Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. X ZR 89/16

X. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6781

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[X.]:[X.]:BGH:2018:030718UXZR89.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR 89/16
Verkündet am:

3. Juli 2018

Zöller

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3.
Juli 2018 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Grabinski
und Hoffmann sowie die Richterin Dr.
Marx
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 7.
Senats (Nichtigkeitssenats) des [X.] vom 14.
Juli 2016
wird auf Kosten der [X.]
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1
073
813 (Streitpatents), das am 15.
April 1999 angemeldet worden ist und eine Trägerplatte für einen plattenbe-kleideten Boden-
oder Wandaufbau betrifft. Patentanspruch
1, auf den drei wei-tere Patentansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:
"Trägerplatte aus folienartigem Kunststoff für einen plattenbekleideten Boden-
oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer Entkopplung zwischen dem [X.] und der auf die folienartige Platte aufzubringenden Flächenbekleidung, wobei die Trägerplatte eine Strukturierung zum Ausbilden von Vertiefungen durch im Wesentlichen in einer
Richtung verlaufende Ausprägungen ([X.], [X.], [X.]) auf einer Seite und auf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene Bereiche aufweist, zwischen denen Kammern (M1-M3) zur Aufnahme eines zur Ausbil-dung einer Kontaktschicht mit der aufzubringenden Flächenbekleidung vorge-sehenen aushärtenden Kontaktmittels, wie Mörtel oder Kleber, gebildet sind und wobei an der Unterseite der Platte ein netzartiges Gewebe oder ein Vlies (2) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Strukturierung aus [X.] einer weiteren Schar aus in einer weiteren Richtung verlaufenden und die Ausprägungen ([X.], [X.], [X.]) kreuzenden weiteren Ausprägungen (N2, [X.], [X.]) besteht, wobei die gebildeten Kammern (M1-M3) umfänglich durch die zur ande-ren Seite der Trägerplatte hin offenen erhabenen Stege (S1-S6) bildenden [X.] ([X.]-[X.]) begrenzt sind und ein in eine Kammer (M1-M3) [X.] ([X.]) Teil eines Steges (S1-S6) bzw. einer Ausprägung ([X.]-[X.]) ist."
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents ge-he über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in vier geänderten Fassungen verteidigt.
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-
4
-

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der [X.], die das Schutzrecht mit einem Hauptantrag und neun [X.] jeweils in geänderter Fassung verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
Das Streitpatent betrifft eine Trägerplatte aus folienartigem Kunststoff für einen plattenbekleideten Boden-
oder Wandaufbau.
1.
Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift können bei Kera-mikplatten, die auf Böden oder Wänden verlegt sind, durch unterschiedliche Wärmeausdehnung und dadurch verursachte [X.]annungen Risse entstehen, die zum Ablösen der Platten führen können. Im Stand der Technik seien [X.] aus folienartigem Kunststoff bekannt
gewesen, um auftretende [X.] abzubauen und den Aufbau vom Untergrund zu entkoppeln.
Eine aus der [X.] [X.] 37
01
414 bekannte [X.] weise abwechselnd nach beiden Seiten hin schwalbenschwanzförmige [X.] auf. Dadurch lasse sich die Trägerplatte bei Druck-
und Zugbeanspru-chung quer zum Verlauf dieser [X.] bewegen. Um einen [X.]annungsausgleich zu ermöglichen, müsse sichergestellt werden, dass sich die [X.] nicht [X.] mit dem zum Anbringen der Verkleidung
verwendeten Kontaktmittel, beispielsweise Mörtel, füllten. Hierzu sei vorgeschlagen worden, die Trägerplat-te an einer Seite mit einem Vlies oder einem
netzartigen
Textilgewebe zu ver-sehen. Solche Trägerplatten seien aber nur in eine
Richtung dehnfähig bzw. zusammendrückbar.
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-
Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine Trägerplatte zur Verfügung zu stellen, die einen verbesserten A[X.]au von [X.]annungsunterschieden ermöglicht.
2.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung eine Trägerplatte vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen
[Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Streichung gekennzeichnet]:
1.
Die Trägerplatte besteht aus folienartigem Kunststoff.
1.1
Sie ist geeignet für einen plattenbekleideten Boden-
oder einen Wandaufbau
und
1.2
dient dem Erzielen einer Entkopplung zwischen dem [X.] und der auf die folienartige Platte aufzubringen-den Flächenbekleidung.
2.
Die Trägerplatte weist eine Strukturierung zum Ausbilden von Vertiefungen auf,
und zwar
2.1
auf einer Seite durch Ausprägungen ([X.], [X.], [X.]), die im Wesentlichen in einer Richtung verlaufen und
2.2
auf der anderen Seite durch niveaugleiche, erhabene [X.],
2.3
zwischen denen Kammern (M1-M3) gebildet sind zur Auf-nahme eines
aushärtenden Kontaktmittels wie Mörtel oder Kleber, das zur Ausbildung einer Kontaktschicht mit der aufzubringenden Flächenbekleidung vorgesehen
ist.
2.3.1
Die
Kammern (M1-M3) sind umfänglich durch [X.] ([X.]-[X.]) begrenzt, die zur anderen Seite der Trägerplatte hin offen
sind und erhabene Stege (S1-S6) bilden.
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-
2.3.2
Ein in eine Kammer (M1-M3) hineinragender Hinter-schnitt ([X.]) ist Teil eines Steges (S1-S6) bzw. einer
Ausprägung ([X.]-[X.]).

