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Fahrerlaubnisentziehung während eines laufenden Strafverfahrens - Gelegentlicher Cannabisconsum
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Aktenzeichen: W 6 S 15.600
Beschluss
vom 15. Juli 2015
6. Kammer
Sachgebiets-Nr: 551
Hauptpunkte:
teilweise unzulässiger Sofortantrag;
Entziehung der Fahrerlaubnis;
Fahren unter Cannabis-Einfluss;
Konzentration von 7,2 ng/ml THC;
gelegentlicher Konsum von Cannabis;
keine Substanziierung des einmaligen Drogenkonsums;
Fahrerlaubnisentziehung während eines laufenden Strafverfahrens;
Bindung bei anhängigem Strafverfahren;
Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist;
„in Betracht kommen“ der Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Antragsteller -
bevollmächtigt: ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Schweinfurt Schrammstr. 1, 97421 Schweinfurt
- Antragsgegner -
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis,
hier: Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO,
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Jeßberger-Martin, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller, ohne mündliche Verhandlung am 15. Juli 2015 folgenden Beschluss:
I.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts Schweinfurt vom 30. Juni 2015 wird wiederhergestellt und bezüglich Nr. 2 dieses Bescheids angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S (ausgestellt am ... 2013) ist, wendet sich gegen die durch das Landratsamt Schweinfurt ausgesprochene und für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
1.
Durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion Schweinfurt wurde der Fahrerlaubnisbehörde beim Landratsamt Schweinfurt am 30. April 2015 bekannt, dass der Antragsteller am 27. Januar 2015 um 19:45 Uhr in G... in der ...straße einer verdachtsunabhängigen Fahrzeugkontrolle unterzogen worden war, bei der drogentypische Auffälligkeiten festgestellt worden waren. Auf Nachfrage gab der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten an, dass er um ca. 18:00 Uhr einen Joint geraucht habe. Bei der Durchsuchung des Antragstellers wurde ein Tütchen mit Marihuana (1,04 g) aufgefunden. Ein daraufhin durchgeführter Urintest verlief positiv auf THC. In der um 21:05 Uhr entnommenen Blutprobe wurden nach dem Auswertungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Bonn (Rechtsmedizinisches Gutachten vom 20.2.2015) THC (7,2 ng/ml) und THC-Metabolit/THC-COOH (56,9 ng/ml) nachgewiesen. Durch die vorgenommenen chemischtoxikologischen Untersuchungen sei nachgewiesen worden - so der Gutachter -, dass der Antragsteller Cannabisprodukte konsumiert habe. In der Serumprobe sei THC und Hydroxy-THC in Konzentrationen aufgefunden worden, die dafür sprächen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung dieser berauschenden Mittel gestanden habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Blutentnahme zumindest eine Überschreitung sog. „analytischer Grenzwerte“ im Sinne einer anzunehmenden Wirkung gemäß § 24a StVG gegeben gewesen sei.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 hörte das Landratsamt Schweinfurt den Antragsteller unter Hinweis auf den festgestellten Drogenkonsum zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. Mai 2015. Dem Landratsamt sei bekannt geworden, dass der Antragsteller am 27. Januar 2015 mit einem PKW in G... gefahren sei, obwohl er unter Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden habe. Weiter habe er ein Tütchen mit Marihuana mit sich geführt. Dadurch habe er bewiesen, dass er nicht in der Lage sei, zwischen Drogenkonsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Er sei deshalb ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei.
Auf eine Anfrage des Landratsamts Schweinfurt teilte die Staatsanwaltschaft Schweinfurt mit Schreiben vom 12. Mai 2015 mit, dass in dem gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren lediglich die Verhängung eines Fahrverbots, nicht aber die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht komme. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft Schweinfurt dem Landratsamt eine Abschrift der Anklageschrift in der Strafsache 12 Js 4387/14 vom 29. Mai 2015.
Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 machte der Bevollmächtigte geltend, dass gemäß § 3 Abs. 3 StVG die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens sei, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen dürfe und deshalb derzeit für ein eigenes, auf die Vorgänge vom 27. Januar 2015 gestütztes und die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtetes Verfahren des Landratsamts kein Raum bleibe. Er beantrage deshalb die Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Mai 2015 machte der Bevollmächtigte des Antragstellers geltend, dass der Staatsanwaltschaft Schweinfurt nicht die Entscheidungskompetenz darüber zukomme, ob eine Verurteilung bzw. Ahndung nach § 69 Abs. 1 StGB erfolge bzw. in Betracht komme. Hierüber habe nur das zuständige Gericht zu entscheiden. Zudem laufe eine zusätzliche, abermalige Ahndung des Sachverhalts auf einen Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ hinaus.
2.
Daraufhin verfügte das Landratsamt Schweinfurt mit Bescheid vom 30. Juni 2015 die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers (Ziffer 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, den am 11. Juli 2013 unter der Führerscheinnummer B... ausgehändigten Führerschein spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt Schweinfurt abzuliefern (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 3) und dem Antragsteller bei Nichtbeachtung der Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR angedroht (Ziffer 4) sowie dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffern 5 und 6).
Zur Begründung wurde dargelegt, dass sich der Entzug der Fahrerlaubnis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV stütze. Der Antragsteller habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Er konsumiere zumindest gelegentlich Cannabis und könne nicht zwischen dem Konsum und dem Führen von Fahrzeugen trennen (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV). Nehme ein Kraftfahrzeugführer unter der Einwirkung von Cannabis am Straßenverkehr teil, sei zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behaupte und substanziiert darlege, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder ein gelegentlicher noch ein regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substanziierte Darlegungen erfolgten, sei deren Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen. Der Antragsteller habe sich jedoch weder gegenüber der Polizei noch auf Vorhalt eines gelegentlichen Konsums durch die Fahrerlaubnisbehörde hierzu eingelassen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis verstoße auch nicht gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG, da der Tatbestand dieser Regelung gleich aus zwei Gründen nicht zum Tragen komme. Zum einen beziehe sich das Verwertungsverbot ausdrücklich nur auf den Sachverhalt, der Gegenstand des betreffenden Strafverfahrens sei. Bei dem Antragsteller sei Gegenstand des Strafverfahrens gemäß der Anklageschrift jedoch nur der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln. Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Betäubungsmitteln sei gerade nicht Gegenstand des Strafverfahrens, vielmehr sei hierfür nur eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen Verstoßes gegen § 24a StVG gefertigt worden. Zum anderen bestehe die Sperrwirkung auch deshalb nicht, weil in dem gegen den Antragsteller anhängig gewesenen Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht in Betracht kommen könne. Eine entsprechende Mitteilung der Staatsanwaltschaft Schweinfurt sei erfolgt. Aber auch objektiv gesehen könne hier im Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erfolgen. Nach allem sei die Entziehung der Fahrerlaubnis hier geboten und entspreche auch der Verhältnismäßigkeit. Der sofortige Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis sei dringend geboten, um die Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Straßenverkehr aufrechtzuerhalten. Es bestehe ein dringendes öffentliches Interesse daran, dass ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber nicht durch Ausschöpfung formeller Rechtspositionen bis zum Abschluss eines eventuellen Verwaltungsstreitverfahrens weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen könne.
3.
