Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2001, Az. 3 StR 527/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3707

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[X.] 527/00vom30. Januar 2001in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 3. auf dessen Antrag - am30. Januar 2001 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäu-mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Ur-teil des [X.] vom 7. Juni 2000 in den [X.].Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.Damit ist der Beschluß des [X.] vom23. August 2000, mit dem die Revision verworfen worden ist,gegenstandslos.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 7. Juni 2000 im [X.] mitden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem sexu-ellen Mißbrauch von Kindern sowie wegen der unerlaubten Abgabe von Betäu-bungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in zwei Fällen unter Einbezie-hung der Einzelstrafen aus einem gesamtstrafenfähigen Urteil zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Un-terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit [X.] 23. August 2000 hat das [X.] die Revision des Angeklagten wegenVersäumung der [X.] als unzulässig verworfen.Dem Angeklagten war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den [X.] von ihm nicht verschuldete Versäumung der Frist zur [X.] der Revision zu bewilligen (§§ 44, 45, 46 StPO). Seine Revision, mit derer die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat allein zum [X.], im übrigen ist sie unbegründet.1. Die Überprüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs hat kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zur Begründungverweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in dessen Antragsschrift vom 15. November 2000. Insbesondere hat [X.] im Fall zum Nachteil des Kindes [X.]mit einer rechts-fehlerfreien Begründung einen minder schweren Fall des Mißbrauchs [X.] verneint. Durch die fehlerhafte, den rechtlichen Anforderungen nichtgenügende Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21- 4 -StGB und die hierauf beruhenden Strafrahmenmilderungen ist der Angeklagteim Strafausspruch nicht beschwert.2. Dagegen kann die Unterbringung des Angeklagten in einem psychia-trischen Krankenhaus keinen Bestand haben.a) Zur Begründung der [X.] hat sich das [X.] imwesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. - Facharzt [X.], Neurologie und Psychotherapie - gestützt. Nach dessen Darlegun-gen sei die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns in vollemUmfang einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, zum Zeitpunkt allerTaten wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit derart einge-schränkt gewesen, daß eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21StGB vorgelegen habe. Beim Angeklagten liege eine narzißtische Persönlich-keitsstörung mit massiven Selbstwertzweifeln und Versagensängsten verbun-den mit einer Neigung zu kriminellen Handlungsweisen vor. Es bestünde einepsychosexuelle Fehlentwicklung mit einer Fixierung auf der prägenitalen Ent-wicklungsstufe, mit Bedürfnissen und Wünschen nach Nähe und [X.] mit seit 1996 verstärkten pädophilen Neigungen. [X.] erwachsenen Frauen auf [X.] weicheder Angeklagte aus Angst vor den als übermächtig erlebten Frauen und vorseinen Unterlegenheitsgefühlen und Versagensängsten als [X.] aus. In [X.] bisherigen Leben sei es ihm nicht gelungen, eine erwachsene, selbstver-trauende, durchsetzungsfähige und verantwortungsbewußte männliche Identi-tät zu entwickeln. Er projiziere sein Scheitern und die Verantwortung für [X.] ständig auf andere. Dies deute auf eine ungenügend entwickelte [X.] als Ausdruck einer gravierenden psychischen [X.] 5 -und Reifestörung hin. Hierbei werde die Befriedigung eigener Bedürfnisse [X.] als vorrangig vor denen anderer behandelt. Es bestehe beim Ange-klagten ein Mangel an verläßlichen moralischen Wertvorstellungen als Richtli-nien für die Gestaltung und Regulierung zwischenmenschlichen Zusammenle-bens. Die Gefahr der Wiederholung von sexuellen Übergriffen ergebe sich ausder Persönlichkeitsstruktur des [X.]) Bereits der Ausgangspunkt des [X.]s, daß beim [X.] die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des§ 21 StGB beeinträchtigt gewesen seien, hält revisionsrechtlicher Überprüfungnicht Stand. Beide Alternativen des § 21 StGB können nicht gleichzeitig [X.] werden (st. Rspr., vgl. [X.]St 40, 341, 349; Tröndle/[X.], [X.]. § 21 Rdn. 3). Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erstdann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsichtsfähigkeit zur Folge hat,während die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtetseiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit - wie hier - das Unrecht seinesTuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat ([X.]St 40, 341, 349; [X.] § 21 Einsichtsfähigkeit 6 m.w.[X.]) Weiterhin sind die Feststellungen und Wertungen des [X.]snicht geeignet, die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB zu [X.]. Diese setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nichtnur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Ein-schränkung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB begründet.In diesem Zustand muß der Angeklagte eine rechtswidrige Tat begangen ha-ben, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaf-ten Defekt zurückzuführen ist, d. h. mit diesem in einem kausalen symptomati-- 6 -schen Zusammenhang steht ([X.], 128, 129 m.w.Nachw.). [X.] nicht pathologisch bedingte Störungen nur dann Anlaß für eine Unter-bringung gemäß § 63 StGB sein, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaftenseelischen Störungen entsprechen. Es bedarf einer Gesamtschau der [X.] und ihrer Entwicklung, um feststellen zu können, ob die Störun-gen des [X.] sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wiekrankhafte seelische Störungen stören, belasten oder einengen (vgl. [X.], 22, 28; [X.], 612, 613). In diesem Zusammenhang ist insbe-sondere zu untersuchen, ob in der Person des Angeklagten letztlich nicht [X.] und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessenhalten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache fürstrafbares Verhalten ist (vgl. [X.], 383; [X.]R StGB § 63 Zustand26).Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. Sie belegen eineerheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht, [X.] erforderliche Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten sowieihrer Entwicklung und des Gewichts der Störungen fehlt. Aufgrund der be-schriebenen Persönlichkeitsstörungen läßt sich nicht zuverlässig beurteilen, obsie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen - mit [X.] weniger gewichtigen - entsprechen und als länger dauernde Umstände [X.] des [X.] wiederspiegeln. Die Ausführungen des [X.]s be-schränken sich weitgehend darauf, das vom Sachverständigen gewonneneErgebnis der ärztlichen Begutachtung zu referieren und sich diesem "aus eige-ner Überzeugung" anzuschließen, ohne weitere maßgebliche Umstände in [X.] einzubeziehen. So setzt sich die Kammer nicht damit auseinander,daß der vielfach vorbestrafte Angeklagte nur einmal wegen einer [X.] 7 -tat, nämlich im Jahre 1991 wegen exhibitionistischer Handlungen, verurteiltworden ist. Sie befaßt sich auch nicht ausreichend mit der Frage, ob zwischenden abgeurteilten Sexualstraftaten und den Persönlichkeitsstörungen ein kau-saler, symptomatischer Zusammenhang besteht oder ob die sexuellen Über-griffe nicht Ausdruck einer vorübergehenden Lebenskrise sind. Das Fehlen dergebotenen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten führt desweiteren dazu, daß es für die vom [X.] im Rahmen des § 63 StGB an-gestellte Gefährlichkeitsprognose hinsichtlich weiterer Sexualstraftaten an [X.] tragfähigen Grundlage mangelt (vgl. [X.]St 27, 246, 248; [X.] NJW 1983,350; [X.]R StGB § 63 Gefährlichkeit 2 und 3).Kutzer [X.] von [X.][X.]

Meta

3 StR 527/00

30.01.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2001, Az. 3 StR 527/00 (REWIS RS 2001, 3707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3707

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