2.4
Die Strukturierung besteht aus mindestens einer weiteren Schar von weiteren Ausprägungen (N2, [X.], [X.]), die in [X.] weiteren Richtung verlaufen und die Ausprägungen ([X.], [X.], [X.]) kreuzen.
3.
An der Unterseite der Platte ist ein netzartiges Gewebe oder
ein Vlies (2) vorgesehen.
3.
Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.
a)
Nach Merkmal
2.1 weist die Trägerplatte auf einer Seite [X.] ([X.]-[X.]) auf, die gemäß den Merkmalen
2.2 und 2.3.1 auf der [X.] Seite als erhabene Stege (S1-S6) herausragen und dadurch tieferlie-gende Kammern (M1-M3) begrenzen.
Ein Ausführungsbeispiel ist in Figur
1b dargestellt:

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7
-
Die Kammern (M1-M3) dienen gemäß Merkmal 2.3 zur Aufnahme von Mörtel, Kleber oder eines sonstigen Kontaktmittels zur Befestigung der Verklei-dung. Sie weisen gemäß Merkmal 2.3.2 einen Hinterschnitt
([X.]) auf. Dieser dient nach der Beschreibung dazu, dass sich das Kontaktmittel an der [X.] verankern kann (Abs.
11 Z.
55-58).
b)
Nach Merkmal
2.4 gibt es mindestens zwei Scharen von [X.]
und damit von [X.], die in unterschiedlichen Richtungen verlaufen. Dies führt dazu, dass sich eine Kammer weder in Längs-
noch in Querrichtung über die gesamte Länge bzw. Breite einer Trägerplatte erstreckt. Da den [X.] und [X.] entscheidende Bedeutung für die Aufnahme von [X.]an-nungsdifferenzen zukommt (Abs.
7 [X.].
26-32), ermöglicht dies einen [X.]an-nungsa[X.]au in mindestens zwei unterschiedlichen Richtungen.
Bei dem in der Patentschrift beschriebenen Ausführungsbeispiel weisen die beiden unterschiedlichen Scharen einen im Wesentlichen gleichen Abstand zwischen den einzelnen [X.] auf. Dieses Merkmal hat in Patentanspruch
1 keinen Niederschlag gefunden. Zugunsten der [X.] kann aber unterstellt werden, dass die Abstände im Hinblick auf die genannte Funktion des Merk-mals jedenfalls in der gleichen Größenordnung liegen müssen, damit ein [X.]an-nungsa[X.]au in beide Richtungen im Wesentlichen in gleicher Weise erreicht werden kann. Zwar sind zumindest theoretisch Anwendungsfälle nicht ausge-schlossen,
in denen das Ausmaß der zu erwartenden [X.]annungen von der Richtung abhängt. Wenn die zweite Schar von Ausprägungen nach der [X.] des Streitpatents aber gerade dazu dienen soll, einen [X.]annungs-a[X.]au in mindestens zwei Richtungen zu ermöglichen, spricht dies dafür, dass die Stege und [X.] so angeordnet sein
müssen, dass ein im Wesentlichen gleichmäßiger [X.]annungsa[X.]au auch dann gewährleistet ist, wenn die auftre-tenden [X.]annungen nicht richtungsabhängig sind.

