessen Lehre benutzt und nicht von zu-sätzlichen [X.]erkmalen Gebrauch macht, die erst von dem jüngeren Patent ge-lehrt werden. [X.], [X.]. v. 12. Februar 2009 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 12. Februar 2009 durch [X.], Scha-ren, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juli 2007 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin des am 7. Februar 2001 angemeldeten, mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 073 813. 1 Anspruch 1 des [X.]s lautet: 2 "Trägerplatte aus folienartigem Kunststoff für einen [X.] Boden- oder Wandaufbau zum Erzielen einer Entkoppelung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Platte auf-zubringenden Flächenbekleidung, wobei die Trägerplatte eine Strukturierung zum Ausbilden von Vertiefungen durch im [X.] 3 - lichen in eine Richtung verlaufende Ausprägungen (N 1, [X.], [X.]) auf einer Seite und auf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene Bereiche aufweist, zwischen denen Kammern ([X.] bis [X.]) zur Aufnahme eines zur Ausbildung einer Kontaktschicht mit der auf-zubringenden Flächenbekleidung vorgesehenen aushärtenden Kontaktmittels, wie [X.]örtel oder Kleber, gebildet sind und wobei an der Unterseite der Platte ein netzartiges Gewebe oder ein Vlies (2) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Strukturierung aus mindestens einer weiteren Schar aus in einer weiteren Richtung verlaufenden und die Ausprägungen (N 1, [X.], [X.]) kreuzenden weiteren [X.] ([X.], [X.], [X.]) besteht, wobei die gebildeten Kammern ([X.] bis [X.]) umfänglich durch die zur anderen Seite der [X.] hin offenen erhabene Stege ([X.] bis [X.]) bildenden [X.] (N 1 bis [X.]) begrenzt sind und ein in einer Kammer ([X.] bis [X.]) hineinragender [X.] ([X.] bis [X.]) Teil eines [X.] ([X.] bis [X.]) bzw. einer Ausprägung (N 1 bis [X.]) ist." Die Beklagte vertreibt in der [X.] unter der Be-zeichnung "D. " eine Entkoppelungsmatte und Verbundabdichtung für Fliesenbeläge, mit der die Verlegung auf Untergründen, die auf thermische Veränderungen bzw. Veränderungen der Luftfeuchtigkeit reagieren, ermöglicht wird. 3 Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des [X.]s und nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Verpflichtung zur Entschädigung und zum Schadensersatz in Anspruch. 4 Das [X.] hat der Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - stattgeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben ([X.] [X.] 8, 141). [X.]it der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klagabweisung weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist unbegründet. 6 I. Das [X.] betrifft eine Trägerplatte aus folienartigem Kunst-stoff für einen bekleideten Bodenaufbau oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer Entkoppelung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige [X.] aufzubringende Flächenbekleidung. 7 Die [X.] verweist einleitend darauf, dass das Aufbringen von Bekleidungen, insbesondere Keramikplatten, im Inneren oder außen an Gebäuden vielfach problematisch sei. Aufgrund unterschiedlicher Wärmeaus-dehnungen und den damit verbundenen [X.]annungen könnten Risse in der Be-kleidung entstehen; auch das Ablösen von [X.] sei aufgrund sol-cher [X.]annungszustände feststellbar. Insbesondere [X.] würden vielfach im sogenannten Dünnbettverfahren verlegt, bei dem ein geeig-neter Kontaktmörtel Verwendung finde; dabei ergäben sich Schwierigkeiten aufgrund der unterschiedlichen Haftungsbedingungen an der Unterseite einer solchen Platte bzw. an dem Untergrund. Um in derartigen Anwendungsfällen auftretende [X.]annungsunterschiede abzubauen bzw. den Aufbau bezüglich der auftretenden [X.]annung vom Untergrund zu entkoppeln, seien bereits [X.]n aus folienartigem Kunststoff vorgeschlagen worden. 