Gegen den Bescheid vom 30. Juni 2015 ließ der Antragsteller beim Landratsamt Schweinfurt mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. Juli 2015 Widerspruch einlegen und im zugrundeliegenden Verfahren mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. Juli 2015, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, den Antrag stellen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juni 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Zur Begründung wurde vorgetragen: Sowohl die Entziehung der Fahrerlaubnis als auch die Anordnung des Sofortvollzugs seien rechtswidrig. Bereits im Rahmen der Anhörung sei dem Antragsgegner mitgeteilt worden, dass der verfahrensgegenständliche Sachverhalt bereits Gegenstand eines Strafverfahrens am Amtsgericht Schweinfurt sei. Ausweislich der Anklageschrift vom 29. Mai 2015 seien neben dem Vergehen nach § 29 BtMG auch die §§ 24a Abs. 2, Abs. 4, 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2a StVG verfahrensgegenständlich. Damit müsse sich der Antragsteller vor dem Amtsgericht Schweinfurt auch wegen des Verdachts des vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel verantworten. Das Strafverfahren behandle damit die identische Tat, nämlich das Führen eines Kfz am 27. Januar 2015 gegen 19:45 Uhr, die nunmehr auch in dem Verwaltungsverfahren zugrunde gelegt werde. Im Strafverfahren werde mithin auch über die Fahreignung des Antragstellers rechtsverbindlich entschieden. Diese Entscheidung sei seitens des Antragsgegners abzuwarten (§ 3 Abs. 3 StVG) und zudem bindend für diesen (§ 3 Abs. 4 StVG). Auch vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft Schweinfurt die Auffassung vertrete, dass lediglich ein Fahrverbot zu erwarten sei und nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis, gelte nichts anderes. Denn dieser komme hierfür nicht die Entscheidungskompetenz zu; hierüber entscheide allein das zuständige Gericht. Zu beachten sei überdies, dass der Erlass eines Verwaltungsakts wegen einer Tat, die bereits Gegenstand des Strafverfahrens sei, gegen Art. 103 Abs. 3 GG verstoße. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vor. Denn der Antragsteller sei weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Gegenwärtig könne der Antragsgegner mangels gegenteiliger Erkenntnisse bestenfalls einmaligen Konsum unterstellen. Dem Antragsteller könne nicht vorgeworfen werden, dass er zu seinem Konsumverhalten bislang keine Angaben gemacht habe. Denn wegen des laufenden Strafverfahrens habe er von seinem Recht Gebrauch gemacht und sich nicht zur Sache geäußert.
4.
Das Landratsamt Schweinfurt stellte für den Antragsgegner den Antrag,
den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Das Landratsamt Schweinfurt wiederholte und vertiefte seine Begründung aus dem streitgegenständlichen Bescheid insbesondere zur Frage der Verwertbarkeit der Geschehnisse vom 27. Januar 2015.
5.
Anlässlich der Abgabe seines Führerscheins beim Landratsamt Schweinfurt am 9. Juli 2015 erklärte der Antragsteller auf Nachfrage, dass er in der Vergangenheit etwa drei bis vier Mal monatlich Cannabis geraucht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist teilweise bereits unzulässig (geworden); soweit er zulässig ist, ist er begründet.
1.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, soweit der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 30. Juni 2015 wiederherzustellen bzw. gegen Ziffer 2 anzuordnen. Denn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die insoweit von der Fahrerlaubnisbehörde getroffene Anordnung entfällt, weil diese in Ziffer 3 des Bescheids die unter Ziffer 1 getroffene Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Bezüglich der Pflicht, den Führerschein bei der Behörde abzuliefern (Ziffer 2 des Bescheids) ist von der sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes auszugehen. Die unmittelbar auf die Fahrerlaubnisentziehung aufbauende Anordnung, den Führerschein abzuliefern oder vorzulegen, ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2007 - 11 CS 06.874 - juris).
Soweit der Antrag gegen die in Ziffer 4 des Bescheids vom 30. Juni 2015 verfügte Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, ist er unzulässig (geworden). Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) entfaltet der Widerspruch gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Allerdings hat sich dieser kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ausspruch durch die rechtzeitige Abgabe des Führerscheins beim Landratsamt Schweinfurt am 9. Juli 2015 erledigt. Die Bedingung, von deren Erfüllung die Anwendbarkeit des angedrohten Zwangsgelds abhängt, kann nicht mehr eintreten. Aus der Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids ergibt sich für den Antragsteller daher keine Beschwer mehr (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2009 - 11 CS 09.1968; B.v. 12.3.2007 - 11 CS 06.2028; beide juris).
2.
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 30. Juni 2015 hat in der Sache Erfolg.
2.1.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. des Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
2.2
Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.
2.3.
Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, anhand der Sach- und Rechtslage zu dem hier - weil eine Widerspruchsentscheidung noch nicht ergangen ist - maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass diese voraussichtlich Erfolg haben wird. Es spricht jedenfalls vieles dafür, dass die in Nr. 1 getroffene Regelung rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.3.1
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Eine Ausnahme gilt für die Einnahme von Cannabis (Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV), wonach lediglich die regelmäßige Einnahme zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann gegeben, wenn insbesondere Konsum und Fahren getrennt werden können.