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c)
Das in Merkmal
3 vorgesehene Vlies
(2) dient nach der [X.] dazu, das Verfüllen der rückseitig offenen [X.] ([X.]
und N2) zu [X.]
(Abs.
11 Z.
6-9). Diese Funktion hat im Wortlaut von Patentanspruch
1 ebenfalls keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden. Zugunsten der Beklag-ten
kann aber auch insoweit angenommen
werden, dass das Vlies aufgrund der genannten Funktion so beschaffen sein
muss, dass es den zur Befestigung der Platte auf dem Untergrund eingesetzten Mörtel oder Kleber jedenfalls in dem Umfang zurückhalten kann, dass die [X.] an der Rückseite der Platte nicht vollständig gefüllt werden.
II.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand des Streitpatents gehe nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil die Beschreibung auf das
deutsche Gebrauchsmuster 298
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258 hinweise. Diesem Hinweis komme für die Auslegung des Merkmals 2.2, das bereits in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sei, keine Bedeutung zu.
Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch
1 beruhe [X.] nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Entgegen der Auffassung der Klägerin weise die in der [X.] Offen-legungsschrift 37
01
414 ([X.]) offenbarte Trägerplatte allerdings nicht das Merkmal
2.4 auf. Die in den Figuren 2 und 4 dieser Entgegenhaltung offenbar-ten Trägerplattenenden stellten keine weitere Schar von Ausprägungen dar. Zudem beanspruche das Streitpatent nicht einen Verbund, sondern eine einzel-ne Trägerplatte.
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Der Gegenstand von Patentanspruch
1 sei dem Fachmann, einem Fach-hochschul-Ingenieur oder besonders qualifizierten Bautechniker mit mehrjähri-ger Erfahrung im Bereich der Fußbodentechnik, ausgehend von [X.] aber nahe-gelegt. Die in [X.] offenbarte Trägerplatte weise mit Ausnahme des Merkmals
2.4 alle Merkmale des Streitpatents auf. Bei einer Ausgestaltung entsprechend den in [X.] enthaltenen Figuren 1 bis 4 sei sie zwar nur in Querrichtung dehnfä-hig. Jedoch gebe [X.] bereits den Hinweis, dass auch andere Profilierungen möglich seien. Der Fachmann
erkenne auch die Nachteile der Dehnbarkeit in nur einer Vorzugsrichtung. Deshalb habe es für ihn nahegelegen, für die aus [X.] bekannte Trägerplatte einen gitterartigen Aufbau nach dem Vorbild des
deut-schen
Gebrauchsmusters 298
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258 ([X.]) vorzusehen.
Der abweichenden Auffassung der [X.] (Beschluss vom 19.
Juni 2012
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T
0591/11 -
3.2.03)
könne nur insoweit zuge-stimmt werden, als bei der in [X.] offenbarten Trägerplatte die Mörtelschicht in Vertiefungen der Wabenstruktur eindringe und
oberhalb der Erhebungen relativ dünn sei, was zur Ausbildung von Soll-Rissbereichen führe. [X.] offenbare [X.] hinaus jedoch auch, dass über die Unterseite der folienartigen Platte eben-falls ein [X.]annungsausgleich stattfinden könne, wenn die Platte im [X.] eingesetzt werde und zur Verbesserung der Verklammerung mit dem [X.] ein Vlies oder netzartiges Textilgebilde aufweise.
III.
Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren
stand.

1.
Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 war dem Fachmann durch [X.] und [X.] nahegelegt.
a)
[X.] offenbart eine Platte oder Folie aus Kunststoff zum Aufbringen von Verkleidungen auf einen Boden-
oder Wandaufbau. Diese weist mit [X.] von Merkmal 2.4 alle in Patenanspruch
1 vorgesehenen Merkmale auf.
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[X.])
Die Platte dient dem Zweck, [X.]annungen, die vom Untergrund oder der Verkleidung herrühren, weitgehend auszugleichen ([X.]. 2 Z. 11). Hierzu weist die Platte eine Profilierung aus zueinander parallelen, sich abwechseln-den [X.] und [X.] auf.
(1)
Die [X.] (42) bilden langgezogene, parallel liegende Kammern. Diese werden durch die Stege (41) begrenzt. Die [X.] und Stege weisen ein schwalbenschwanzartiges Profil auf ([X.]. 2 Z. 47-51; [X.]. 4 Z. 1-3). Dadurch ent-steht ein Hinterschnitt ([X.]. 3 Z. 18-21). An ihren freien Enden werden die [X.] (42) jeweils durch einen Überlappungsabschnitt (43) begrenzt.