8 Eine entsprechende Platte sei aus der [X.] [X.] 37 04 414 bekannt. Durch abwechselnd nach beiden Plattenseiten hin [X.] Nuten sei dabei eine Trägerplatte gebildet, die sich bei Druck- und Zugbeanspruchung quer zum Verlauf dieser Nuten bewegen lasse. Um diese Platten am Untergrund zu befestigen, sei zumindest auf einer [X.] - 5 - tenseite ein der Verklebung am Untergrund dienendes Vlies oder ein netzarti-ges Textilgewebe vorgesehen. Werde eine solche Trägerplatte am Untergrund befestigt und darauf eine Bekleidung mit entsprechendem Kontaktmittel aufge-bracht, so könne ein [X.]annungsausgleich in dieser angegebenen Richtung herbeigeführt werden, wenn sichergestellt sei, dass sich die gebildeten Nuten nicht mit dem Kontaktmittel, beispielsweise einem [X.]örtel, vollständig ausfüllten. Um dieses Ausfüllen zu verhindern, sei bereits vorgeschlagen worden, solche Platten an einer Seite mit netzartigen Textilien oder einem Vlies zu versehen, wodurch eine erhöhte Kontaktfähigkeit erreicht werde. Solche Trägerplatten seien aber nur in einer Richtung dehnfähig bzw. zusammendrückbar. Vielfach sei daher mit solchen Platten ein notwendiger [X.]annungsabbau nicht ausrei-chend möglich. Dem [X.] liegt das technische Problem zugrunde, eine im [X.] auf die geschilderten Nachteile verbesserte Trägerplatte für den plattenbe-kleideten Bodenaufbau oder eine entsprechende Wand bereitzustellen, mit der die auftretenden unterschiedlichen Ausdehnungen zwischen Untergrund und Bekleidung und daraus möglicherweise resultierende [X.]annungen vollständiger abgebaut bzw. entkoppelt werden. 10 Erfindungsgemäß soll das durch eine Trägerplatte mit den [X.]erkmalen des Patentanspruchs 1 erreicht werden, die das Berufungsgericht wie folgt [X.] hat: 11 1. Trägerplatte aus folienartigem Kunststoff für einen plattenbe-kleideten Boden- oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer Entkoppelung zwischen dem Untergrund und der auf die fo-lienartige Platte aufzubringenden Flächenbekleidung. - 6 - 2. Die Trägerplatte weist auf einer Seite eine Strukturierung zum Ausbilden von Vertiefungen durch im Wesentlichen in einer Richtung verlaufende Ausprägungen (N 1, [X.], [X.]) auf. 3. Die Trägerplatte weist auf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene Bereiche auf, zwischen denen Kammern ([X.] bis [X.]) zur Aufnahme eines zur Ausbildung einer Kontaktschicht mit der aufzubringenden Flächenbekleidung vorgesehenen aushärtenden Kontaktmittels, wie [X.]örtel oder Kleber, gebildet sind. 4. An der Unterseite der Platte ist ein netzartiges Gewebe oder ein Vlies (2) vorgesehen. 5. Die Strukturierung besteht aus mindestens einer weiteren Schar aus in einer weiteren Richtung verlaufenden und die Ausprägungen (N 1, [X.], [X.]) kreuzenden weiteren [X.] ([X.], [X.], [X.]). 