Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2014, Az. IX ZA 16/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2798

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
IX ZA
16/14
vom

18. September
2014

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter
Vill, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring

am
18. September
2014
beschlossen:

Der Antrag des [X.], ihm Prozesskostenhilfe für die [X.] des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des [X.] vom 10. April 2014 zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von den beklagten Rechtsanwälten Rückzahlung von [X.] zur Masse, das die Beklagten von dem [X.] der Schuldnerin erhalten haben. Mit Beschluss vom 12.
Februar 2010 wurde vom [X.] über das
Vermögen der Dr. J.

(Schuldnerin) das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum [X.]händer bestellt. Anfang Juni 2010 erteilte die Schuldnerin den Beklagten, Rechtsanwälten in [X.], den Auftrag, sie in einem Zwangsversteige-rungsverfahren wegen eines in [X.] gelegenen Grundstücks am Bezirks-gericht Z.

in [X.] zu vertreten. Die Beklagten, die keine Kennt-nis vom Insolvenzverfahren hatten, erholten die Kostendeckungszusage des [X.] Rechtsschutzversicherers der Schuldnerin für ihre Tätigkeit und 1
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übernahmen die Vertretung. In der Folgezeit erlangte der Beklagte zu
2 Kennt-nis vom laufenden Insolvenzverfahren. Der Kläger gab das Grundstück aus ei-nem eventuellen Insolvenzbeschlag frei. Die Honorarnote der Beklagten vom 1.
Juli 2010 über 2400

Juli 2010 von dem Rechtsschutzversi-cherer, der seinerseits von dem Insolvenzverfahren keine Kenntnis hatte, an die Beklagten bezahlt. Der Kläger verlangt diesen Betrag nach §
816 Abs.
2 BGB heraus. Er hält die [X.] Gerichte für gemäß Art.
3 Abs.
1 EuInsVO [X.] zuständig.

Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-digkeit der [X.] Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen ge-richtete Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Der Kläger begehrt nunmehr Prozesskostenhilfe für die vom [X.] zugelassene Revision.

II.

Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die Klage keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg hat, §
114 Satz
1, §
116 Abs.
1 Satz
2 ZPO, §
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InsO.

1. Das [X.] hat wie das Amtsgericht die Klage als unzulässig an-gesehen, weil es an der internationalen Zuständigkeit der [X.] Gerichte fehle. Diese ergebe sich nicht aus Art.
3 Abs.
1 EuInsVO. Danach sei zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] eine [X.] für alle Klagen begründet, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfah-ren hervorgehen oder in engem Zusammenhang damit stehen. Ein solcher en-ger Zusammenhang mit
dem Insolvenzverfahren sei hier jedoch zu verneinen, 2
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weil der Kläger das Grundstück in [X.] aus einem eventuellen [X.] freigegeben habe. Deshalb habe die Schuldnerin die Beklagten zur Vertretung in dem beim Bezirksgericht Z.

anhängigen Zwangsverstei-gerungsverfahren beauftragen können. Der Rechtsschutzversicherer sei durch die Zahlung an die Beklagten freigeworden, weil er keine Kenntnis von der Er-öffnung des Insolvenzverfahrens gehabt habe. Hinsichtlich des insolvenzfreien Vermögens bleibe der Schuldner verwaltungs-
und verfügungsbefugt. Die von der Schuldnerin dadurch begründeten Verbindlichkeiten seien weder Insolvenz-forderungen noch Masseverbindlichkeiten. Sie könnte
ihren Anspruch nur aus dem insolvenzfreien Vermögen befriedigen.

Das [X.] hat die Revision zugelassen, weil die Auslegung des Art.
3 Abs.
1 EuInsVO grundsätzliche Bedeutung habe.

2. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, selbst wenn die [X.] Gerichte international zuständig wären. Denn jedenfalls fehlte es dann an der Anspruchsvoraussetzung des §
816 Abs.
2 BGB. Für die Entschei-dung nach §
114 ZPO kommt es aber allein auf die Erfolgsaussicht in der Sa-che selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden kann ([X.], Beschluss vom 16.
Juli 2003 -
IV
ZR 73/03, [X.], 1552, 1553; vom 7.
Februar 2008 -
IX
ZR 244/06 nv). Ein davon losgelöster möglicher Erfolg des konkret eingelegten Rechtsmittels ist unerheblich ([X.], Beschluss vom 12.
Oktober 2006 -
IX
ZB 107/05, AnwBl.
2007, 94
f
mwN).

a) Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte kann sich [X.], wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nur aus Art.
3 Abs.
1 EuInsVO ergeben. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] voraus, dass die Klage unmittelbar aus dem Insol-5
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venzverfahren hervorgegangen ist und in engem Zusammenhang mit diesem steht (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 12.
Februar 2009 -
[X.]-339/07, [X.], [X.], 427 Rn.
21; vom
19.
April 2012 -
[X.]-213/07, [X.],
[X.], 1049 Rn.
27; vom 16.
Januar 2014 -
[X.]-328/12, [X.], [X.], 181 Rn.
30).

[X.] diese Voraussetzung vor, hätte aber gegen die [X.] kein Freistellungsanspruch bestanden.
In den für den [X.] nach dem Schreiben der Rechtsschutzversicherung, das der Kläger im Schriftsatz vom 23.
Mai 2013 in Bezug und sich zu eigen gemacht hat, verein-barten [X.] 2002 bestand nach §
3 Abs.
3 Buchst.
c Rechtsschutz nicht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die im ursächlichen Zusammenhang mit einem
Insolvenzverfahren stehen, das
über das Vermögen des Versicherungs-nehmers, hier der Schuldnerin, eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. Die Beklagten mögen dann [X.] im Sinne des §
816 Abs.
2 BGB gewe-sen sein. Der Kläger war jedenfalls nicht Berechtigter im Sinne dieser Vor-schrift.

b) Jedenfalls war mit der erfolgten Freigabe des Grundstücks konkludent die Freigabe des damit verbundenen [X.] wegen [X.] das Grundstück betreffend gegen den Rechtsschutzversicherer verbunden, solange die Rechtsschutzversicherung fortbesteht. Der Kläger konnte die Rechtsschutzversicherung für die Masse bedingungsgemäß selbst ohne Freigabe nicht in Anspruch nehmen. Mit der Freigabe waren schlüssig die Rechte umfasst, die die Geltendmachung der Rechte am Grundstück tatsäch-lich erst ermöglichten. Die Nichtfreigabe des Anspruchs gegen die Rechts-schutzversicherung das Grundstück betreffend hätte der Schuldnerin gescha-8
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det, ohne der Masse zu nutzen. So kann die Freigabeerklärung nach [X.] und Glauben nicht verstanden werden.

Kayser
Vill
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.09.2013 -
275 [X.] 16469/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.04.2014 -
6 S 23641/13 -

Meta

IX ZA 16/14

18.09.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2014, Az. IX ZA 16/14 (REWIS RS 2014, 2798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2798

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