(2)
Zur Anbringung von Keramikplatten wird auf die der Verkleidung zu-gewandte Vorderseite der Platte zunächst eine geglättete [X.]achtelschicht (5) aufgebracht, die sich in den hinterschnittenen [X.] verklammert ([X.].
3 Z.
1521). Eine solche Anordnung ist beispielhaft in Figur 1 dargestellt, in der die Keramikplatten (7) unten und der zu verkleidende [X.] oben angeordnet sind:
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-

Bei diesem Ausführungsbeispiel ist auf der dem Untergrund zugewand-ten Rückseite der Platte ein Netzvlies (3) angebracht, das sich mit einer auf den Untergrund aufgebrachten Kleberschicht (2) verklammert und damit für eine feste Verbindung sorgt ([X.].
4 Z. 28-31). Auf die Kleberschicht (2) werden die Platten in der gewünschten Größe und Überdeckung aufgeklebt. Die Überlap-pungsabschnitte können zusätzlich durch Verkleben oder Verschweißen abge-dichtet werden ([X.]. 4 Z. 24-28). Die als Verkleidung dienenden Keramikplatten werden mittels eines Klebers (6) im Dünnbettschichtverfahren auf die zuvor ausgebildete [X.]achtelfläche (5) aufgebracht ([X.]. 4 Z. 34-41).
Bei diesem dargestellten Aufbau bilden die zur Unterseite gerichteten [X.] (42) Druckausgleichsräume, die zugleich der Abführung von auftretender Feuchtigkeit dienen ([X.]. 3 Z. 6-9). Aufgrund der gewählten Profilierung ist die Platte in Querrichtung zu den [X.] (41) dehnfähig ([X.]. 4 Z. 13-15). Die Vor-derseite der Platte ist besonders glatt, da in bestimmten Anwendungsfällen die Anhaftung der aufzubringenden [X.]achtelschicht vermieden werden soll ([X.]. 4 Z. 16-20).

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-
(3)
Für den Fall, dass ein Putzmörtel aufzubringen ist, wird ergänzend vorgeschlagen, an der Vorderseite der Platte zusätzliche Verklammerungsele-mente in Form eines grobmaschigen Netzvlieses vorzusehen ([X.]. 4 Z. 42-48).
[X.])
Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die [X.], die Merkmale 2 bis 2.3.2 und das Merkmal 3 offenbart.
cc)
Nicht ausdrücklich offenbart ist Merkmal 2.4.
Wenn entsprechend der Beschreibung des Ausführungsbeispiels mehre-re Platten nebeneinander verlegt und miteinander verklebt oder verschweißt werden, entsteht allerdings eine Fläche mit mehreren Quernuten. Diese mögen, wie die Klägerin unwidersprochen geltend macht und wie dies in dem -
eine Vorbenutzung auf der Grundlage von [X.] betreffenden -
Prospekt [X.]-Pro ge-zeigt
ist, entgegen der Darstellung in Figur 4 zur Rückseite hin offen sein, so dass sie eine seitliche Begrenzung für die auf der Vorderseite ausgebildeten Kammern zur Aufnahme der [X.]achtelschicht bilden. Darüber hinaus mag es für die Offenbarung von Merkmal 2.4 unerheblich sein, dass diese Quernuten erst durch Verlegen und Verbinden mehrerer parallel verlegter Platten entstehen und dass sie keinen Hinterschnitt aufweisen, denn Patentanspruch 1 enthält insoweit keine zwingenden Vorgaben.
Diese Quernuten bilden
aber
jedenfalls deshalb keine Schar von weite-ren Ausprägungen, weil ihr Abstand voneinander um ein Mehrfaches größer ist als der Abstand der längs verlaufenden [X.]
und damit nicht den Anforderun-gen von Merkmal 2.4 in der oben dargestellten, zugunsten der [X.] als zutreffend unterstellten Auslegung genügt.
b)
Zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass der Fachmann aufgrund des [X.] Gebrauchsmusters 298
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258 ([X.]) Veran-lassung hatte, die in [X.] offenbarte Platte mit einer zweiten Schar von Ausprä-31
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gungen zu versehen, die in einer anderen, die ersten Ausprägungen kreuzen-den Richtung verlaufen.
[X.])
Veranlassung, die in [X.] offenbarte Platte so zu verbessern, dass sie einen [X.]annungsa[X.]au in mehr als einer Richtung ermöglicht, ergab sich be-reits aus [X.] selbst.
(1)
In der Beschreibung von [X.] wird ausgeführt, die Platte sei aufgrund der gewählten Profilierung in Querrichtung zu den [X.] (41) dehnfähig ([X.].
4 Z.
13-15). Daraus ergibt sich, dass der angestrebte [X.]annungsa[X.]au bei dem in [X.] offenbarten Ausführungsbeispiel im Wesentlichen nur in einer Richtung erfolgen kann. An anderer Stelle der Beschreibung wird aber ausgeführt, die Platte sei zumindest
in einer Vorzugsrichtung dehnfähig ([X.].
2 Z.
43-45). Die-ses Merkmal ist auch in dem in [X.] formulierten Patentanspruch
1 vorgesehen. Der Begriff "zumindest" bringt einerseits, wie die Berufung zutreffend darlegt, zum Ausdruck, dass damit ein wesentlicher Vorteil gegenüber im Stand der Technik bekannten Platten erzielt wird. Zugleich lässt er aber erkennen, dass Potential für weitere Verbesserungen besteht, weil [X.]annungen auch in unter-schiedliche Richtungen auftreten können.
Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus dem Umstand, dass die
Richtung, in der der [X.]annungsa[X.]au erfolgt, in [X.] verschiedentlich als Vorzugsrichtung bezeichnet wird, nicht die Schlussfolgerung, dass [X.] eine solche Ausgestaltung als besonders vorzugswürdig darstellt. Vor dem aufge-zeigten Hintergrund ist der Begriff "Vorzugsrichtung" vielmehr als diejenige Richtung zu verstehen, in der die Platte besonders vorteilhaft wirkt.
Dies schließt nicht aus, dass eine verbesserte Platte mehrere Vorzugsrichtungen in diesem Sinne aufweist.