6. Die gebildeten Kammern ([X.] bis [X.]) sind umfänglich durch die zur anderen Seite der Trägerplatte hin offenen, erhabene Stege ([X.] bis [X.]) bildenden Ausprägungen (N 1 bis [X.]) [X.], und ein in eine Kammer ([X.] bis [X.]) hineinragender [X.] ([X.] bis [X.]) ist Teil eines Steges ([X.] bis [X.]) bzw. einer Ausprägung (N 1 bis [X.]). [X.] Die Auslegung des Patentanspruchs durch das Berufungsgericht hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 12 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Begriff "Trägerplatte" nach [X.]erkmal 1 vermittele dem [X.] die Vorstellung, dass ein flächiges Gebilde angesprochen werde, dessen Ausdehnung in Länge und [X.] ein Vielfaches der Dicke ausmache. Über die geometrischen Umrisse der 13 - 7 - Trägerplatte und deren Abmessungen sage Anspruch 1 nichts, auch der [X.] lasse sich insoweit keine Beschränkung entnehmen. Insbesondere müssten die Platten kein bestimmtes Größenverhältnis in Bezug auf die auf ih-nen zu verlegenden Beläge aufweisen. Die [X.] mache auch [X.] Angaben dazu, dass es zur bestimmungsgemäßen Verwendung eventuell einer bestimmten Fugenstruktur bedürfe, wie sie sich bei der Verlegung von Platten zwischen einzelnen Trägerplatten ergebe. Weder müssten die [X.]n schachbrettartig aneinandergesetzt werden, noch eine nur begrenzte Anzahl von Strukturelementen, insbesondere Kammern, aufweisen. Hierfür sei auch kein technischer Grund ersichtlich. Es sei im Gegenteil naheliegend, die Trägerplatte in einer solchen Größe vorzusehen, dass sie handhabbar sei und einen möglichst großen Bereich des Untergrundes oder der Wand abdecken könne, auf der die Flächenbekleidung aufzubringen sei. Nichts anderes könne der [X.] der [X.] [X.] 37 01 414 ent-nehmen, welche bereits eine Trägerplatte mit den [X.]erkmalen des Oberbegriffs, also den [X.]erkmalen 1 bis 4, zeige. Schließlich werde auch im Zusammenhang mit den [X.] ausdrücklich darauf [X.], dass es sich um Darstellungen von Trägerplatten "im Ausschnitt", also nicht etwa um eine vollständige Trägerplatte, handele. Die [X.] mache darüber hinaus keinerlei Angaben dazu, welche Aufbauhöhe durch eine bestimmungsgemäß aufgebaute Trägerplatte erreicht werden müsse und in welchem [X.] sich der angesprochene folienartige Kunststoff, auf dem die Stege, Nuten und Kammern gebildet würden, bewegen müsse. Die Ver-wendung des Begriffs der "Trägerplatte" sei mithin nicht geeignet, aus ihm Rückschlüsse auf die Dicke des verwendeten Kunststoffs und die Höhe des [X.] zu ziehen. Damit falle jede nach den [X.]erkmalen 1 bis 6 gestal-tete [X.]atte oder Platte, die geeignet sei, den angestrebten Entkoppelungseffekt zum [X.]annungsabbau zu erreichen, unter den patentgemäßen Begriff der [X.]. - 8 - Dieser Platte werde die Funktion zugewiesen, etwas zu tragen - daher Trägerplatte, nämlich die aufzubringende Flächenbekleidung, bei der es sich, wie die [X.] an mehreren Stellen angebe, insbesondere um [X.] handele. Der [X.] gewinne aus der [X.] der Anspruchsmerkmale ohne weiteres das Verständnis, dass die Trägerplatte aus folienartigem Kunststoff nur dann in der Lage sei, die ihr [X.] Funktionen zu erfüllen, wenn sie in Bezug auf die im [X.] an-gesprochenen Eigenschaften Elastizität, Dehnfähigkeit und Zusammendrück-barkeit genügend Dicke, Steifigkeit und Widerstandsfähigkeit aufweise, um die Flächenbekleidung zu tragen. Dem [X.] sei damit klar, dass es sich bei dem folienartigen Kunststoff nicht etwa um ein dünnes [X.]aterial ohne jede Festigkeit handeln könne. 14 Wie die in [X.]erkmal 6 vorgegebenen Hinterschneidungen im Einzelnen beschaffen seien, lasse der Patentanspruch offen. Die Stege müssten weder T-förmig noch schwalbenschwanzförmig sein; es genüge jede von den Stegen ausgehende Verengung des Randes der Öffnungen der Kammern. 