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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS III ZR 131/07 vom 2. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2007 durch [X.], [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Streitwert wird auf 10.748,82 • festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Maßgebend dafür ist, dass der Kläger mit der beabsichtigten Revision die weitergehende Verurteilung des [X.] in Höhe von 4.216,89 • und den Wegfall der Einschränkung der Verurteilung im Hinblick auf das [X.] begehrt. Letzteres ist mit 6.531,93 • zu bewerten. Der Wegfall der Zug-um-Zug-Leistung ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen ([X.], Beschluss vom 16. Dezember 1998 - [X.] 105/97 - NJW 1999, 723), jedoch nach oben begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs ([X.], Urteil vom 9. Dezember 1981 - [X.] - NJW 1982, 1048, 1049). Im [X.] Fall hat das [X.] die Klageforderung laut Tenor nur in Höhe von 6.531,93 • hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechtes des [X.] eingeschränkt. Unbeschadet des wirtschaftlichen Wertes der [X.] - 3 - tungsansprüche im Hinblick auf deren Durchsetzbarkeit ist der Wegfall der Zug-um-Zug-Leistung mit maximal 6.513,93 • zu bewerten. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 04.04.2007 - 6 U 1684/06 -
Meta
02.10.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2007, Az. III ZR 131/07 (REWIS RS 2007, 1661)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1661
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