Diese Voraussetzungen, die zur Ungeeignetheit führen, sind beim Antragsteller grundsätzlich, nämlich wenn man - wie der Antragsgegner - von der Verwertbarkeit der Vorgänge vom 27. Januar 2015 ausgeht, erfüllt. Der Antragsteller hat (dann) sowohl gelegentlich Cannabis konsumiert als auch den Cannabiskonsum und das Fahren mit einem Kraftfahrzeug nicht trennen können (unten 2.3.2). Allerdings steht dem Entzug der Fahrerlaubnis hier zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Verfahrensregel des Vorrangs des Strafverfahrens gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG entgegen (unten 2.3.3.). Im Einzelnen:
2.3.2.
Der Antragsteller ist - entgegen der Ansicht seines Bevollmächtigten - gelegentlicher Konsument von Cannabis. Dafür genügt, dass er mindestens zweimal unabhängig voneinander Cannabis konsumiert hat.
So wurde der Antragsteller am 27. Januar 2015 um 19:45 Uhr in G... in der ...straße einer verdachtsunabhängigen Fahrzeugkontrolle unterzogen, bei der drogentypische Auffälligkeiten festgestellt wurden. Hierbei gab der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten auf Nachfrage an, dass er um ca. 18:00 Uhr einen Joint geraucht habe. Bei der anschließend vorgenommenen Durchsuchung des Antragstellers wurde bei diesem ein Tütchen mit Marihuana (1,04 g) aufgefunden. Ein daraufhin durchgeführter Urintest verlief positiv auf THC. In der am gleichen Tag um 21:05 Uhr entnommenen Blutprobe wurden nach dem Auswertungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Bonn (Rechtsmedizinisches Gutachten vom 20.2.2015) THC (7,2 ng/ml) und THC-Metabolit/THC-COOH (56,9 ng/ml) nachgewiesen. Durch die vorgenommenen chemischtoxikologischen Untersuchungen ist ausweislich der gutachterlichen Feststellungen nachgewiesen, dass der Antragsteller Cannabisprodukte konsumiert hat. In der Serumprobe wurde THC und Hydroxy-THC in Konzentrationen aufgefunden, die dafür sprechen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung dieser berauschenden Mittel gestanden hat. Es kann damit - so der Gutachter - davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Blutentnahme zumindest eine Überschreitung sogenannte „analytischer Grenzwerte“ im Sinne einer anzunehmenden Wirkung gemäß § 24a StVG gegeben war.
Durch den aktenkundigen Vorfall vom 27. Januar 2015 sowie die eigenen Aussagen des Antragstellers ist davon auszugehen, dass der Antragsteller jedenfalls in dieser Zeit gelegentlicher Konsument von Cannabis war. Gelegentliche Einnahme von Cannabis i. S. von 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zwei Mal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (BayVGH, B.v. 26.1.2007 - 11 CS 06.1268 - juris). Hiervon muss im vorliegenden Fall ausgegangen werden. So wurden bei dem Antragsteller an diesem Tag nicht nur drogentypische Auffälligkeiten festgestellt, vielmehr wurde bei ihm darüber hinaus auch ein Tütchen mit Marihuana (1,04 g) aufgefunden. Bereits dieser Umstand spricht dafür, dass es sich nicht um einen einmaligen experimentellen Konsum gehandelt hat. Wesentlich ist aber, dass er am 9. Juli 2015 gegenüber zwei Mitarbeitern des Landratsamts Schweinfurt auf Nachfrage selbst angegeben hat, dass er in der Vergangenheit etwa drei bis vier Mal monatlich Cannabis geraucht habe. Dies reicht für die Annahme eines gelegentlichen Konsums, also mehr als einmaliger experimenteller Konsum aus.
Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass der Antragstellerbevollmächtigte auch mit seinem Vorbringen, dass das Landratsamt Schweinfurt, ohne dass der Antragsteller ausdrücklich behauptet und substantiiert dargelegt hätte, erstmals am 27. Januar 2015 Cannabis konsumiert zu haben, nicht von einer gelegentlichen Cannabiseinnahme hätte ausgehen dürfen, nicht durchdringen kann.