15 2. Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, zwischen erfindungsgemäßen Trägerplatten und [X.]atten zu differenzieren, und auch die Bedeutung der Vorgabe "folienartig" verkannt, die ein relativ dünnes [X.]aterial verlange. Entgegen der Auffassung des [X.] verwirkliche zudem ein schwalbenschwanzförmiger [X.] [X.]erkmal 6 nicht. 16 - 9 - 3. Damit kann die Revision nicht durchdringen: 17 Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend angenommen, dass unter den patentgemäßen Begriff der "Trägerplatte" auch eine [X.]atte fällt, wie sie Ge-genstand der angegriffenen Ausführungsform ist. Es hat sich dabei rechtsfehler-frei daran orientiert, was die Trägerplatte erfindungsgemäß leisten soll (vgl. [X.], [X.]. v. 2.3.1999 - [X.], [X.], 909 - [X.]annschraube) und insoweit darauf abgestellt, dass eine erfindungsgemäße Trägerplatte am zu verkleidenden Untergrund befestigt werden soll, um darauf anzubringende [X.]nbekleidungen zu tragen (vgl. [X.]. 1 Z. 6, [X.]. 2 Z. 34 f.). Das [X.] setzt dabei ein - relativ - dünnes (folienartiges) Kunststoffmaterial voraus, das einerseits genügende Steifigkeit aufweist, um in einem Arbeitsgang eine gewis-se Fläche bedecken zu können (Platte), andererseits aber auch die [X.], beispielsweise durch Vakuumformen ausgebildeten ([X.]. 2 Z. 39; [X.]. 3 Z. 33; [X.]. 4 Z. 10) Ausprägungen an der Ober- (bzw. [X.] halten zu können. Unerheblich ist demgegenüber zum einen die Be-maßung einer aus einem solchen Kunststoff gefertigten Platte, die lediglich eine Frage der günstigsten praktischen Handhabung ist. Zum anderen kommt es auch nicht darauf an, ob die Trägerplatten - wie die angegriffene Ausführungs-form - in Rollenform angeboten werden, zumal die Trägerplatte in [X.]erkmal 1 auch als "folienartige Platte" bezeichnet wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in der [X.] in Bezug genommenen [X.] [X.] 01 414. Die Schrift differenziert nicht, wie die Revision meint, zwischen Kunststoffplatten und -folien, sondern verwendet beide Begriffe ne-beneinander ohne erkennbaren Bedeutungsunterschied. 18 Soweit die Revisionsbegründung weiter meint, der Begriff der "[X.]" werde durch den Begriff des "folienartigen Kunststoffs" begrenzt, aus dem die Trägerplatte patentgemäß bestehen solle, worunter aber entgegen der 19 - 10 - Auffassung des Berufungsgerichts ein vergleichsweise dünnes [X.]aterial zu [X.] sei, verkennt sie, dass die Trägerplatte aus folienartigem Kunststoff nur dann in der Lage ist, die ihr zugewiesene Funktion zu erfüllen, wenn sie eine ausreichende Dicke und Steifigkeit aufweist, um die Flächenbekleidung funkti-onsgemäß tragen zu können. Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den vom [X.] angesprochenen Fachmann unzutreffend bestimmt, kommt es somit nicht an. Auch [X.]erkmal 6 des [X.]s hat das Berufungsgericht zutreffend verstanden. In der Beschreibung der [X.] wird ausdrücklich [X.] ([X.]. 4 Z. 12-13), dass der [X.] H1 anstelle der in Figuren 1a und 1b gezeigten T-förmigen Ausbildung der Verbreiterung der [X.], [X.] auch "schwalbenschwanzförmig" ausgebildet sein kann. Ein solcher Schnitt des [X.] verengt wie eine T-förmige Ausbildung des [X.]s die ([X.] ([X.]-[X.]) im Sinne des [X.]s. 20 I[X.] Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht die Benutzung des [X.]s durch die angegriffene Ausführungsform rechtsfehlerfrei bejaht. 21 [X.] Schließlich bekämpft die Revision auch ohne Erfolg die Annahme des Berufungsgerichts, diese Benutzung sei nicht durch die zugunsten der [X.] unterstellte Lizenz gerechtfertigt, die der Beklagten an dem älteren [X.] Patent 1 068 413 und dem [X.] Gebrauchsmuster 299 24 526 zusteht. 22 1. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Benutzung des [X.]s sei jedenfalls nicht von diesen älteren Schutzrechten gedeckt. Ein [X.], das einem älteren Recht entspringe, könne nur dann die Be-nutzung der Lehre des [X.]s rechtfertigen, wenn ausschließlich die [X.] - 11 - re des älteren Rechts benutzt und nicht von [X.]erkmalen Gebrauch gemacht werde, die sich erst in den Ansprüchen des jüngeren Patents fänden. Dabei sei auf den Gegenstand des Patents abzustellen, nicht auf dessen Schutzbereich; Äquivalenzüberlegungen fänden daher nicht statt. Gegenstand des älteren [X.] Patents sei die Verwendung einer aus flexiblen Kunststoffplattentei-len gebildeten Platte als Verputzplatte. Eine Verwendung als Trägerplatte im Sinne des [X.]s sei weder ausdrücklich noch implizit vorgesehen. [X.] fehle auch das nach [X.]erkmal 4 des [X.]s an der [X.] der Platte vorgesehene netzartige Gewebe oder Vlies, das dazu diene, ein Verfüllen der rückseitig offenen Nuten der Nutenscharen zu verhindern. Das in Anspruch 3 des älteren Patents erwähnte [X.] könne nicht als netzartiges Gewebe oder Vlies angesehen werden; es diene vielmehr als zusätzliches Ve-rankerungs- oder Armierungsmittel. Ebenso wenig sei dem älteren Patent der in [X.]erkmal 1 des [X.]s beschriebene Entkoppelungseffekt zu entnehmen. Entsprechendes gelte für das ältere Gebrauchsmuster. 2. Die Revision hält den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungs-gerichts unter Berufung auf die Rechtsprechung des [X.] ([X.], 11, 12 = [X.], 178 - Dauerwellflachwicklung) für unzutreffend. Der Inha-ber eines später angemeldeten Patents könne dem Inhaber des älteren Rechts nicht verbieten, dieses in demselben Umfang zu benutzen, in dem er die [X.] zu untersagen berechtigt sei. Deshalb sei auf den Schutzumfang des älteren Patents abzustellen, nicht auf seinen Gegenstand. Das Berufungs-gericht habe verkannt, dass sämtliche [X.]erkmale der von der Klägerin geltend gemachten Patentansprüche zumindest implizit in den [X.] enthalten seien. Sie beschrieben, dass die Platte in der Lage sei, Druck aufzu-nehmen, nicht nur in der Hauptebene, sondern auch mit den Außenseiten der vorgesehenen hohlen Vorsprünge, und damit nichts anderes als eine Entkopp-lungsfunktion. Über die [X.] oder Weitmaschigkeit des [X.]s gäben die [X.] - 12 - ren Schutzrechte keine unmittelbare Auskunft. Figur 3 könne der Fachmann ohne weiteres entnehmen, dass es sich um ein netzartiges Gewebe handele, dass mangels Vorgabe einer [X.]aschenweite auch so engmaschig ausgestaltet sein könne, dass es einem Vlies entspreche. 3. Damit kann die Revision nicht durchdringen. 25 § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] verleiht dem Patentinhaber das ausschließliche Recht, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Ein jüngeres Patentrecht kann deswegen gegenüber dem Inhaber eines älteren Patents durch dessen Patentanspruch begrenzt sein, denn sein Ausschluss-recht gibt dem Berechtigten aus dem älteren Patent ein Abwehrrecht gegen die Rechte aus einem jüngeren Patent ([X.], [X.]