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(2)
Wie auch das Patentgericht bedacht
hat, ergaben sich aus [X.]
selbst für den Fachmann allerdings keine konkreten Anregungen, wie dieses Ziel zu erreichen ist.
Der allgemein gehaltene Hinweis, andere Profilierungen seien möglich ([X.].
4 Z.
13
f.),
hat
dem Fachmann zwar Veranlassung gegeben, eine abwei-chende Ausgestaltung der [X.] und Stege in Betracht zu ziehen. Daraus konnte er aber nicht entnehmen, wie die Profilierung zu ändern ist, um eine Dehnfähigkeit in zwei Richtungen zu erzielen.
[X.])
Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich eine hinreichende Anregung zum Hinzufügen einer zweiten Schar von [X.] aus [X.]
ergab.
(1)
[X.] offenbart eine folienartige [X.] aus Kunststoff, die vor-zugsweise zur Trennung einer oberhalb einer Abdichtung vorgesehenen [X.] vom Untergrund dient.
Die [X.] weist Strukturelemente (11, 12, 13)
auf, die nach oben hin vorstehend ausgebildet und nach Art eines Wabengitters angeordnet sind. Nach unten hin bilden diese Strukturelemente ein zusammenhängendes System von zum Untergrund hin offenen Kanälen (11b, 12b, 13b). Die Untersei-ten der dazwischen liegenden Bereiche (16) bilden die Auflagefläche der [X.] (S.
3 Z.
32 bis S.
4 Z.
1). Um die Verwendbarkeit im Wandbereich zu begünstigen, wird ergänzend vorgeschlagen, auf einer oder auf beiden Seiten der Platte ein wasserdurchlässiges Vlies oder netzartiges Textilgewebe vorzu-sehen,
um die Verklammerungsfähigkeit mit Belag oder Untergrund zu verbes-sern (S.
3 Z.
13-17).
Beim Fußboden-
oder Wandaufbau wird in den Bereichen (16) Mörtel eingebracht, der in diesen
Bereichen
Stelzen bildet. Ausgehend von den Struk-40
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turelementen (11, 12,
13), insbesondere von an den Oberseiten ausgebildeten abgekanteten Bereichen (11a, 12a, 13a), bilden sich beim Aushärten und bei einer späteren [X.]annungsbelastung zahlreiche H[X.]rrisse aus (S.
4 Z.
1319). Diese verhindern das Entstehen von Rissen in der Verkleidung (S.
2 Z.
2022).
(2)
Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, hatte der [X.] Veranlassung, die in [X.] offenbarte Platte mit der in [X.] offenbarten Wa-benstruktur zu versehen.