Denn wenn ein Kraftfahrzeugführer unter der Einwirkung von Cannabis am Straßenverkehr teilnimmt, ist behördlicherseits zur Verneinung einer Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlung zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn der Kraftfahrzeugführer ausdrücklich behauptet und substanziiert darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder ein gelegentlicher noch ein regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substanziierte Darlegungen erfolgt sind, ist die Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen. Denn die Kombination von einmaligem Cannabis-Konsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des einmaligen konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer Verkehrskontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte spricht insgesamt deutlich für einen sehr selten anzunehmenden Fall. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substanziierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen tatsächlich um einen erst- und einmaligen Konsum gehandelt hat (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 26.10.2012 - 11 CS 12.2182 - juris; OVG Koblenz, B.v. 2.3.2011 - 10 B 11400/10 - NJW 2011, 1985; VGH Mannheim - U.v. 21.2.2007 - 10 S 2302/06 - VRS 112, 373; OVG Münster, B.v. 29.7.2009 - 16 B 895/09 - NZV 2009, 522).
An einer solchen Darlegung fehlt es hier aber gerade. Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er nur ein einziges Mal Cannabis konsumiert habe. Sein Bevollmächtigter hat lediglich vorgebracht, dass dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden könne, dass er zu seinem Konsumverhalten bislang keine Angaben gemacht habe und dass er wegen des laufenden Strafverfahrens von seinem Recht Gebrauch mache, sich nicht zur Sache zu äußern. Dies genügt nicht. Vielmehr spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber gerade im Anschluss an einem experimentellen Probier-Cannabis-Konsum das Risiko auf sich nehmen sollte, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Grundlage der vorstehenden Überlegung ist, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit der Wirkung der Drogen noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen für ihn günstigen Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er dies wider Erwarten nicht und kommt er damit den ihm nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG und nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO obliegenden Mitwirkungspflichten bei der Sachaufklärung nicht nach, ist es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen (VG Aachen, B.v. 30.10.2012 - 3 L 498/12; VG Würzburg, B.v 14.12.2012 - W 6 S 12.1004; beide juris).
Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur gegeben, wenn insbesondere Konsum und Fahren getrennt werden können. Dies ist beim Antragsteller der Fall, wenn man - wie der Antragsgegner - von der Verwertbarkeit der Vorgänge vom 27. Januar 2015 ausgeht. Für den Verstoß gegen das Trennungsgebot ist entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkung des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 3.10.2014 - 3 C 3.13 - juris) ist bereits bei einem THC-Wert von mindestens 1,0 ng/ml von mangelndem Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren auszugehen, mit der Folge, dass bei gelegentlichem Konsum von Cannabis die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV zu entziehen ist (a.A. früher BayVGH in st. Rspr., z. B. B. v. 20.1.2006 - 11 CS 05.1711 - juris: erst ab einem THC-Gehalt von 2,0 ng/ml; siehe jetzt aber BayVGH, B.v. 11.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris). Die Untersuchung der dem Antragsteller am 27. Januar 2015 entnommenen Blutprobe hat nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Bonn vom 20. Februar 2015 einen Wert von ca. 7,2 ng/ml THC ergeben. Es muss daher im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller Konsum und Fahren nicht trennen kann. Der Antragsteller hat hier - nach seine eigenen Angaben - weniger als zwei Stunden vor Fahrtantritt einen Joint geraucht, mithin in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme und damit auch mit dem Fahren eines Kraftfahrzeugs Cannabis konsumiert.
2.3.3.
Jedoch steht - jedenfalls gegenwärtig - der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers die Verfahrensregel der Vorrangigkeit des Strafverfahrens gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG entgegen.