. v. 30.10.1962 - I ZR 46/61, [X.] 1963, 563, 565 - Aufhängevorrichtung; [X.]. v. 18.6.1964 - [X.], [X.] 1964, 606, 610 - Förderband). Auf das ältere Schutzrecht kann sich auch derjenige stützen, dem von dessen Inhaber die Benutzung gestattet [X.] ist ([X.] aaO - Dauerwellflachwicklung; [X.] 169, 289, 290 - [X.]uffentonrohre; RG, [X.]. v. 11.9.1939 - I 31/39, [X.] 1940, 23, 25 - [X.]; [X.] aaO - Aufhängevorrichtung; aaO - Förderband; Benkard/Scharen, [X.], 10. Aufl., § 9 Rdn. 6; Busse/[X.], [X.], 6. Aufl., § 9 Rdn. 25). Ob sich auf das ältere Recht nur berufen kann, wer von dessen Gegenstand Gebrauch macht, oder ob es genügt, dass die Benutzungs-form in den Schutzbereich des älteren Patents fällt, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. 26 - 13 - Denn das ältere Patent steht jedenfalls nur demjenigen zur Seite, der ausschließlich dessen Lehre benutzt und nicht von zusätzlichen [X.]erkmalen Gebrauch macht, die erst von dem jüngeren Schutzrecht gelehrt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 2.4.1996 - 4 O 229/91, Entsch. 1996, 24, 26 [[X.]]; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 9 Rdn. 11). Andernfalls könnte der an einem älteren Recht Berechtigte - [X.] solange er sich im Rahmen des Wortsinns des Patentanspruchs hielte - von sämtlichen abhängigen Erfindungen Gebrauch machen, was deutlich über das mit dem älteren Patent verliehene Ausschließlichkeitsrecht hinausginge. Eine solche Rechtsfolge haben dementsprechend bereits das [X.] und [X.], auf die sich die Revision beruft, für ungerechtfertigt erachtet (RG [X.] 1940, 23, 25 - [X.]; [X.], [X.] 1937, 895, 898; ebenso Benkard/Scharen, aaO, Rdn. 5; [X.]es, [X.], 2. Aufl., § 9 Rdn. 7; Schul-te/[X.], aaO Rdn. 9; vgl. ferner zum Vorbenutzungsrecht [X.], [X.]. [X.] [X.], [X.] 2002, 231 - Biegevorrichtung). 27 Danach hat das Berufungsgericht der Beklagten die Berufung auf die äl-teren Rechte zu Recht schon deshalb versagt, weil erst das [X.] lehrt, die Platte an ihrer Unterseite mit einem netzartigen Gewebe oder Vlies zu ver-sehen, das die Funktion hat, ein Verfüllen der rückseitig offenen Nuten der Nu-tenscharen N1 und [X.] zu verhindern. Für eine entsprechende Funktion des in den älteren Rechten beschriebenen [X.]s bieten Ansprüche und [X.] keinerlei Anhalt; auch die Revision zeigt hierfür nichts auf. Vielmehr hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und auch von der Revision hingenommen ausgeführt, dass das [X.] als Armierungsmittel dient und daher von dem [X.] durchdrungen werden muss. Auch wenn dazu, wie die Revision geltend macht, keine vollständige Verfüllung des Hohlraums, sondern nur erfor-derlich sein mag, dass sich das Verputzmittel in dem [X.] verankert, so ist damit doch ausgeschlossen, das [X.] so engmaschig auszubilden, dass es 28 - 14 - die [X.] erfüllt, die dem netzartigen Gewebe oder Vlies nach dem [X.] zukommt. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 29 [X.]eier-Beck Scharen [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.01.2006 - 4b O 19/05 - [X.], Entscheidung vom 12.07.2007 - [X.] -

Meta

Xa ZR 116/07

12.02.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. Xa ZR 116/07 (REWIS RS 2009, 5077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5077

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4 O 229/91

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