In [X.] steht zwar die Verlegung der Platten auf einer Dichtungsschicht im Mittelpunkt. Sowohl für den Einsatz am Boden als auch für den Einsatz im Wandbereich wird aber die Möglichkeit aufgezeigt, die Platten fest mit dem [X.] zu verbinden und zur besseren Haftung
ein Vlies oder Netz vorzusehen. Jedenfalls bei dieser Einsatzform kann auch die in [X.] offenbarte Platte nicht nur [X.]annungen aus der Verkleidung, sondern auch [X.]annungen aus dem Untergrund ausgesetzt sein.
Aus [X.] ergeben sich zwar keine Hinweise darauf, dass die dort [X.] geeignet ist, solche [X.]annungen abzubauen. Der mit einer Verbesse-rung der in [X.] offenbarten Platte befasste Fachmann wusste aber aus diesem Dokument, dass die Ausbildung von parallelen [X.], die aufgrund der Be-schaffenheit des folienartigen Materials,
aus dem die Platte besteht,
in [X.] Umfang dehnfähig sind und deshalb Verschiebungen zulassen, einen sol-chen [X.]annungsa[X.]au ermöglicht. Solche parallelen [X.] sind auch bei der in [X.] offenbarten Platte ausgebildet, und zwar in mehr als einer Richtung. Aus dem Umstand, dass die in [X.] offenbarte Platte ebenfalls als folienartig bezeich-net wird, ergab sich für den Fachmann, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, darüber hinaus, dass diese [X.] in gewissem Umfang dehnfähig sind und deshalb Verschiebungen erlauben.