Nach dieser Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit der Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren, in dem sie einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, an diese Feststellungen soweit gebunden ist, als sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils nicht abweichen darf, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts, die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Beide Vorschriften dienen dazu, Doppelprüfungen und sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden. Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2012 - 3 C 30/11 - NJW 2012, 3669; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVG Rn. 44). § 3 Abs. 3 und 4 StVG dienen mithin demselben Regelungsziel. Das Berücksichtigungsverbot nach § 3 Abs. 3 StVG stellt dabei ein vorübergehendes Verfahrenshindernis dar, das nach Abschluss des Strafverfahrens in das Verbot des § 3 Abs. 4 StVG übergeht (vgl. BVerwG. U.v. 28.6.2012 - 3 C 30/11 - NJW 2012, 3669). Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 StVG besteht, „solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist“, also ab der Einleitung des Strafverfahrens bis zu dessen förmlichen Abschluss (vgl. VGH Mannheim, B.v. 19.8.2013 - 10 S 1266/13 - NJW 2014, 484; Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 3 StVG Rn. 48). Der Fahrerlaubnisbehörde fehlt daher in den in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG genannten Fällen bis zur Einstellung des Strafverfahrens oder bis zur Rechtskraft der ergehenden Entscheidung die Befugnis, selbst über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu befinden.
Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Fahrerlaubnisentziehung vom 30. Juni 2014 war das aufgrund des Vorfalls vom 27. Januar 2015 eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller noch anhängig und ist auch gegenwärtig noch nicht abgeschlossen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners erstreckt sich das Verwertungsverbot des § 3 Abs. 3 StVG nicht nur auf den Sachverhalt, der den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln betrifft, sondern auch auf den, der das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln erfasst. Denn von der Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 und 4 StVG erfasst wird nicht nur die Tat im Sinne des sachlichen Strafrechts, sondern der gesamte Vorgang, auf den sich die Untersuchung erstreckt (so ausdrücklich BVerwG,. U.v. 28.6.2012 - 3 C 30/11 - NJW 2012, 3669; BayVGH, B.v. 14.2.2006 - 11 CS 05.1210 - juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 3 StVG Rn. 49; ähnlich Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 3 StVG Rn. 10: das Strafverfahren erstreckt sich auf den gesamten geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO, der im Strafverfahren untersucht werden soll, nicht etwa nur auf einzelne gesetzliche Tatbestände).
Dies ist hier nach der Anklageschrift vom 29. Mai 2015 (Bl. 27 der Behördenakte) aber Folgender: „Die Staatsanwaltschaft legt aufgrund ihrer Ermittlungen dem Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last: 1. Der Angeschuldigte fuhr am 27.01.2015 gegen 19.45 Uhr mit dem Pkw SW-... auf der ...straße in G..., obwohl er, wie er wusste, zuvor gegen 18.00 Uhr einen Joint mit Cannabisprodukten konsumiert hatte. (…). 2. Zugleich führte der Angeschuldigte in dem genannten Fahrzeug ein Druckverschlusstütchen mit noch 1,04 Gramm Marihuana willentlich mit sich, das er zuvor gegen 17.30 Uhr von dem anderweitig verfolgten (…) zum Preis von 25,- EUR erworben hatte“. Dies ist der einheitliche geschichtliche Vorgang, der hier vom Strafgericht auf seine Strafbarkeit untersucht werden soll. Dieser erstreckt sich, anders als der Antragsgegner meint, der diesen künstlich in zwei Teile aufspalten möchte, auf den gesamten Ablauf vom Erwerb des Marihuanas durch den Antragsteller am 27. Januar 2015 um 17:30 Uhr bis zu dem Zeitpunkt, als der Antragsteller von den Polizeibeamten der Polizeiinspektion Schweinfurt am Steuer seines Kraftfahrzeugs angetroffen wurde. Dies lässt sich nicht nur unzweifelhaft der vg. Anklageschrift entnehmen, sondern auch dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Schweinfurt vom 12. Mai 2015 (Bl. 17 der Behördenakte), wonach „im Strafverfahren hier lediglich die Verhängung eines Fahrverbots, nicht aber die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt“. Auch hierin wird deutlich, dass das Fahren unter Cannabis-Einfluss nicht als abzutrennender Teil in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren anzusehen ist, sondern als Teil des gesamten vom Strafverfahren umfassten geschichtlichen Vorgangs i. S. d. § 264 StPO.
