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PDF anzeigen[X.]/03vom10. September 2003in dem [X.] gegen das [X.]: [X.].: [X.] [X.].: 1 Ss 189/00 Oberlandesgericht [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. September 2003 beschlossen:Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Beschlüsse [X.] [X.] vom 19. Februar 2001 und 30. [X.] - [X.].: 1 Ss 189/00 - wird auf seine Kosten als unzulässigverworfen.Gründe:Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts [X.] ist gemäߧ 46 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 [X.] eine Beschwerde nicht statthaft;ein Ausnahmefall gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. [X.] liegt nicht vor.Die Beschwerde ist auch nicht als "außerordentliche Beschwerde" zu-lässig; ein solches Rechtsmittel gibt es im Strafverfahren nicht (BGHSt 45, 37).Das gilt, entgegen der Ansicht des Betroffenen, auch für die Anfechtung [X.] der Oberlandesgerichte in Bußgeldsachen gemäß §§ 79, 80Abs. 4 OWiG. Soweit der Betroffene aus § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ableitet,§ 33 a [X.] und § 304 Abs. 4 Satz 2 [X.] seien auf Entscheidungen über [X.] nicht anwendbar, trifft dies nicht zu. Die [X.] Vorschriften ergibt sich vielmehr aus § 46 OWiG, der durch § 79 Abs. 3Satz 1 OWiG nicht eingeschränkt wird. Diese Vorschrift bestimmt nur, daß auf- 3 -das Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich die Regelungen über die Revi-sion in Strafsachen Anwendung finden; die allgemeine Verweisung des § 46OWiG ist hiervon nicht berührt.[X.] ist Rothfuß wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert [X.] Fischer Roggenbuck
Meta
10.09.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. 2 ARs 281/03 (REWIS RS 2003, 1721)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1721
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