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Ausgehend von [X.] ergab sich für den Fachmann mithin, dass die in [X.] offenbarte Lösung
im Falle einer Befestigung
von Platten
an Wand oder Boden vom Untergrund herrührende [X.]annungen ebenfalls a[X.]auen kann, und zwar in mehr als einer Richtung. Dies gab ihm ungeachtet des teilweise anderen [X.] der in [X.] offenbarten Platte hinreichende Veranlassung, die in [X.] offenbarte Platte mit dem Wabenmuster aus [X.] zu versehen.
(3)
Zu Recht ist das Patentgericht der abweichenden Beurteilung durch die [X.] des [X.] nicht beige-treten.
Die [X.] hat die Aufrechterhaltung des Streitpatents auf die Erwägung gestützt, der Fachmann habe keine Veranlas-sung gehabt, von dem in [X.]
(dort als [X.] bezeichnet) zentralen Element er-wünschter H[X.]rrisse in der Mörtelschicht zur Entkopplung von [X.]annungen und den hierfür jedenfalls vorteilhaft gelehrten Abkantungen an den Rändern der wabenförmigen Stege abzugehen (Beschluss vom 19.
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3.2.03 Abs.
5.3). Darüber hinaus sei eine Dehnbarkeit der Wabenstruktur in [X.] nirgends erwähnt (Abs.
5.4).
Diese Erwägungen sind für sich gesehen zutreffend. Sie tragen aber nicht dem Umstand Rechnung, dass dem Fachmann die Dehnbarkeit einer aus parallelen [X.] bestehenden Struktur aus [X.] bekannt war und dass aufgrund des in beiden Entgegenhaltungen eingesetzten Materials zu erwarten war, dass die in [X.] offenbarte Wabenstruktur eine vergleichbare Dehnfähigkeit aufweist. Vor diesem Hintergrund bedurfte es eines zusätzlichen Hinweises dieses [X.] in [X.] nicht. Der Gegenstand des Streitpatents war dem Fachmann viel-mehr schon dadurch nahegelegt, dass [X.] eine alternative Anordnung von pa-rallel verlaufenden [X.] offenbarte, die ausgehend von dem aus [X.] gewonne-nen Kenntnisstand einen A[X.]au von aus dem Untergrund resultierenden [X.]an-nungen in mehr als einer Richtung ermöglichte.
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2.
Der Gegenstand des Streitpatents ist auch in der Fassung der [X.] nicht patentfähig.
a)
Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist durch die [X.] von [X.] mit [X.] ebenfalls nahegelegt.
[X.])
Nach diesem Hilfsantrag sollen in Patentanspruch 1 zusätzlich fol-gende Merkmale aufgenommen werden:
1.
Verwendung einer Trägerplatte aus folienartigem Kunststoff
1.1
für einen plattenbekleideten Boden-
oder einen Wandaufbau
1.2
zum Erzielen einer Entkopplung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Platte aufzubringenden Flächenbeklei-dung.
[X.])
Die damit beanspruchte Verwendung entspricht dem in [X.] offenbar-ten Einsatzzweck. Mit der Kombination von [X.] und [X.] war mithin auch der Ein-satz einer solchen Platte für diesen Zweck nahegelegt.
b)
Der mit Hilfsantrag 2 verteidigte Gegenstand
ist ebenfalls nicht pa-tentfähig.
[X.])
Nach diesem Hilfsantrag soll in Patentanspruch
1 in der Fassung des [X.] zusätzlich folgendes Merkmal angefügt werden:
4.
wobei das Vlies (2) derart ausgebildet ist, dass es ein Verfüllen der rückseitig offenen Ausprägungen ([X.][X.]) verhindert.
[X.])
Dies entspricht der Auslegung von Merkmal
3, von der der Senat be-reits im Zusammenhang mit dem Hauptantrag zugunsten der [X.] [X.] ist. Eine Kombination mit diesem Merkmal ist aus den oben aufgezeig-ten Gründen ebenfalls durch [X.] und [X.] nahegelegt.
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c)
Der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls durch [X.] und [X.] nahegelegt.
[X.])
Nach diesem Hilfsantrag soll in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung von
Patentanspruch 1 zusätzlich folgendes
Merkmal angefügt werden:
2.5
so dass die folienartige Platte selbst aufgrund der vorgenannten Strukturierung und ihres Materials in beiden Richtungen ihrer Erstre-ckungsebene zumindest in geringem ausreichendem
Maß dehnfähig bzw. zusammenschie[X.]ar ist, dass [X.]annungsdifferenzen aus dem Untergrund und der Bekleidung aufgenommen werden können.
[X.])
Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist die materialbedingte Dehnfä-higkeit in [X.] offenbart. Sie führt dazu, dass die Platte in gewissem Umfang auch zusammenschie[X.]ar
ist. Dass [X.] keine vergleichbaren Ausführungen
enthält, ist, wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde, unerheblich, weil für den Fachmann erkennbar war, dass diese Eigenschaft aufgrund der Struktur und des eingesetzten Materials auch dort vorhanden ist.
d)
Für Hilfsantrag 4 gilt nichts Abweichendes.
Nach diesem Hilfsantrag sollen die zusätzlichen Merkmale aus den [X.]n 2 und 3 miteinander kombiniert werden. Diese Kombination ist aus den genannten Gründen ebenfalls durch [X.] und [X.] nahegelegt.
e)
Der mit Hilfsantrag 5 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht pa-tentfähig.
[X.])
Nach diesem Hilfsantrag sollen in Merkmal 1.2 von Patentanspruch
1 zusätzlich folgende Merkmale aufgenommen werden:
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1.2
zum Erzielen einer Entkopplung zwischen dem Untergrund, auf dem die Trägerplatte mittels
Klebers oder Mörtels befestigt ist, und der unmittelbar auf die folienartige Platte mit einem Mörtel (7) geringerer Schichtdicke aufzubringende Flächenbekleidung.
[X.])
Dieses Merkmal ist -
als Folge der Dehnfähigkeit -
ebenfalls in [X.]
of-fenbart. Durch die Kombination von [X.] und [X.] gelangte der Fachmann folglich zu einer Platte, die auch dieses Merkmal aufweist.
f)
Für die [X.] bis 9 gilt nichts anderes.
Nach diesen [X.] soll Patentanspruch
1 in der Fassung der [X.] bis 4
jeweils um das zusätzliche Merkmal aus Hilfsantrag
5 er-gänzt werden. Dies führt aus den zu Hilfsantrag
5 angeführten Gründen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
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20
-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] und §
97
Abs.
1
ZPO.

[X.]
[X.]
Grabinski

Hoffmann
Marx
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 14.07.2016 -
7 Ni 11/15 (EP) -

70

Meta

X ZR 89/16

03.07.2018

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. X ZR 89/16 (REWIS RS 2018, 6781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6781

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