Bei dieser auch der Entziehung im Verwaltungsverfahren zugrunde liegenden Fahrt unter Cannabis-Einfluss kommt - entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerseite - jedenfalls auch eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 Abs. 1 StGB im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG „in Betracht“. Ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis in diesem Sinne "in Betracht kommt", beurteilt sich nämlich nicht anhand bestimmter strafrechtliche Tatbestände (wovon der Antragsgegner wohl ausgeht), sondern allein danach, ob das Strafverfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, die von ihrer Art her eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen vermag, ob es mit anderen Worten in dem Strafverfahren um eine Straftat geht, wie sie gemäß § 69 StGB für eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorausgesetzt ist (OVG Thüringen, B.v. 15.7.2010 - 2 EO 563/0 - juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 3 StVG Rn. 47 m. w. N.). § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG setzt keinen mehr oder weniger hohen Grad an „Wahrscheinlichkeit“, dass es zu einer derartigen Maßnahme tatsächlich kommen wird, voraus, sondern lässt die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an das anhängige Strafverfahren bereits dann entstehen, wenn eine solche Maßnahme lediglich „in Betracht kommt“. Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht ausgeschlossen ist (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 3 StVG Rn. 47). Für die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Einzelfall eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren in Betracht kommt, ist auf den Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens abzustellen, da die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG bereits ab diesem Zeitpunkt eintritt (VG Osnabrück, B.v 27.11.2006 - 2 B 82/06; VG München, B.v. 1.8.2008 - M 1 S 08.3407; VG Meiningen U.v. 8.2.2011; alle juris).
Diese rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt kommt hier im anhängigen Strafverfahren - derzeit noch - eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht nicht schlichtweg ausgeschlossen. Im Einzelnen:
In den Fällen des § 69 Abs. 2 StGB ist regelmäßig eine Fahrerlaubnisentziehung nach Abs. 1 der Vorschrift angezeigt. Vorliegend kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass infolge der von der Anklageschrift umfassten Fahrt des Antragstellers vom 27. Januar 2015 unter Cannabis-Einfluss der Straftatbestand des § 316 StGB erfüllt ist. Demnach ist strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. In dem maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens - sowie im Übrigen auch nach dem derzeitigen Stand - ist zumindest eine Entziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 i. V. m. § 316 StGB möglich. Nach der einschlägigen strafgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder/Hecker/Sternberg-Lieben, 29. Aufl., § 316 Rn. 5 m. w. N.) scheidet die Annahme eines bestimmten Grenzwertes, ab dem eine absolute Fahrunsicherheit bei Cannabiskonsum bestimmt werden kann, nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft aus. Die Frage der relativen Fahruntüchtigkeit ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach dem konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbild des Beschuldigten im Einzelfall zu führen (vgl. BGH, B.v. 3.11.1998 - 4 StR 395/98 - BGHSt 44, 219; Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder/Hecker/Sternberg-Lieben, § 316 Rn. 5 m.w.N), wobei je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist, umso niedrigere Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen gestellt werden (BGH, B.v. 3.11.1998 - 4 StR 395/98 - BGHSt 44, 219). Damit kann vorliegend bei einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss eines THC-Wertes von 7,2 mg/ml und eines THC-Carbonsäurewerts von 56,9 mg/ml nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Verurteilung wegen § 316 StGB und damit eine Regelentziehung im strafgerichtlichen Verfahren offensichtlich nicht in Betracht kommt. Die Frage, ob dies nach der Praxis der Rechtsprechung der Strafgerichte wahrscheinlich ist, ist nicht von Bedeutung (so bereits VG München, B.v. 1.8.2008 - M 1 S 08.3407 - juris).
