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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 3/11
vom
20. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 20.
Dezember 2011
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
[X.], [X.]
Achilles und Dr.
Schneider sowie die Richterin Dr.
Fetzer
beschlossen:
Die gegen das Senatsurteil vom 12.
Oktober 2011 gerichtete An-hörungsrüge der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Das Senatsurteil vom 12.
Oktober 2011 verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör. Für die Beurteilung der Frage, ob die von der Klägerin mit Schreiben vom 10.
August 2009 zum 31.
August 2009 erklärte Kündigung wirksam war, weil es mit [X.] auf eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten keiner Abmahnung bedurfte, kam es ausschließlich auf das der Kündigungser-klärung vorangegangene Verhalten der Beklagten an. Das als übergangen ge-rügte Vorbringen war schon aus diesem Grund nicht entscheidungserheblich. Davon abgesehen übersieht die Klägerin,
dass die Beklagte bereits mit [X.] vom 1.
September 2009 die Gutschrift der Zinsen zugesagt und kurz da-
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nach offenbar auch ausgeführt hat (Urteil des Landgerichts
S.
6 unten sowie GA
I 45, 46).
Ball
Dr. [X.]
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.06.2010 -
5 [X.]/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
6 U 781/10 -
Meta
20.12.2011
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. VIII ZR 3/11 (REWIS RS 2011, 206)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 206
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