Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2013, Az. 4 StR 465/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8545

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 465/12

vom
30.
Januar
2013
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30.
Januar 2013 gemäß §
356a [X.] beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28.
Januar 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 16.
Januar 2013 wird auf seine Kos-ten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.
Januar 2013 die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Juni 2012 als un-begründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Verurteilten hat keinen Erfolg.
Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes [X.] übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vielmehr das Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Umfang bedacht und [X.], es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dem Senat lagen sowohl die Re-visionsbegründung vom 27.
August 2012 als auch die mit Schriftsatz vom 26.
November 2012 ausgeführte Sachrüge und die Gegenerklärung
vom 14.
Dezember 2012 vor. Das
zur sogenannten "Hemmschwellentheorie" ergan-gene Urteil des Senats vom 22.
März 2012 (4
StR
558/11, [X.], 1524; zum Abdruck in [X.], 183
vorgesehen) hat der Verurteilte im Schriftsatz 1
2
-
3
-
vom 26.
November 2012
selbst zitiert. Im Weiteren kann aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen [X.] geschlossen werden. §
349 Abs.
2 [X.] sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Ur-teils und dem Inhalt der Antragsschrift des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Juni 2002

3
StR
146/02, [X.]R [X.] §
349 Abs.
2 Verwer-fung
7; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. [X.], [X.],
6.
Aufl.,
§
349 Rn.
16 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanz-liche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. [X.] NJW 2006, 136; StraFo 2007, 370; 463).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
November 2006

1
StR
50/06, [X.], 57 [Ls.]).
Roggenbuck
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
3

Meta

4 StR 465/12

30.01.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2013, Az. 4 StR 465/12 (REWIS RS 2013, 8545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8545

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