Darüber hinaus umfasst die Anklageschrift auch einen Verstoß nach § 29 BtMG (Erwerb von Betäubungsmitteln). Insoweit steht ein Regeltatbestand im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB zwar nicht in Rede. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt eine rechtswidrige Tat, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist, voraus. Da § 69 StGB den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs bezweckt, erfordert die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, der Täter werde bereit sein, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGH, Großer Senat für Strafsachen, B.v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 - NJW 2005, 1957). Allerdings hat der Große Strafsenat entschieden, dass selbst für den Fall eines Transportes von Betäubungsmitteln, über den hier nichts bekannt ist, das Vorliegen einer „Zusammenhangstat“ im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Vollkommen ausgeschlossen ist dies aber auch nicht.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil hier die Staatsanwaltschaft Schweinfurt mit Schreiben vom 12. Mai 2015 mitgeteilt hat, dass im Strafverfahren lediglich die Verhängung eines Fahrverbots, nicht aber die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht komme. Denn das Strafgericht ist zum einen nicht an die Einschätzung der Anklagebehörde gebunden. Zum anderen widerspricht es Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG, die strafrechtliche Bewertung des Strafgerichts im Rahmen der auf Entziehung gerichteten Verwaltungsverfahrens vorwegzunehmen bzw. die konkrete Wahrscheinlichkeit der Fahrerlaubnisentziehung im Strafverfahren zu bewerten (vgl. VGH Mannheim, B.v. 19.8.2013 - 10 S 1266/13 - NJW 2014, 484; OVG Thüringen, B.v. 15.7.2010 - 2 EO 563/09 -juris).
Eine „Heilung“ dieses Verfahrensmangels gemäß Art. 46 BayVwVfG, wie es in der Rechtsprechung teilweise für möglich gehalten wird (BayVGH, B.v. 14.2.2006 - 11 CS 05.1210 - juris; VGH Mannheim, B.v. 19.8.2013 - 10 S 1266/13 - NJW 2014, 484; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 10.5.2006 - 10 B 10371/06 - juris, wonach auch der spätere rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens einer „zur Unzeit“ ergangenen Entscheidung nicht zur Rechtsmäßigkeit verhilft), kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach Art. 46 BayVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Jedoch kann vorliegend nicht angenommen werden, dass offensichtlich ist, dass die Rechtsverletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Hintergrund der Vorschrift ist, dass es reiner Förmelei entspräche, könnte die Behörde den Verwaltungsakt nach dessen Aufhebung wieder mit dem entsprechenden Inhalt erlassen. Aus den obigen Darlegungen ergibt sich aber, dass im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Feststellungen im strafrechtlichen Verfahren für die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde von Bedeutung sind und insoweit die Entscheidung beeinflussen können. So fehlt es - wenn man von der Nichtberücksichtigung der Geschehnisse vom 27. Januar 2015 ausgeht - an der für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabis-Konsum erforderlichem Verstoß gegen das Trennungsgebot von Fahren und Konsum. Im Hinblick auf das Verbot des § 3 Abs. 3 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde im Übrigen gehindert, derzeit die gleiche Entscheidung zu erlassen.
2.4.
Spricht hier vieles für die Rechtswidrigkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis, so gilt dies auch für die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids vom 30. Juni 2015, den Führerschein abzuliefern (§ 47 Abs. 1 FeV).
2.5.
Nach allem erweist sich der Widerspruch des Antragstellers gegen Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids nach derzeitigem Stand als voraussichtlich erfolgreich, so dass die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruch insoweit wiederherzustellen bzw. anzuordnen war.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Bei dem Unterliegen des Antragstellers hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids handelt es sich nur um ein geringfügiges Unterliegen.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG i. V. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 46.1 des Streitwertkatalogs richtet sich der Streitwert nach der Fahrberechtigung des Fahrerlaubnisinhabers. Für die Höhe des Streitwerts ist nur die Fahrerlaubnis der Klasse B relevant, die die Klassen L, M und S miteinschließt. Für die Fahrerlaubnis der Klasse B ist nach Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs), so dass ein Streitwert von 2.500,00 EUR festzusetzen war.
Rechtsmittelbelehrung:
1) Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Beschwerde ist in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
2) Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
15.07.2015
Entscheidung
Sachgebiet: S
Zitiervorschlag: VG Würzburg, Entscheidung vom 15.07.2015, Az. W 6 S 15.600 (REWIS RS 2015, 8114)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8114
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Gelegentlicher Konsum von Cannabis und Fahrerlaubnisentzug
Fahrerlaubnisentziehung wegen Straftaten
Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis
Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum
Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum